OLG Frankfurt a.M.: Parkplatzklau unter Taxi-Betreibern stellt „gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung“ dar

veröffentlicht am 1. September 2014

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2014, Az. 6 U 246/13
§ 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 41 Abs. 1 Anl. 2 Zeichen 229 StPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auf Taxihalteplätzen, die mit dem StVO-Zeichen Nr. 229

Taxi

gekennzeichnet sind, noch lange nicht alle Taxis halten dürfen. Im vorliegenden Fall befand sich der gekennzeichnete Taxi-Parkplatz auf privatem Grund und war durch einen Grundstückseigentümer dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellt worden (sog. „tatsächlich-öffentliche Fläche“), wobei der Grundstückseigentümer hierzu Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Ein Taxifahrer, der ohne Nutzungsberechtigung dort hielt, wurde nunmehr von einem Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen von Taxiunternehmen (§ 8 III Nr. 2 UWG) wegen Wettbewerbsverstoßes („gezielte Behinderung“) erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zum Volltext der Entscheidung:



Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.11.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs sich mit dem Taxi, insbesondere dem Taxi mit der Konzessionsnummer …, am O1 Flughafen auf den dort von dem Kläger von der A AG sowie im Bereich des B von der B GmbH & Co. KG angemieteten und behördlich gekennzeichneten Halteplätzen bereit zu halten bzw. bereit zu stellen, ohne im Besitz der erforderlichen X-Karte des Klägers zu sein.

2.
an den Kläger 546,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.8.2011 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Der Kläger ist ein Zusammenschluss von O1-Taxiunternehmen, der satzungsgemäß die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder vertritt. Der Kläger hat nach seiner Behauptung im Bereich des O1 Flughafens Flächen angemietet, auf denen sich Taxi-Halteplätze mit dem StVO-Zeichen 229 („Taxenstand“) befinden. Ob die in Rede stehenden Flächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, ist zwischen den Parteien streitig. Auf der Basis geschlossener Nutzungsverträge gestattet der Kläger Taxiunternehmen – darunter auch eigenen Mitgliedern – die entgeltliche Nutzung dieser Halteplätze. Nach dem Inhalt dieser Verträge verpflichten sich die Taxiunternehmen u.a., auf ihren Fahrzeugen nur Fahrer einzusetzen, die die vom Kläger herausgegebene X-Karte besitzen (§ 3 b des vom Beklagten als Anlage BB 4 vorgelegten Vertragsmusters; Bl. 355 d.A.). Die auf die Person des einzelnen Taxifahrers bezogenen X-Karten dienen zum Nachweis der Nutzungsberechtigung und werden gegen Entgelt nach Teilnahme an einem Seminar des Klägers und Ablegung einer vom Kläger durchgeführten Prüfung vergeben.

Der Beklagte ist bei einem Taxiunternehmen beschäftigt, welches mit dem Kläger einen Vertrag über die Nutzung der in Rede stehenden Halteplätze geschlossen hat; jedoch ist er nicht Inhaber einer X-Karte. Gleichwohl stellte der Beklagte ein von ihm geführtes Taxi auf den im Klageantrag bezeichneten Flächen bereit. Der Kläger nimmt den Beklagten deswegen auf Unterlassung sowie Erstattung der Kosten für eine vorgerichtliche Abmahnung in Anspruch.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird (§ 540 I 1 ZO), hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klageansprüche weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er legt nunmehr ein Schreiben der Stadt O1 vom 5.3.2014 (Bl. 250 d.A.) vor, wonach sämtliche Flächen im Bereich des Ankunftsbogens/Abflugrings im Eigentum der A AG stehen und der Stadt keine Widmungsverfügungen nach § 4 II HStrG vorliegen; auch sonst sei nach Durchsicht der zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Hinweis auf eine eventuell frühere Widmung gefunden worden. Weiter legt der Kläger einen Auszug aus der Flughafen-Nutzungsordnung der A AG vor, in der es heißt, die Straßen und Plätze des O1 Flughafens seien nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet; jedoch gelte im gesamten Bereich des Flughafens die Straßenverkehrsordnung.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt;

Hilfsweise stellt er den Unterlassungsantrag ohne die Worte „im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs“.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere bestreitet er weiterhin, dass die in Rede stehenden Flächen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, und beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf einen gegen ihn ergangenen Bescheid der Stadt O1 vom 29.11.2011 (Bl. 274 d.A.) wegen eines Parkverstoßes im Bereich des O1 Flughafens. Er ist der Auffassung, die Ausbildung und die Prüfung, von der der Kläger die Vergabe der X-Karte abhängig macht, seien sachlich nicht gerechtfertigt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der Form des Hauptantrages aus §§ 3, 4 Nr. 10, 8 III Nr. 2 UWG zu.

Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, dass der Kläger die Flächen, auf denen sich die im Klageantrag bezeichneten Halteplätze befinden, angemietet hat. Dies ist hinsichtlich der Flächen im Bereich von „B“ unstreitig. Hinsichtlich der Flächen im Ankunfts- und Abflugbereich des Flughafens hat der Kläger eine schriftliche Bestätigung der A AG vom 19.2.2013 (Bl. 81 d.A.) vorgelegt, wonach der Kläger seit dem 20.1.1972 alleiniger Mieter der im Einzelnen bezeichneten Halteplätze ist. Da nicht ersichtlich ist, warum die A AG zu diesem Punkt eine falsche Erklärung abgeben sollte und auch der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen hat, die Zweifel an dieser Darstellung begründen könnten, sind die Angaben der A AG in ihrem Schreiben vom 19.2.2013 als zutreffend anzusehen.

Dadurch, dass der Beklagte das von ihm geführte Taxi auf den im Klageantrag bezeichneten Halteplätzen bereitgehalten hat, hat er zugunsten seines Arbeitgebers die Taxiunternehmen, die mit dem Kläger einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung die Halteplätze einschließlich des Erwerbs einer X-Karte für ihre Fahrer geschlossen haben, im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert.

Die Taxiunternehmen, die mit dem Kläger vertraglich verbunden sind und diesem die verlangten Entgelte für die Nutzung der Halteplätze durch ihre Fahrer entrichtet haben, werden in ihrer geschäftlichen Betätigung erheblich beeinträchtigt, wenn Taxis, deren Betreiber diese Voraussetzungen nicht einhalten, die Halteplätze blockieren und damit ein Bereitstellen von Taxis durch die Vertragspartner des Klägers unmöglich machen oder erschweren. Ein solches unentgeltliches Ausnutzen von Einrichtungen, die für Mitbewerber geschaffen worden sind und von diesen finanziert werden, ist grundsätzlich als unlautere Behinderung dieser Mitbewerber einzustufen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rdz. 10.27b zu § 4 UWG). Das gilt im vorliegenden Fall auch dann, wenn – wie hier – der Arbeitgeber des Beklagten zwar einen Nutzungsvertrag mit dem Kläger über die Halteplätze geschlossen hat, der Beklagte als dessen Angestellter jedoch nicht über die nach den Bedingungen des Klägers erforderliche X-Karte verfügt. Denn auch für den Erwerb dieser Karte, der die Teilnahme an einer Ausbildung und die Ablegung einer Prüfung vorausgeht, ist unstreitig ein Entgelt zu entrichten, das der Taxiunternehmer im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern erspart, wenn die Plätze durch Fahrer ohne eine solche X-Karte benutzt werden.

An einer gezielten Behinderung der vertragstreuen Mitbewerber im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG würde es nur dann fehlen, wenn der Arbeitgeber des Beklagten die fraglichen Taxistände ungeachtet des Umstands benutzen dürfte, dass der Beklagte nicht Inhaber einer X-Karte ist. Ein solches Benutzungsrecht steht dem Arbeitgeber des Beklagten allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu.

Die Flächen, auf denen sich die fraglichen Stellplätze befinden, stehen im Eigentum der A AG bzw. der B GmbH & Co, KG. Nach dem Sach- und Streitstand sind die Flächen auch nicht straßenrechtlich dem öffentlichen Gebrauch gewidmet, sondern lediglich durch die Eigentümer dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Dies hat die Stadt O1 mit Schreiben vom 5.2.2014, dessen Inhalt unter Ziffer I. wiedergegeben ist, bestätigt. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte – wenn er sich auf die angebliche Widmung für dien öffentlichen Verkehr berufen will – dartun müssen, auf welche Weise diese Widmung erfolgt sein soll. Das gegen ihn geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Parkverstoßes im Bereich des O1 Flughafens (Bescheid der Stadt O1 vom 29.22.2011; Bl. 274 d.A.) gibt keinen Hinweis auf eine Widmung der Flächen für den öffentlichen Verkehr. Denn die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten auch im „tatsächlich-öffentlichen“ Verkehrsraum, der zwar nicht im straßenrechtlichen Sinn dem öffentlichen Verkehr gewidmet, durch den privaten Eigentümer aber gleichwohl dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., Rdz. 13 zu § 1 StVO m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom Beklagtenvertreter in der Senatsverhandlung überreichten Schreiben der Stadt O1 vom 11.11.2013 (Bl. 371 d.A.). Da die in Rede stehenden Flächen somit nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, ist auch die im angefochtenen Urteil herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 10.3.1976 – 1 BvR 355/67), die die Verhältnisse auf öffentlichen Straßen betrifft, im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 51, 310) ist die Nutzbarkeit von Taxistellplätzen auf „tatsächlich-öffentlichen“ Flächen im soeben dargestellten Sinn geklärt (vgl. auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Nr. 12 zu § 47):

Der Eigentümer solcher Flächen ist nicht gehindert, diese an bestimmte Taxiunternehmen oder Taxivereinigungen zu vermieten, die ihrerseits das Nutzungsrecht an den darauf befindlichen Taxi-Halteplätzen gegen Entgelt weitergeben können. Daraus folgt zunächst, dass „Außenseitern“, die mit dem Mieter der Flächen die für die Nutzung erforderlichen Vereinbarungen nicht geschlossen haben, ein zivilrechtlicher Anspruch auf Mitbenutzung nicht zusteht (aaO S. 311). Das gleiche gilt für solche Unternehmen, die zwar eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen haben, die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Mitbenutzung – hier der Erwerb einer X-Karte für den Fahrer – aber nicht erfüllen. Auch ein öffentlich-rechtliches Mitbenutzungsrecht besteht nicht, da mangels einer Widmung zum öffentlichen Gebrauch die Nutzung nicht unter den straßenrechtlichen Gemeingebrauch fällt (aaO S. 313 f.). Ebenso wenig verleiht die Ausweisung der Flächen als Taxistellplatz durch das Verkehrsschild 229 als solche jedem Taxifahrer das Recht, diese Fläche als Stellplatz zu benutzen (aaO S. 314 ff.). Die Ausweisung der Stellplätze erfolgt nur deswegen, weil es sich um eine „tatsächlich-öffentliche“ Fläche handelt, auf der die StVO und auch die Vorschrift des § 47 PBefG gelten. Daraus ergibt sich die personenbeförderungsrechtliche Konsequenz, dass Taxis nur an so gekennzeichneten Stellen bereitgehalten werden dürfen. Ein – von zivil- und straßenrechtlichen Fragen unabhängiger – Nutzungsanspruch jedes Taxiunternehmens folgt daraus aber nicht.

Für den demnach begangenen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG ist der Beklagte passivlegitimiert.

Der Beklagte hat den Verletzungstatbestand durch eigenes Verhalten verwirklicht und dadurch den Absatz der Dienstleistungen seines Arbeitgebers zu Lasten der behinderten Taxiunternehmen gefördert (§ 2 I Nr. 1 UWG). In diesem Fall ist – wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – der Handelnde selbst Täter des Wettbewerbsverstoßes und haftet daher grundsätzlich als solcher (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdz. 2.5a zu § 8; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Rdz. 2 zu Kap. 14). Für die Annahme, dass derjenige, der selbst eine unlautere geschäftliche Handlung zu Gunsten eines Dritten im Sinne von § 2 I Nr. 1 UWG begeht, nicht passivlegitimiert für die sich daraus ergebenden Ansprüche aus §§ 8, 9 UWG sei, lassen sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichende Anhaltspunkte entnehmen. Es ist im Gegenteil anerkannt, dass beispielsweise der Geschäftsführer einer Gesellschaft, der einen Wettbewerbsverstoß zur Förderung des Absatzes des von ihm geleiteten Unternehmens begeht, als Täter auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, obwohl er selbst weder Unternehmer noch Mitbewerber im Sinne von § 2 I Nr. 3 UWG ist. Auch der Umstand, dass das Verhalten des Täters zugleich – sei es über die Organhaftung nach § 31 BGB, sei es über die Haftung für Mitarbeiter und Beauftragte nach § 8 II UWG – die Haftung eines Dritten begründet, lässt den Anspruch gegen den Täter grundsätzlich unberührt (vgl. Ahrens-Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Rdz. 38 zu Kap. 21).

Ob die Haftung des Angestellten für den von ihm selbst verwirklichten Verletzungstatbestand auch nach dem UWG in der heute geltenden Fassung ausnahmsweise dann entfällt, wenn der Angestellte den Verstoß in einer untergeordneten Stellung und auf Weisung seines Arbeitgebers begangen hat (vgl. hierzu nach altem Recht BGH GRUR 1976, 256 – Rechenscheibe; Ahrens-Jestaedt a.a.O.), kann dahinstehen; denn einen derartigen Ausnahmefall hat der Beklagte selbst nicht behauptet.

Der Kläger erfüllt – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – als gewerblicher Interessenverband die Voraussetzungen des § 8 III Nr. 2 UWG und ist daher befugt, einen Unterlassungsanspruch wegen der begangenen Verletzungshandlung geltend zu machen. Dem steht hier nicht entgegen, dass der Tatbestand der gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG mitbewerberschützenden Charakter hat und es grundsätzlich dem behinderten Mitbewerber überlassen bleiben muss, ob er dagegen vorgehen will. Denn im vorliegenden Fall sind die behinderten Mitbewerber jedenfalls zum Teil Mitglieder des Klägers, so dass durch den Verstoß zugleich die kollektiven Interessen der Verbandsmitglieder beeinträchtigt werden. In diesem Fall erstreckt sich die Klagebefugnis nach § 8 III Nr. 2 UWG auch auf die Verfolgung solcher Wettbewerbsverstöße (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdz. 3.51 zu § 8 UWG).

Im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen ist der Frage, ob der Kläger durch das derzeit praktizierte System der Vergabe von Taxi-Halteplätzen auf dem O1 Flughafen seine durch die Mietverträge mit den Flächeneigentümern geschaffene faktische Monopolstellung dazu ausnutzt, um die entgeltliche Vergabe der X-Karten von einer Ausbildung und Prüfung abhängig zu machen, für die – wie der Beklagte meint – kein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Diese Frage könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 GWB) von den dafür zuständigen Kartellbehörden und -gerichten im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens geprüft werden, das jedoch nicht vom Beklagten, sondern allenfalls von den betroffenen Taxiunternehmen eingeleitet werden könnte. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass über das Ergebnis einer solchen Überprüfung keine Aussage getroffen werden kann.

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 I 2 UWG; Bedenken gegen die Höhe des geltend gemachten Betrages sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 2-6 O 286/13

I