OLG Frankfurt a.M.: „Outlets.de GmbH“ keine zulässige Firmenbezeichnung nach dem HGB für Internet-Marketing-Gesellschaft

veröffentlicht am 10. Juni 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.10.2010, Az. 20 W 196/10
§ 18 Abs 1 HGB

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Umfirmierung einer GmbH zu der Bezeichnung „Outlets.de GmbH“ unzulässig ist. Eine Firma müsse zur Kennzeichnung des Kaufmanns bzw. der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Dies sei bei der Bezeichnung „Outlets.de GmbH“ nicht der Fall. Der Firmenbestandteil „Outlets“ stelle sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als eine bloße beschreibende Gattungsbezeichnung für Fabrik- oder Lagerverkäufe dar, und es fehle ihm deshalb an der originären Unterscheidungskraft. Diese werde auch nicht durch die weiteren Zusätze „.de GmbH“ erreicht. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des weiteren Beschwerdeverfahrens für die außergerichtlichen Kosten wird auf Euro 3.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Anmeldung vom 17.08.2009, eingegangen beim Registergericht am 19.08.2009, hat der Geschäftsführer der Antragstellerin gemäß Gesellschafterbeschluss vom 17.09.2009 die Änderung der Firma der Gesellschaft in „Outlets.de GmbH“ angemeldet.

Die Antragstellerin führt außerdem eine Internetdomain mit dem Namen „A.de“.

Eingetragener Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist „Internet-Marketing; die Herstellung und der Vertrieb von Software für gemeinschaftlich betriebene Unternehmen und Zusammenschlüsse“.

Mit Beschluss vom 22.10.2004 hat das Amtsgericht den Antrag auf Eintragung der angemeldeten Umfirmierung nach Einholung einer Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, die die Firmierung für unzulässig erachtete, zurückgewiesen und dabei Bezug auf seine Zwischenverfügung vom 24.09.2009 genommen, in der es die Antragstellerin darauf hingewiesen hatte, dass die angemeldete Firma nicht ausreichend individualisiert sei, das Hinzufügen der Top-Level-Domain „de“ stelle keinen hinreichenden individualisierenden Zusatz dar.

Die hiergegen von der Antragstellerin am 09.11.2009 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht nach weiterer Anhörung der Industrie- und Handelskammer mit Beschluss vom 08.02.2010 zurückgewiesen. Die angemeldete Firma sei nicht hinreichend zur Kennzeichnung geeignet und weise nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Allein der Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin betriebene Webseite stelle keine hinreichende Kennzeichnung des Unternehmens dar, weil ein „Outlet“ naturgemäß von vielen Unternehmen betrieben werden könne. Die notwendige Unterscheidungskraft werde auch nicht dadurch gewahrt, dass die entsprechende Internetdomain nur einmal vergeben werden könne (unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Köln, RPfleger 2008, 425). Außerdem sei sie zur Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse geeignet. Mit dem Begriff „Outlet“ werde nach der Verkehrsauffassung ein Fabrik- oder Lagerverkauf verbunden. Dies habe jedoch mit dem Unternehmensgegenstand der Antragstellerin nichts zu tun, die sich mit Internet-Marketing befasse, wobei sie gegen ein jährliches Entgelt von 96 Euro bei einer Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren die Möglichkeit anbiete, Adressen von angeblich günstigen Einkaufsmöglichkeiten in Erfahrung zu bringen. Die gewählte Firma sei daher offensichtlich geeignet, Fehlvorstellungen über den Unternehmensgegenstand der Firma zu erwecken.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.05.2010 legte die Antragstellerin weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein. Mit dieser wolle sie nicht angreifen, dass das Landgericht das Wort Outlets als Gattungsbezeichnung angesehen habe und bei solchen Bezeichnungen die fehlende Unterscheidungskraft durch Individualisierungszusatz gewährleistet werden müsse. Allerdings stelle die Anfügung des „.de“ und der Abkürzung der Gesellschaftsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgegen der Auffassung des Landgerichts einen solchen hinreichend individualisierenden Zusatz dar. Sie verweist weiterhin auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2009, Az. AR …, in der die Eintragung einer Firma „B.de UG (haftungsbeschränkt)“ als zulässig erklärt wurde. Danach spiele es unter anderem keine Rolle für die Unterscheidungskraft der Firma, dass der Zusatz zugleich auf eine Internetdomain hinweise; vielmehr individualisiere dieser Verweis auf die Interseite die Gesellschaft sogar sehr gut, weil die betroffenen Rechtskreise durch bloßes Lesen der Firma erführen, was die Gesellschaft genau tue.

Eine Irreführung liege nicht vor, weil sich die Antragstellerin nicht mit einem Fabrikverkauf, sondern der Vermarktung der Berichterstattung über Fabrikverkäufe befasse.

Außerdem weist die Antragstellerin darauf hin, dass es bereits eine Reihe mit ähnlich strukturierten Firmen gebe und sie insoweit Gleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Grundgesetz begehre.

II.

Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 FGG, Art. 111 FG-RG zulässig.

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Eintragung der angemeldeten neuen Firma der Antragstellerin zurecht abgelehnt, da die gewählte Firma unzulässig ist.

Nach dem einheitlich für alle Einzelkaufleute und sämtliche Handelsgesellschaften geltenden § 18 Absatz 1 HGB muss die Firma nur noch zur Kennzeichnung des Kaufmanns bzw. der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Letztere Voraussetzung erfüllt die von der Antragstellerin gewählte Firma „Outlets.de GmbH“ jedoch nicht.

Die vorgeschriebene Unterscheidungskraft erfordert, dass die gewählte Bezeichnung abstrakt geeignet ist, die Gesellschaft von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Hierdurch wird auch nach dem neuen Firmenrecht grundsätzlich die Verwendung bloßer Gattungs- oder Branchenbezeichnungen bzw. einer allgemeinen Bezeichnung des Geschäftsbereiches ausgeschlossen, zumal die Verwendung derartiger Allgemeinbegriffe ähnliche Firmenbildungen für Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges häufig sperren und so dem anzuerkennenden Freihaltebedürfnis entgegenstehen würde (vgl. Röhricht/Graf v. Westphalen/Ammon, HGB, 3. Aufl., § 18 Rn. 22; Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer, HGB, § 18 Rn. 18; Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Aufl., § 18 Rn. 6).

Diesbezüglich sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass der Firmenbestandteil „Outlets“ sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als eine bloße beschreibende Gattungsbezeichnung für Fabrik- oder Lagerverkäufe darstellt, und es ihm deshalb an der originären Unterscheidungskraft fehlt, was auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen wird.

Entgegen dieser wird die erforderliche Unterscheidungskraft aber auch nicht durch einen individualisierenden Zusatz erreicht.

Hierzu ist das Anhängen von „.de GmbH“ an den ersten Namensbestandteil „Outlets“ nicht geeignet.

Weder der nach § 4 GmbHG zwingend an die Firma anzuhängende Rechtsformzusatz für sich alleine bewirkt diese Unterscheidungskraft (so unter anderen Röhricht/Graf von Westphalen, Ammon, aaO, § 30 Rn. 16; Baumbach/Hopt, aaO § 18, Rn 5; BGHZ, 46 Band, 7, 12) noch ergibt sich diese in Kombination mit dem Zusatz „.de“.

Der Zusatz „.de“ (= Top-Level-Domain) und auch die Tatsache, dass bei der deutschen zentralen Registrierungsstelle für alle Domains (Denic) nur eine Internetadresse mit diesem von der Antragstellerin nun auch für ihre Firma gewählten Namen vergeben wurde, führt bei einem Gattungsbegriff nicht zu einer ausreichenden Unterscheidungskraft im Sinne des § 18 Absatz 1 HGB ( so auch Landgericht Köln, 8.Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 08.02.2008, Az. 88 T 04/08, zitiert nach juris; Seifert, Rpfleger 2001, 395, 397,398; Röhricht/Graf von Westphalen Ammon, aaO. § 30 Rn 16).

Die Frage der Vergabe einer Internet-Domain einer Gesellschaft berührt von vorneherein einer andere Frage als die Zulässigkeit einer Firma im Sinne von § 18 Absatz 1 HGB. Diese kann nicht davon abhängig sein, ob es einer Gesellschaft gelungen ist, sich nach dem zeitlichen Prioritätsprinzip den Namen einer Internet-Domain zu sichern und damit insoweit ohne Zweifel eine einmalige Domain. Diese Einmaligkeit der Internet-Domain beantwortet aber nicht die firmenrechtliche Frage der Unterscheidbarkeit nach § 18 Absatz 1 HGB und damit der Zulässigkeit einer Eintragung der Internet-Domain auch als Firma im Handelsregister. Diese Unterscheidbarkeit muss sich für den Rechtsverkehr aus der gewählten Firma selbst und nicht erst unter Rückriff auf eine gleichnamige Internet-Domain ergeben, deren Kenntnisnahme durch den Rechtsverkehr nicht vorausgesetzt werden darf.

Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass der Rechtsverkehr für die Frage der Unterscheidbarkeit und Individualisierbarkeit bei der Firmierung im Rahmen einer Internet-Domain nicht auf die Top-Level-Domain (hier „de“) einer Gesellschaft abstellt sondern auf die Second-Level-Domain, hier also den Namensteil „Outlets“, der aber wiederum als bloßer Gattungsbegriff zur Individualisierung nicht ausreichend ist.

Durch die gewählte Top-Level-Domain „de“ wird lediglich auf die Registrierung durch eine deutsche Registrierungsstelle hingewiesen. Dies hat im Rahmen der Individualisierung aber kein entscheidendes eigenes Gewicht. Dieses liegt bei der mittlerweile unendlichen Vielzahl von Firmen, die auch die Top-Level-Domain als Teil ihrer Firma verwenden, nicht bei dieser sondern bei der jeweils gewählten Second-Level-Domain (so im Bereich des Markenrechts OLG Köln, Urteil vom 30.04.2010, Az. 6 U 208/09, im Bereich des Namensschutzes OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.1998, Az. 2 W 77/97, jeweils zitiert nach juris; Seifert, aaO 398; anderer Auffassung für den Bereich des Markenrechts insoweit OLG München in einem Urteil vom 23.09.1999, Az. 29 U 4357/99: die Verwendung der Top-Level-Domain „de“ als Bestandteil der Firma, anders als bei einer Domain, wo ihre Verwendung zwingend sei, sei im geschäftlichen Verkehr noch (Kennzeichnung durch Unterzeichner) ungewöhnlich, und habe damit Kennzeichnungskraft).

Im übrigen kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass mittlerweile ein Vielzahl anderer Firmen nach der von ihr gewählten Namensstruktur im Register eingetragen worden sind und sie insoweit gleich behandelt werden müsse. Ein Gleichbehandlungsanspruch gegenüber anderen, etwa firmenrechtlich unzulässigen Eintragungen besteht nicht. Die Handhabung verschiedener erstinstanzlicher Registergerichte, oder auch innerhalb eines Registergerichts, bindet das Beschwerdegericht nicht, das in jedem Einzelfall eine gesonderte Prüfung der Namenszulässigkeit vorzunehmen hat.

Im Hinblick auf diesen Verstoß gegen § 18 Absatz 1 HGB muss hier nicht mehr entschieden werden, ob die von der Antragstellerin gewählte Firma darüber hinaus, wie vom Landgericht angenommen, auch noch gegen das Irreführungsverbot des § 18 Absatz 2 HGB verstößt.

Die Wertfestsetzung für die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens folgt §§ 131, 30 Absatz 2 Satz 1 KostO, und entspricht der unwidersprochen gebliebenen Wertfestsetzung durch das Landgericht. Für die Gerichtskosten war eine Festsetzung entbehrlich, da insoweit eine Festgebühr nach § 131 C KostO i.V.m. § 4 HRegGebV erhoben wird.

I