OLG Frankfurt a.M.: Speicherung von Verbindungsdaten auf Zuruf nicht zulässig

veröffentlicht am 11. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.2009, Az. 11 W 41/09
§ 101 UrhG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechteinhaber, der eine Verletzung seiner Rechte durch Filesharing in Internettauschbörsen feststellt, keinen Anspruch gegen einen Internetprovider hat, die Daten des Verletzers allein „auf Zuruf“ zu speichern, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Die Antragstellerin pflegte die Praxis, bei Feststellung einer Rechtsverletzung an einem bestimmten Musikalbum einen Ermittlungsbericht an den Provider schicken zu lassen, noch bevor die Internetverbindung, über die die Rechtsverletzung stattfand, beendet war. Ziel dieser Verfahrensweise war, die Löschung der Verbindungsdaten zu verhindern, die der Provider standardmäßig nach Beendigung der Internetverbindung vornahm. Da der Provider ein solches Vorgehen ablehnte, beantragte die Antragstellerin die Verurteilung zur Speicherung „auf Zuruf“.

Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, da dafür die Rechtsgrundlage fehle. § 101 UrhG biete lediglich einen Anspruch auf Auskunft, jedoch nicht auf eine die Auskunft erst ermöglichende Speicherung. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme auch nicht in Betracht, da dem Gesetzgeber bekannt war, dass es zu Fällen kommen könne, in denen die zur Auskunft erforderlichen Informationen fehlten. Auch könnten vergangene Rechtsverletzungen keine Grundlage für die Regelung einer ungewissen Zahl zukünftiger Fälle dienen. Dies würde zu einer Speicherungsverpflichtung auf Wunsch der Antragstellerin führen, ohne dass vorher eine gerichtliche Prüfung des konkreten Einzelfalles stattfände. Nur wenige Tage später entschied das OLG Frankfurt a.M. den ähnlichen Fall eines Rechteinhabers an Pornofilmwerken ebenso negativ für den geltend gemachten Speicherungsanspruch (Link: OLG Frankfurt).

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