OLG Frankfurt a.M.: SEDO haftet bei Domain-Parking nicht ohne Weiteres für Rechtsverstöße Dritter

veröffentlicht am 14. April 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.02.2010, Az. 6 U 70/09
§ 14 Abs. 7 MarkenG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform für Domains mit „Domain Parking“-Angeboten (hier: Sedo GmbH) nicht ohne weiteres für Markenverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann, die von Nutzern der Plattform ausgehen. Konkret war die Sedo GmbH dafür angegriffen worden, dass sie einen Kunde auf ihre Plattform eine markenrechtswidrige Domain (hier: Vertipperdomain) habe parken lassen und nicht dagegen vorgegangen sei, dass der Kunde durch Wahl eines geeigneten Keywords dafür gesorgt habe, dass bei Eingabe der Domain durch einen Dritten nicht nur eine entsprechende Unterseite aufgerufen, sondern zugleich Werbelinks eingeblendet worden seien, die inhaltlichen Bezug zu den Dienstleistungen gehabt häten, für die die Marke der Klägerin geschützt war. Für eine Haftung des Betreibers im Sinne eines Täters, Teilnehmers oder „nur“ Störers sei, so der Senat, vielmehr erforderlich, dass dieser zuvor Kenntnis von dem markenverletzenden Vorgang erlangt habe.

Der Kunde der Beklagten, der die Markenverletzung begangen hatte, könne nicht als Beauftragter der Beklagten im Sinne von §§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG eingestuft werden. Voraussetzung für die Beauftragtenhaftung sei, dass der Dritte seine Tätigkeit in einem Geschäftsbereich entfalte, der dem Betriebsinhaber zugeordnet sei (vgl. BGH – I ZR 109/06 – Partnerprogramm, Tz. 27). Das folge aus dem Zweck der Beauftragtenhaftung, der darin bestehe, dass der Betriebsinhaber sich der Haftung für Rechtsverletzungen in seiner Verantwortungssphäre nicht durch Einschaltung von Hilfspersonen solle entziehen können. Es müsse daher stets um ein Verhalten gehen, das in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers falle und von diesem auf einen Dritten verlagert worden sei. Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage sei das Wesen der Tätigkeit des Dritten im Verhältnis zu derjenigen des Betriebsinhabers. Im vorliegenden Fall bestehe zwar zwischen der Beklagten und dem Zulieferer der Werbelinks ein Vertragsverhältnis. Die Beklagte bediene sich jedoch nicht ihres Kunden (und Domaininhabers), um ihre vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Werbezulieferer erfüllen zu können. Vielmehr bestehe der wesentliche Inhalt der Geschäftstätigkeit der Beklagten darin, dem Domaininhaber als ihrem Kunden die zum Domain-Parking gehörenden Leistungen zu erbringen, zu denen auch die Einblendung von Werbelinks entsprechend dem vom Kunden gewählten Keyword gehöre; hierzu beschaffe sie sich die entsprechenden Anzeigen bei dem Zulieferer der Werbelinks. Unter diesen Umständen könne nicht angenommen werden, die Beklagte schalte zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit ihre Kunden als Beauftragte ein. Vielmehr diene umgekehrt das Vertragsverhältnis der Beklagten mit dem Werbezulieferer dazu, die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber ihren Kunden zu erfüllen.

Die Beklagte hafte aus den vom Landgericht dargelegten Gründen auch nicht als Mittäterin oder Teilnehmerin für die von ihrem Kunden begangene Markenverletzung (vgl. hierzu auch OLG München, Urteil vom 13.8.2009 – 6 U 5740/07, S. 13 ff.). Die Beklagte habe auf Grund des automatisierten Geschäftsablaufs bis zur Abmahnung positive Kenntnis weder von der geparkten Domain selbst noch von dem die Markenverletzung erst begründenden Keyword gehabt, das ihr Kunde gewählt habe. Damit fehle es am Vorsatz hinsichtlich der Verletzungshandlung, ohne den weder eine mittäterschaftliche noch eine Gehilfenhaftung in Betracht komme (vgl. BGH – Internetversteigerung I, Tz. 45). Die Entscheidung des OLG Hamburg (WRP 2008, 1569) rechtfertige keine andere Beurteilung. Im dortigen Fall sei es um die Frage gegangen, ob nach Begehung einer Markenverletzung auf einer Internetplattform den Betreiber dieser Plattform auf Grund einer daraus resultierenden Garantenstellung die Verpflichtung treffe, die Begehung künftiger Markenverletzung zu unterbinden. Eine solche Täterschaft oder Teilnahme durch Unterlassen komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Betreiber der Pattform – wie im vorliegenden Fall bis zur Abmahnung – auf die Verletzungshandlung noch nicht hingewiesen worden sei.

Schließlich habe das Landgericht auch eine Störerhaftung der Beklagten mit zutreffenden Erwägungen verneint (ebenso OLG München a.a.O., S. 17 ff.). Eine Störerhaftung der Beklagten für Markenverletzungen der in Rede stehenden Art komme zwar grundsätzlich in Betracht, da die Beklagte mit ihrem Angebot eine typische Gefahrenquelle für die Begehung solcher Verletzungshandlungen schaffe. Art und Umfang der sie treffenden Prüfungspflichten hingen aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Da mit der Klage allerdings ausschließlich Ersatz der Kosten für die erste Abmahnung geltend gemacht würden, müssten die Voraussetzungen für eine „originäre“ – d.h. von Anfang an und nicht erst nach Hinweis auf die Rechtsverletzung bestehende – Prüfungspflicht der Beklagten erfüllt sein. Eine solche Prüfungspflicht habe der Bundesgerichtshof jedoch jedenfalls für den Betreiber einer Internet-Versteigerungsplattform als unzumutbar abgelehnt, und zwar selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Betreiber einer solchen Plattform mit der Rechtsverletzung Einnahmen erziele (vgl. BGH – Internet-Versteigerung I, Tz. 49). Auch im vorliegenden Fall erscheine unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eine „originäre“ Prüfungspflicht der Beklagten unverhältnismäßig.

Für eher erhöhte Anforderungen an den Prüfungsumfang möge sprechen, dass jedenfalls bei den „Vertipp-Domains“ ein Missbrauch des Domain-Parkings nach dem auch hier erfolgten Muster ausgesprochen nahe liege und eine „legale“ Nutzung sogar kaum denkbar sei (vgl. hierzu Leistner/Stang WRP 2008, 547 f.). Da dies für generische Domains aber nicht gelte, könnte sich die Auferlegung einer „originären“ Prüfungspflicht von vornherein nur auf „Vertipp-Domains“ beschränken. Daraus würde sich für die Beklagte ein beträchtlicher Prüfungsumfang ergeben. Die Beklagte müsse bei jedem Domain-Parking-Auftrag prüfen, ob es sich um eine nicht-generische Domain handele und ob es ein geschütztes Zeichen gebe, das dieser Domain „zum Vertippen ähnlich“ sei; weiter müsse sie ermitteln, für welche Waren und Dienstleistungen diese Marke eingetragen sei und ob das von ihrem Kunden gewählte Keyword eine Nähe zu diesen Waren und Dienstleistungen aufweise. Der mit einer solchen Prüfung verbundene Aufwand sei so groß, dass er das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten in Frage stellen würde (vgl. auch hierzu BGH – Internet-Versteigerung I, Tz. 49). Dabei komme es nicht einmal darauf an, in welchem Umfang und zu welchen Kosten ein Teil dieser Prüfungstätigkeiten auch automatisiert durchgeführt werden könne. Jedenfalls der letzte der genannten Prüfungsschritte setze eine individuelle Einzelfallbeurteilung voraus, die der Beklagten nicht zuzumuten sei.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung komme hinzu, dass der durch die in Rede stehende konkrete Markenverletzung bewirkte Eingriff in die Interessen des Markeninhabers im Allgemeinen begrenzt sei. Letztlich werde nur eine geringe Zahl von Nachfragern, die die Marke versehentlich falsch eingeben oder deren korrekte Schreibweise nicht kennen, bei ihrer Suche nach der Marke gewissen Irritationen ausgesetzt; dagegen sei die Möglichkeit, dass sie durch die Werbelinks auf einen anderen Anbieter umgelenkt würden, zwar gegeben, aber in der Praxis von eher geringerer Bedeutung. Auch im Hinblick darauf erscheine eine „originäre“ Prüfungspflicht der Beklagten unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob gerade die Klägerin auf Grund der Besonderheiten ihres Geschäftsangebotes ein erhöhtes Interesse an der Unterbindung der hier in Rede stehenden Markenverletzung habe; denn für die Frage, welche „originären“ Prüfungspflichten der Beklagten zuzumuten seien, kommt es auf die Interessenlage der möglicherweise betroffenen Markeninhaber im Allgemeinen an.

I