OLG Frankfurt a.M.: Rechtsberatung eines Verbandes an Nichtmitglieder ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

veröffentlicht am 9. Juli 2015

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2015, Az. 6 U 51/14
§ 3 RDG, § 6 RDG; § 2 Abs. 1 UKlaG, § 3 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG; § 79 Abs. 2 ZPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die unentgeltliche Rechtsberatung durch einen Verband mittels einer Person, die nicht die Befähigung zum Richteramt hat, sowohl an Mitglieder wie auch an Nichtmitglieder unzulässig ist, wenn nicht gewährleistet ist, dass die durchführende Person regelmäßig rechtlich geschult wird sowie zusätzlich während der Beratungstätigkeit eine Person mit Befähigung zum Richteramt für Nachfragen zur Verfügung steht. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5.2.2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht, insbesondere Sozial- und Rechtsberatung, wie unter http:/A2…. (Anlage K1 zur Klageschrift).

Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Abmahnkosten in Höhe von € 150,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.05.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 12.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit angeblich unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen am ….2008 gegründeten gemeinnützigen eingetragenen Verein. Auf seiner Homepage heißt es, der Verein sei von der Partei A und der A1 zusammen mit weiteren Interessierten gegründet worden. Nach § 2 der Satzung des Beklagten besteht der Vereinszweck in der unentgeltlichen Beratung und Begleitung im Themenbereich von psychosozialem Stress. Einer der aufgeführten Beratungspunkte lautet „rechtliche Beratung“ (Anlage K2). Auf seiner Homepage führt der Beklagte u.a. folgenden Service auf: „Sozial- und Rechtsberatung“ (Anlage K1).

Die klagende Rechtsanwaltskammer ist der Auffassung, die Beratungsleistungen des Beklagten seien mit dem RDG nicht vereinbar. Darin sieht sie zugleich einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht. Sie hat behauptet, der Beklagte berate sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder. Das Vorstandsmitglied Frau B habe eine Rechtsuchende vor dem Amtsgericht O1 in einer Mietsache vertreten.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem RDG oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht, sowie Mitglieder oder Nichtmitglieder im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Außerdem hat sie Erstattung der Abmahnkosten verlangt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, die beratenden Personen würden von Personen mit Befähigung zum Richteramt geschult. Sobald eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt notwendig werde, werde entsprechende Unterstützung beigezogen bzw. verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 I Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, in der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 hat die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche zusätzlich auf § 2 UKlaG gestützt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden in der Sache 12 O 53/13 vom 05.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers vom 11.03.2014 kostenpflichtig zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass

1. in a) des Tenors des angefochtenen Urteils vor „anzubieten“ eingefügt wird „(Anlage K 1 zur Klageschrift)“ und

2. in b) des Tenors des angefochtenen Urteils hinzugefügt wird „indem Organe der Beklagten in mündlichen Verhandlungen vor Gericht Erklärungen namens einer Prozesspartei abgeben“.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.

1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß §§ 2 II Nr. 8, 3 I 2 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 3 RDG ein Anspruch auf Unterlassung zu, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten wie geschehen auf seiner Internetseite, Anlage K1 (Antrag zu a). Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.

a)
Zwischen dem erstinstanzlich allein geltend gemachten Anspruch aus §§ 4 Nr. 11, 8 III Nr. 2 UWG i.V.m. den Vorschriften des RDG und dem erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 in Bezug genommenen Anspruch aus §§ 2 II Nr. 8, 3 I 2 Nr. 2 UKlaG besteht Anspruchsgrundlagenkonkurrenz. Es wurde kein weiterer Streitgegenstand eingeführt, da der Klageantrag unverändert blieb und beiden Ansprüchen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt (vgl. BGH GRUR 2014, 91 – Treuebonus-Aktion, juris-Tz. 15). Es ist daher insbesondere keine Klageänderung (§ 263 ZPO) gegeben.

b)
Die Klägerin ist eine nach § 3 II Nr. 2 UKlaG anspruchsberechtigte Stelle. Die Regelung entspricht weitgehend § 8 III Nr. 2 UWG und ist ebenso auszulegen (Köhler in Köhler/Bornkamm, 33. Aufl., § 3 UKlaG Rn. 5). Die klagende Rechtsanwaltskammer ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung selbständiger beruflicher Interessen, dem eine erhebliche Anzahl von Mitgliedsunternehmen im Bereich der Rechtsberatung angehört und der nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden, die mit der Berufung nicht angegriffen werden. Nach § 2 II Nr. 8 UKlaG handelt es sich bei dem Rechtsdienstleistungsgesetz um ein Verbraucherschutzgesetz, gegen dessen Zuwiderhandlung die Klägerin vorgehen kann.

c)
Der Anspruch aus §§ 2 II Nr. 8, 3 I 2 Nr. 2 UKlaG setzt – anders als der Anspruch aus §§ 4 Nr. 11, 8 III Nr. 2 UWG – nicht voraus, dass der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten eine geschäftliche Handlung vornimmt bzw. als Unternehmer tätig wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sie sich eine solche Einschränkung insbesondere nicht aus § 3 II Nr. 2 UKlaG ableiten, wonach der Anspruch eine Handlung betreffen muss, die geeignet ist, die Interessen der Mitglieder der Klägerin zu beeinträchtigen und den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen. Diese Bestimmung betrifft allein die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die bei der Klägerin organisierten Rechtsanwälte im Gegensatz zum Beklagten in der Regel nicht bereit sein werden, unentgeltlich tätig zu sein. Gerade deshalb ist eine nicht unerhebliche Verfälschung des Wettbewerbs zu befürchten, wenn der Beklagte Leistungen unentgeltlich anbietet, die sonst nur gegen Vergütung zu haben sind. Die Interessen der Mitglieder der Klägerin werden dadurch beeinträchtigt. Es kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte ausschließlich einen Bereich abdeckt, der Rechtsanwälten von vornherein verschlossen ist, nämlich die Beratung mittelloser Personen, die keinen Beratungsschein erhalten. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass sie ihre Beratung ausschließlich auf solche Fälle beschränkt. Eine Begrenzung der Klagebefugnis nur gegenüber „geschäftlichen“ Handlungen ergibt sich auch nicht aus dem Erfordernis, wonach die Mitglieder nach § 3 II Nr. 2 UKlaG „Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“ müssen wie der Anspruchsgegner. Damit ist nur gemeint, dass die gegenüberstehenden Leistungen sachlich austauschbar sein müssen, weil sonst die Interessen der Verbandsmitglieder nicht berührt werden. Ein der geschäftlichen Handlung nach § 2 Nr. 1 UWG vergleichbares Erfordernis kann daraus nicht abgeleitet werden.

d)
Der Beklagte erbringt im Rahmen seines Beratungsangebots unerlaubte Rechtsdienstleistungen. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Es handelt sich also um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Nach § 1 I S. 2 RDG dient es dem Zweck, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Werden Verhaltensweisen angegriffen, die unter einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stehen, muss der Anspruchsteller lediglich darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass das Verhalten des Anspruchsgegners von dem generellen Verbot erfasst wird. Es ist hingegen Sache des Anspruchsgegners, darzulegen und zu beweisen, dass die beanstandete Verhaltensweise von einem Erlaubnistatbestand gedeckt ist (BGH GRUR 2012, 945, Rn. 32 – Tribenuronmethyl).

aa)
Ausweislich seines Internetauftritts bietet der Beklagte „Sozial- und Rechtsberatung“ an. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um „Rechtsdienstleistungen“ im Sinne des § 2 I RDG. Darunter ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu rechnen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dies kann schon bei der Hilfe zum Ausfüllen anspruchsbezogener Formulare der Fall sein (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, § 4 UWG, 33. Aufl., Rn. 11.64). Der Beklagte bietet auf seiner Internetseite ausdrücklich Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen und Begleitung als Beistand zum (Sozial-)Amt an. Nach § 2 seiner Satzung bezieht sich die Beratungstätigkeit primär u.a. auf die „Unterstützung, Begleitung und Vermittlung im Rahmen des SGB II & SGB XII“. Es geht also vorrangig um die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des Sozialrechts.

bb)
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf den Erlaubnistatbestand des § 6 II RDG. Nach § 6 I RDG sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen grundsätzlich erlaubt. Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss nach § 6 II allerdings sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Die Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestands hat der Beklagte weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich ausreichend dargelegt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag präkludiert ist bzw. ob das Landgericht zu Recht die mit Fax des Vorstandsmitglieds B vom 14.1.2013, Bl. 46 d.A. vorgelegten Fortbildungsnachweise unberücksichtigt gelassen hat.

(1)
Der Beklagte bietet die Beratungsleistungen nach seinem Vortrag ausschließlich Nichtmitgliedern an (Bl. 42, 136, 137 d.A.). Er ist insoweit unentgeltlich tätig. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung vorgetragen, die beratenden Personen würden von Personen mit Befähigung zum Richteramt geschult. Sobald eine Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig werde, werde entsprechende Unterstützung beigezogen bzw. verwiesen. Die Beratung finde nur im Bereich des SGB statt. Hierbei handelt es sich nicht um konkreten Sachvortrag, sondern im Wesentlichen um eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Der Beklagte hat seine Berater weder namentlich benannt, noch deren Qualifikation genauer dargelegt. Aus dem Akteninhalt erschließt sich allein die beratende Tätigkeit des Vorstandsmitglieds B. Frau B verfügt unstreitig nicht über die Befähigung zum Richteramt. Der Beklagte hat nicht dargelegt, ob und gegebenenfalls welche weitere Personen Beratungsleistungen erbringen. Er hat auch nicht dargelegt, von wem Frau B angeleitet wird. Soweit in dem Fax von Frau B vom 14.1.2013, Bl. 46 d.A. eine Reihe von Anwälten erwähnt wird, die mit dem Beklagten „kooperieren“ und unter deren Anleitung sie angeblich tätig war, ist dies nicht ausreichend. Die bloße Erreichbarkeit von Anwälten kann nicht als „Anleitung“ angesehen werden. Es genügt auch nicht der pauschale Vortrag, die genannten Anwälte würden selbst während der Beratungszeiten in der „A2″ Beratungen durchführen. Der Vortrag in dem Fax vom 14.1.2013 war außerdem – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – nicht zu berücksichtigen. Vorbereitende Schriftsätze fallen unter den Anwaltszwang (Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., § 78 Rn. 11).

(2)
Der Senat hat den Beklagten im ersten Senatstermin darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des Erlaubnistatbestands des § 6 II RDG nach dem bisherigen Vortrag nicht erfüllt sein dürften. Die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 10.4.2015 sind ebenfalls nicht ausreichend. Der Beklagte beruft sich erneut auf seine streitige Behauptung, die Rechtsberatung würde stets an einen Rechtsanwalt weitergegeben, sobald dies „hinsichtlich der Prüfungskompetenz“ notwendig erscheine. Einzelheiten, in welchen konkreten Fällen eine Verweisung erfolgt, wurden weiterhin nicht mitgeteilt. Nicht ausreichend ist auch der Hinweis, in Fällen in denen kein Beratungsschein erteilt werde, sei mittellosen Ratsuchenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht möglich. Der Beklagte legt sich nicht fest, ob er z.B. nur eine Beratung in solchen Fällen anbietet, in denen zuvor erfolglos versucht wurde, einen Beratungsschein zu erlangen oder in denen dies von vornherein aussichtslos erscheint. Für eine den Anforderungen des § 6 II RDG entsprechende Anleitung genügt auch nicht der „hilfsweise“ gehaltene Vortrag des Beklagten, wonach er bei der Beratung jederzeit seinen Prozessbevollmächtigten konsultieren konnte und dies in Einzelfällen auch tat und dass der Prozessbevollmächtigte mehrfach bei Beratungsgesprächen persönlich anwesend war. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag nicht unter Beweis gestellt wurde, lässt er jegliche Substanz vermissen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, in welchen Fällen eine Konsultation tatsächlich stattgefunden hat. Es wäre erforderlich gewesen, die entsprechenden Beratungsmandate unter Angabe des Zeitpunkts und des Gegenstands zumindest in anonymisierter Form konkret darzulegen.

(3)
Der Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass Frau B eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung genossen hat. Die mit Fax vom 14.1.2013 vorgelegten Teilnahmebescheinigungen sind nicht ausreichend. Um eine Teilnahmebescheinigung handelt es sich allein bei dem Dokument vom 28.10.2013 für die Fortbildung „Der SGB II-Anspruch von EU-BürgerInnen“ (Bl. 47 d.A.). Die Klägerin bestreitet, dass Frau B an der Veranstaltung tatsächlich teilgenommen hat. Der Beklagte hat insoweit keinen zulässigen Beweis angeboten. Er beruft sich allein auf die Teilnahmebestätigungen selbst als Privaturkunden (Bl. 97 d.A.). Dies ist nicht ausreichend. Die Teilnahmebestätigungen beweisen nur, dass der jeweilige Aussteller die Teilnahme von Frau B bestätigt hat, nicht dass sie tatsächlich teilgenommen hat (vgl. 416 ZPO). Das gleiche gilt für die – erst während des Berufungsverfahrens – angeblich am 11.3.2014 beim Prozessbevollmächtigten des Beklagten stattgefundene Fortbildung (Bl. 97, 103 d.A.). Bei den weiteren Unterlagen (Bl. 48-50 d.A.) handelt es sich nicht um Teilnahmebescheinigungen, sondern um Rechnungen für Fortbildungsveranstaltungen. Sie lassen auch nicht hinreichend erkennen, welche konkreten Inhalte bei den Veranstaltungen vermittelt wurden.

(4)
Der Vortrag war auch vor dem Hintergrund des von der Klägerin vorgetragenen Falls „C“ nicht ausreichend. Unstreitig wurde Frau C am ….2012 von dem Vorstandsmitglied Frau B zu einem Termin vor dem Amtsgericht O1 begleitet. Ausweislich des Protokolls trat sie dabei in ihrer Funktion „von der A2″, also im Namen der Beklagten, auf (Anlage K6). Gegenstand des Verfahrens war eine mietrechtliche Räumungsklage. Zwar regelt das RDG nur außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Es kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Begleitung und Unterstützung bei dem Gerichtstermin eine außergerichtliche Beratung des Beklagten vorausging. Denn Frau B machte vor Gericht selbst Angaben zum Sachverhalt. Der Beklagte hat nicht dargelegt, unter Anleitung welcher Person mit Befähigung zum Richteramt die vorausgehende Beratung ausgeführt wurde. Er hat auch nicht ausreichend dargelegt, dass Frau B über eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung verfügt. Die mit Fax vom 14.1.2013 vorgelegten Fortbildungsnachweise beziehen sich allesamt auf die sozialrechtliche Beratung. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang auch der Vortrag des Beklagten, sein Vorstandsmitglied B habe auch privat Kontakt zu Hilfesuchenden. Vor dem Amtsgericht O1 gab sie sich jedenfalls als Mitglied des Beklagten zu erkennen.

cc)
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand des § 7 RDG stützen. Danach sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder erbringen. Nach § 7 II RDG muss die Vereinigung über die zur sachgerechten Erbringung der von ihr angebotenen Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen; außerdem muss die Beratung durch eine juristisch qualifizierte Person erfolgen. Der Beklagte behauptet in der Berufungsinstanz ausdrücklich, er erbringe keine Beratungsleistungen für Mitglieder (Bl. 136 d.A.). Der Ausnahmetatbestand greift schon deshalb nicht ein.

dd)
Der Beklagte war daher gemäß dem in der Berufung gestellten Klageantrag zu 1. a) zur Unterlassung zu verurteilen. Klarstellend ist hinzuzufügen, dass dieses Verbot auf der Grundlage der für die vorliegende Entscheidung zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen ergeht. Sollte der Beklagte in Zukunft die Begleitumstände seiner Beratungstätigkeit in einer Weise ändern, die nach seiner Auffassung den Voraussetzungen des § 6 II RDG Rechnung trägt, könnte und müsste er dies – soweit zwischen den Parteien hierüber Streit bestehen sollte – im Wege einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen.

2.
Die Klägerin hat auch Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten (Antrag zu 2.). Sie hat die Beklagte mit Schreiben vom 6.6.2013 gemahnt (Anlage K11).

3.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, Mitglieder oder Nichtmitglieder in gerichtlichen Verfahren zu vertreten (Antrag zu b). Insoweit war das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

a)
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 II, III Nr. 4 UWG i.V.m. § 79 II ZPO. Es geht in diesem Zusammenhang um die angebliche Vertretung von Frau C durch Frau B vor dem Amtsgericht O1. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertretungsverbots aus § 79 II ZPO vorliegen sollten, wovon der Senat ausgeht, ist ein lauterkeitsrechtlicher Anspruch nicht gegeben. Denn in dem Angebot und der Durchführung von Rechtsdienstleistungen durch den Beklagten liegt keine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

aa)
Der Beklagte ist nicht als Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Zwar können Idealvereine Unternehmer i.S.d. § 2 Nr. 1 UWG sein, wenn sie sich unternehmerisch betätigen. Dies wird zum Beispiel für Lohnsteuervereine angenommen (vgl. BGH GRUR 1976, 370, 371 – Lohsteuerhilfeverein I; GRUR 2005, 877, 879 – Werbung mit Testergebnis). Das Merkmal der Entgeltlichkeit ist erfüllt, wenn der Verein gegenüber seinen Mitgliedern für sich gesehen unentgeltliche, aber durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckte Leistungen erbringt. Soweit der Beklagte Rechtsdienstleistungen gegenüber Nichtmitgliedern erbringt, fehlt es jedoch an der Entgeltlichkeit und damit an der Unternehmereigenschaft des Beklagten. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt es für die Entgeltlichkeit nicht, dass der Beklagte im Rahmen eines „1-€-Cafés“ Hilfesuchenden günstige Gastronomieleistungen anbietet. Die Vergütung für die Verpflegung kann nicht gleichzeitig als Entgelt für die Inanspruchnahme von gerichtlichen Vertretungen angesehen werden.

bb)
An einer geschäftlichen Handlung fehlt es auch deshalb, weil die gerichtliche Vertretung Hilfsbedürftiger durch den Beklagten nicht mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Beklagte fördert mit seinem im Internet beworbenen Angebot den Absatz seiner unentgeltlichen Rechts- und Beratungsleistungen und tritt damit in Wettbewerb mit anderen Rechtsdienstleistern. Es fehlt allerdings an dem objektiven Zusammenhang, wenn der Beklagte vorrangig andere Ziele als die Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren verfolgt. Dies wird bei Handlungen angenommen, die weltanschaulichen, sozialen, karitativen oder verbraucherpolitischen Zwecken dienen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, 31. Aufl., § 2 Rn. 51). Der satzungsmäßige Zweck des Beklagten liegt in der Beratung, Weiterbildung und Öffentlichkeitsarbeit im Themenbereich „psychosozialer Stress“. Der Verein möchte in diesem Zusammenhang die „Gesundheit und Bildung im Kontext des SGB II & XII“ fördern und dafür insbesondere Beratungsstellen aufbauen (vgl. § 2 der Satzung). Der Vereinszweck spricht damit gegen eine vorrangig auf die Dienstleistungsförderung gerichtete wirtschaftliche Zielsetzung. Wie die Klägerin selbst vorträgt, zielt das Angebot des Beklagten in erster Linie darauf ab, Wähler für die Partei „A“ zu finden, die den Verein mit gegründet hat (Bl. 57 d.A.). Auf eine vorrangig politisch-soziale Zielsetzung deutet auch der Internetauftritt des …verbandes der A hin, wonach das Hilfsangebot des Beklagten dazu dienen soll, sich „…“ zu wehren (Anlage K1). Es besteht damit eine ähnliche Interessenlage wie bei Verbraucherverbänden. Halten diese sich im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, ist eine geschäftliche Handlung nur dann zu bejahen, wenn sie gezielt zugunsten einzelner Unternehmen in den Wettbewerb eingreifen, z.B. gezielt bestimmte Anwälte aussuchen um sie zu fördern (vgl. Köhler, a.a.O. Rn. 60; BGH WRP 1990, 282, 283 – Anwaltswahl durch Mieterverein). Ein solches Verhalten trägt die Klägerin nicht vor.

b)
Der Anspruch kann auch nicht mit Erfolg auf §§ 2, 3 I 1 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 79 II ZPO gestützt werden. Die Bestimmung des § 79 II ZPO ist kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 I UKlaG. Dazu rechnen nur Gesetze, die den Zweck haben, Personen gerade in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu schützen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rdz. 2 zu § 2 UKlaG). Dies ist bei § 79 II ZPO nicht der Fall. Die Vertretungsbeschränkung im Zivilprozess dient vor allem der Sicherstellung einer sachgerechten Vertretung der Partei im gerichtlichen Verfahren (BGH GRUR 2011, 352 Rn. 17 – Makler als Vertreter im Zwangsversteigerungsverfahren). Dabei geht es nicht in erster Linie um den Verbraucherschutz. Eine Partei im Zivilprozess ist nicht notwendig ein Verbraucher oder eine natürliche Person.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren für die Entscheidung nicht tragend.

Vorinstanz:
LG Wiesbaden, Az. 12 O 53/13

I