OLG Frankfurt a.M.: Überhöhte Streitwerte in Markensachen sind kein Indiz für Rechtsmissbräuchlichkeit

veröffentlicht am 10. November 2009

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.2009, Az. 6 U 106/09
§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5; 19 Abs. 7 MarkenG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich handelt, weil er seinen Abmahnungen überhöhte Gegenstandswerte zu Grunde legt. Es sei im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn ein Markeninhaber sich gegen Verletzungen seines Schutzrechts umfassend zur Wehr setze. Aus der regen Abmahntätigkeit eines durch Zuwiderhandlungen unmittelbar verletzten Schutzrechtsinhabers ergebe sich noch kein stichhaltiger Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise.

Insofern lägen die Dinge anders als im Wettbewerbsrecht, wo ein Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Mitbewerbern und klagebefugte Verbände verfolgt werden könne. Bei dieser Ausgangslage genüge auch der Umstand, dass die Antragstellerin bzw. ihre Anwälte in anderen Verfahren überhöhte Gegenstandswerte angesetzt haben mögen, nicht, um das Verhalten der Antragstellerin auf überwiegend sachfremde Motive zurückzuführen. Vielmehr habe die Antragstellerin ein ohne weiteres nachvollziehbares gewichtiges Interesse daran, ihre Marke gegen Verletzungen zu verteidigen und sie zugleich vor einer (nach dem Vortrag der Antragsgegnerin möglichen) Umwandlung in eine gebräuchliche Gattungsbezeichnung zu bewahren. Es könne auf der Grundlage des hier vorgetragenen Prozessstoffs, auch unter Würdigung der von Antragsgegnerseite vorgetragenen weiteren (vermeintlichen) Indizien, nicht davon ausgegangen werden, dass der eben genannte Beweggrund hinter möglichen finanziellen Begleitinteressen zurücktritt.

I