OLG Frankfurt a.M.: Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungsklage kann auch bei Erhebung der Leistungsklage fortbestehen

veröffentlicht am 28. Januar 2010

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2009, Az. 6 U 146/08
§ 4 Nr 9 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage mit Erhebung der Leistungsklage durch die Gegenseite nicht notwendigerweise entfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei von dem allgemeinen Grundsatz, wonach das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage entfalle, wenn Leistungsklage erhoben sei und diese – wie im vorliegenden Fall wegen der entsprechenden Erklärung der Klägerinnen in der Klageschrift – nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1994, Az. I ZR 30/92GRUR 1994, 846 – Parallelverfahren II), grundsätzlich dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif sei (BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az. X ZR 17/03GRUR 2006, 217 – juris-Tz 12 – Detektionseinrichtung I). Maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne (BGH, Urteil vom 22.02.1987, Az. I ZR 1987 – GRUR 1987, 637 – juris-Tz 12 – Parallelverfahren).

Diese Voraussetzungen für diese Ausnahme hätten in dem vorliegenden Fall auch vorgelegen. Denn das Landgericht Hamburg habe auf die mündlichen Verhandlung zur negativen Feststellungsklage vom 22.01.2008 einen Verkündungstermin auf den 04.03.2008 bestimmt und an diesem Tag auch sein Urteil verkündet. Schriftsatznachlass hätten die Hamburger Richter den hiesigen Klägerinnen bis zum 19.02.2008 gewährt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung in dem vorliegenden Verfahren (22.02.2008) sei der Hamburger Rechtsstreit also entscheidungsreif gewesen.

Diese Überlegungen beträfen jedoch nur die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage und könnten schon deshalb deshalb nicht spiegelbildlich für die Zulässigkeit einer gegenläufigen Leistungsklage gelten, weil nur die Leistungsklage geeignet sei, dem Kläger einen vollstreckungsfähigen Titel zu verschaffen. Im Übrigen könne die Zulässigkeit der – weitergehenden – Leistungsklage nicht von der Entscheidungsreife einer negativen Feststellungsklage abhängen, zumal diese im Laufe des Instanzenzuges mehrfach wieder entfallen könne.

Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Leistungsklage könne sich deshalb nur aus Umständen ergeben, die unmittelbar an das (prozessuale) Verhalten des Klägers der Leistungsklage anknüpfen. Insoweit teile der Senat – wie auch das Landgericht – im Grundsatz die Auffassung Teplitzkys , wonach die Erhebung einer Leistungsklage dann rechtsmissbräuchlich sein könne, wenn ein Gläubiger sie nicht unverzüglich nach Kenntnis von einer gegenläufigen negativen Feststellungsklage erhebe, sondern das Feststellungsverfahren weiter laufen lasse und damit in Kauf nehme, dass Investitionen und erreichte Positionen der Gegenseite und ein erheblicher Arbeitsaufwand des Gerichts in jenem Verfahren wertlos gemacht würden, sobald die Leistungsklage schlussendlich doch noch erhoben werde (Teplitzky in: FS Lindacher, S. 185, 198).

Der Vorwurf, die Klägerinnen hätten die Leistungsklage nicht ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis von der negativen Feststellungsklage erhoben, könne gegen sie jedoch nicht erhoben werden. Denn die Klägerinnen hätten zu Recht und im Umkehrschluss zu § 513 Abs. 2 ZPO auch beachtlich darauf hingewiesen, dass ihnen die Erhebung der Leistungsklage in Frankfurt am Main im Hinblick auf die Erklärung der Beklagten in dem Schreiben vom 17.10.2007, sie wolle die Kaffeezubereiter mit Warnhinweis lediglich im Gebiet der Stadt O1 verkaufen, zunächst nicht zumutbar gewesen sei. Dies habe sich erst geändert, nachdem die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Präsentation des Kaffeezubereiters mit Warnhinweis auf der Frankfurter Frühjahrsmesse Ambiente 2008, die vom 08.02. bis 12.02. dieses Jahres stattfand, zweifelsfrei gegeben gewesen sei. Die Klageerhebung am 22.02.2008 erscheine deshalb ungeachtet der Tatsache, dass die negative Feststellungsklage beim Landgericht Hamburg zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig gewesen sei und eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, nicht rechtsmissbräuchlich. Auch hätten sich die Klägerinnen angesichts der Präsentation des Kaffeezubereiters auf der Frankfurter Frühlingsmesse Ambiente 2008 nicht auf eine Widerklage in Hamburg beschränken müssen.

I