OLG Frankfurt a.M.: Vertragsstrafe mit Spanne muss doppelt so hoch sein wie feste Vertragsstrafe

veröffentlicht am 2. Oktober 2008

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.02.2008, Az. 11 U 28/07
§§ 97, 100 UrhG, § 7 Abs. 2 TMG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einer Vertragsstrafenregelung mit einer Spanne statt, wie vom Kläger gefordert, einem festen Betrag die Obergrenze in der Regel das Doppelte einer fest vereinbarten Vertragsstrafe sein müsse. Vorliegend sei ein Regelsatz von 5.000,00 EUR als Festbetrag angemessen, so dass sich die Vertragsstrafenspanne bis 10.000,00 EUR hätte erstrecken müssen. Das OLG Frankfurt a.M. schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Das Oberlandesgericht hat ferner entschieden, dass derjenige, der im Impressum einer Website aufgeführt wird, für Rechtsverstöße (vorliegend: Urheberrechtsverstöße) haftbar gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte erfolglos geltend gemacht, er habe zwar das Einverständnis gegeben, seinen Namen im Impressum aufzuführen, im Übrigen aber nur die Speicherkapazität für die Internetseite im Rahmen des von ihm betriebenen Serverhostings zur Verfügung gestellt.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen
….

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2008 für Recht erkannt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.04.2007 – Az.: 2/6 O 680/06 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Klägerin ist aufgrund eines Lizenzvertrages mit dem Cartoonisten X ausschließlich berechtigt, sämtliche X-Cartoonvorlagen, -Fotos und -Texte durch Übertragung einfacher Nutzungsrechte zu verwerten. Nach dem Vertrag ist die Klägerin ferner berechtigt, Verstöße Dritter gegen die mit dem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte in eigener Verantwortung zu verfolgen, insbesondere alle nach dem Urheberrechtsgesetz bestehenden Rechte gegenüber Verletzern selbständig geltend zu machen (Bl. 12/13 d. A.).

Auf der Internetseite www…..com wurden die beiden im Klageantrag aufgeführten Zeichnungen von X verwendet. Inhaber der Domain ist der Streitverkündete, Y. Im Impressum wird die Bankverbindung des Beklagten angegeben. Weiterhin ist der Beklagte unter der Überschrift „Unternehmensinformationen“ als „Geschäftsführung“ bezeichnet. Auf der Internetseite wird für Leistungen des Unternehmens des Beklagten … geworben, welches anbietet, Werbung von Kunden auf anderen Webseiten einzublenden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 – 21 d. A. verwiesen. Der Beklagte hatte Herrn Y gestattet, seinen Namen im Impressum anzugeben.

Wegen der Verwendung der beiden X-Cartoons mahnte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2006 ab (Bl. 22 – 24 d. A.). Da der Beklagte die geforderte, mit einer Strafe von 5.000,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gesicherte Unterlassungserklärung zunächst nicht abgab, hat die Klägerin am 29.09.2006 Klage eingereicht, die dem Beklagten am 12.12.2006 zugestellt worden ist. Unter dem 08.02.2007 hat der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu einer von der Klägerin nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen billigen Ermessens festzusetzenden Vertragsstrafe zwischen 1.500,00 EUR und 7.500,00 EUR verpflichtet (Bl. 61 d. A.). Die Klägerin hat die Unterlassungserklärung nicht angenommen, weil die angebotene Vertragsstrafe nicht ausreichend sei.

Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte sei für den Inhalt der Internetseite www…..com verantwortlich. Die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die am Ende des Antrags vor der Klagebegründung abgebildeten Cartoons ganz oder in Teilen zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen oder zu vervielfältigen, insbesondere wenn dies geschieht wie am 04.07.2006 im Internet unter www…..jpg und www…..jpg.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, er habe nur die Speicherkapazität für die Internetseite im Rahmen des von ihm betriebenen Serverhostings zur Verfügung gestellt. Soweit er im Impressum genannt werde, habe er sein Einverständnis dazu am 06.02.2007 telefonisch widerrufen. Ferner hat der Beklagte gemeint, eine Wiederholungsgefahr bestehe aufgrund der Unterlassungserklärung vom 08.02.2007 nicht mehr.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte sei als Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Die Verletzung habe auf Internetseiten stattgefunden, die im Impressum auf ihn und seine Firma verwiesen habe. Die Einwilligung des Beklagten in die Angabe dieser Daten gehe über das reine Überlassen von Speicherkapazität hinaus. Der Beklagte habe jedenfalls nach außen den Anschein erweckt, inhaltliche Verantwortung für die Seiten zu übernehmen. Es sei ihm möglich und zumutbar gewesen, die Rechtmäßigkeit des Inhalts zu überprüfen. Der Vortrag des Beklagten, er habe das Einverständnis mit der Nennung im Impressum im Februar 2007 zurückgezogen, lasse die Wiederholungsgefahr nicht wegfallen. Die Wiederholungsgefahr sei auch nicht durch die Unterlassungserklärung entfallen. Bei einer Vertragsstrafenregelung mit einer Spanne müsse die Obergrenze in der Regel das Doppelte einer fest vereinbarten Vertragsstrafe sein. Hier sei ein Regelsatz von 5.000,00 EUR als Festbetrag angemessen, so dass sich die Vertragsstrafenspanne bis 10.000,00 EUR hätte erstrecken müssen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (Bl. 72 – 76a d. A.).

Gegen das ihm am 11.05.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25.05.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11.08.2007 am Montag, den 13.08.2007 begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Vortrag weiter.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/6 O 86/08, vom 25.04.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.
Die Berufung ist zulässig.

Sie formgerecht erhoben worden. Zwar wird in der Berufungs- und in der Berufungsbegründungsschrift der Beklagte fälschlich als „Kläger“ und die Klägerin als „Beklagte“ bezeichnet. Diese Vertauschung der erstinstanzlichen Parteibezeichnungen ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGHZ 113, 228, 230). Bei unrichtiger Bezeichnung der Parteien wie bei einer Vertauschung der Parteibezeichnungen in der Berufungsschrift ist die Berufung nur dann zulässig, wenn bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung zweifelsfrei erkennbar ist, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH BGHR ZPO § 518 Parteibezeichnung Nr.15.). Mängel der Parteibezeichnung stehen der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, wenn sie in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Aus der Berufungsschrift geht hier eindeutig hervor, dass die Berufung für den namentlich und mit seiner Anschrift bezeichneten „Kläger“ eingelegt wird. Für die Frage, wer Berufungskläger sei soll, ist es ohne Bedeutung, welche Parteirolle der Berufungskläger in erster Instanz hatte. Ausreichend ist die Gewissheit über die Verteilung der Parteirolle in der mit der Rechtsmittelschrift eingeleiteten Instanz (vgl. BGH NJW 1989, 2395 f.).

Die Berufung ist im Übrigen rechtzeitig eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Die Klägerin ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert. Ihr ist zwar eine ausschließliche Lizenz nur für bestimmte Verwertungshandlungen, nämlich für die Übertragung einfacher Nutzungsrechte, nicht dagegen für Vervielfältigungen, Veröffentlichungen oder öffentliches Zugänglichmachen erteilt worden. Grundsätzlich ist jeder Berechtigte nur insoweit aktivlegitimiert, als die ihm zustehenden Rechte oder Befugnisse verletzt sind (BGH GRUR 1992, 310, 311 – Taschenbuch-Lizenz; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rdn. 19). Ausnahmsweise kann aber auch das aus der Einräumung urheberrechtlicher Befugnisse fließende Verbietungsrecht weiter gehen als das Benutzungsrecht, wenn dies zur Sicherstellung des vertraglichen Nutzungsrechts erforderlich ist (BGH GRUR 1957, 614, 616 – Ferien vom Ich; 1992, 310, 311 – Taschenbuch-Lizenz; Lütje in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rdn. 78). Das ist vorliegend der Fall. Die von der Klägerin gemäß der erteilten Lizenz zu übertragenden einfachen Nutzungsrechte können gerade solche Nutzungshandlungen (Vervielfältigungen, Veröffentlichungen oder öffentliches Zugänglichmachen) zum Gegenstand haben, gegen die sie sich mit dem Verbotsantrag wendet.

Der Beklagte ist passivlegitimiert. Der Beklagte ist gemäß § 100 UrhG für die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Danach haftet der Inhaber eines Unternehmens auch für Urheberrechtsverletzungen, die von Beauftragten begangen werden. Der Begriff des Beauftragten ist weit zu verstehen. Dazu zählen auch selbständige Unternehmer, wenn sie in die betriebliche Organisation des Betriebinhabers in der Weise eingegliedert sind, dass einerseits der Betriebsinhaber auf den Beauftragten einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und andererseits die Geschäftstätigkeit des Beauftragten dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGH GRUR 2005, 864, 865 – Meißener Dekor II). Beauftragter in diesem Sinne ist deshalb beispielsweise auch eine eingeschaltete Werbeagentur (BGH GRUR 1994, 219,220 – Warnhinweis). Der Beklagte ist deshalb für die unberechtigte urheberrechtliche Nutzung auch dann verantwortlich, wenn der mit der Gestaltung der Seite www…..com befasste Y selbständiger Unternehmer und nicht bloß Mitarbeiter des Beklagten war. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist auf der in Rede stehenden Internetseite für Leistungen des Unternehmens … des Beklagten geworben worden (so der nicht bestrittene Klägervortrag Bl. 47 d. A., ferner Bl. 17 oben und Bl. 21 d. A.), so dass die Tätigkeit des Gestalters der Internetseite dem Beklagten zugute kam. Der Beklagte hatte dem Inhaber („owner“, Bl. 21 d. A.) Y sein Einverständnis erklärt, ihn im Impressum zu nennen. Das hat der Beklagte in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen (Bl. 45 d. A.). Soweit er mit der Berufung nunmehr behauptet, Y habe ihn „absprachewidrig“ in das Impressum aufgenommen (Bl. 131 d. A.), ist dieser Vortrag in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Zum einen handelt es sich um den Widerruf eines Geständnisses, der nach § 290 ZPO auch in 2. Instanz nur zulässig ist, wenn die widerrufende Partei darlegt – und gegebenenfalls beweist – , dass der frühere Vortrag durch einen Irrtum veranlasst war. Dass sein Vortrag in 1. Instanz irrtümlich erfolgte, trägt der Beklagte jedoch nicht vor. Abgesehen davon ist die Behauptung, Y habe absprachewidrig gehandelt, in der Berufungsinstanz neu und nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Aus alledem ergibt sich, dass die Seite im Auftrag des Beklagten und letztlich zur Akquisition von Aufträgen für sein Unternehmen betrieben wurde. Der Beklagte war damit Verantwortlicher der auf der Internetseite betriebenen Werbung und konnte dem Beauftragten Weisungen erteilen und diese durchsetzen. Dann aber hatte der Beklagte die rechtliche Möglichkeit, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen.

Abgesehen davon würde der Beklagte auch als Störer haften. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, weshalb der Beklagte Störer im Sinne des § 97 UrhG ist. Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Hat der in Anspruch Genommene die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach richtet, inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2007, 708, 711 – Internet-Versteigerung II). Eine Rechtsverletzung begeht nicht nur der, der selbst unmittelbar die Rechtsverletzung adäquat-kausel herbeiführt, sondern auch derjenige, der willentlich und adäquat an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Als Mitwirkung genügt auch die bloße Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen handelnden Dritten, sofern der hierfür in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Diese Voraussetzungen sind nach dem oben Ausgeführten ebenfalls erfüllt.

Zu Recht hat das Landgericht ferner das vom Beklagten reklamierte Haftungsprivileg des § 8 Abs. 2 TDG (= § 7 Abs. 2 TMG) nicht zu seinen Gunsten angewendet. Diese Privilegierung schließt zum einen Unterlassungsansprüche nicht aus (BGH WRP 2008, 1173, 1174 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Zum anderen setzt die Bestimmung voraus, dass es sich bei der beanstandeten urheberrechtlichen Nutzung um fremde Informationen handelt. Das ist jedoch angesichts der Verantwortung des Beklagten für den Inhalt der Seite www…..com zu verneinen. Eigene Informationen im Sinne der §§ 8 ff. TDG sind auch fremde Inhalte, die sich der Diensteanbieter zueigen macht (OLG Brandenburg WRP 2004, 627, 628; Köhler in: Hefer-mehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 26. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.27). Ein solcher Fall liegt hier vor, da auf der genannten Seite auf Veranlassung des Beklagten Werbung für das Unternehmen des Beklagten getrieben wurde.

Mit Recht hat das Landgericht auch den Wegfall der Wiederholungsgefahr durch die Unterlassungserklärung vom 07.02.2007 verneint. Wenn der Unterlassungsschuldner statt eines festen Betrages eine vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragstrafe innerhalb eines Rahmens verspricht, so beseitigt ein solches Versprechen die Wiederholungsgefahr nur, wenn die Obergrenze der Spanne die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigt (BGH GRUR 1985, 937, 938 – Vertragsstrafe bis zu … II). Dadurch muss der Nachteil ausgeglichen werden, dass der Gläubiger bei der Bestimmung der Strafe das Risiko übernimmt, dass seine Beurteilung der gerichtlichen Nachprüfung nicht standhält; dies kann dazu führen, dass der Gläubiger, um dieses Risiko zu vermeiden, einen geringeren Betrag wählt, als nach der Schwere der Zuwiderhandlung angemessen wäre (BGH a. a. O.). Als ungefährer Richtwert einer Obergrenze für den Regelfall wird zu Recht das Doppelte des im jeweiligen Fall angemessenen festen Betrages einer Vertragsstrafe genannt (BGH GRUR 1985, 155, 157 – Vertragsstrafe bis zu … I; 1985, 937, 938 – Vertragsstrafe bis zu … II).

Welches die für die vorliegenden Verstöße angemessene feste Vertragsstrafe ist, richtet sich nach der Schwere des Verstoßes, dem Ausmaß des durch weitere Verstöße drohenden Schadens und dem Verschulden des Beklagten. Ferner muss der Vertragsstrafebetrag geeignet sein, den Verletzer von weiteren Verletzungen abzuhalten. Im Streitfall ist dabei in Rechnung zu stellen, dass es sich bei den Zeichnungen von X um beliebte und bekannte Werke handelt, die eine erhebliche Werbewirksamkeit aufweisen, und dass die Klägerin eine Veröffentlichung im Internet, die einem unbegrenzten Kreis von Interessenten zugänglich ist, abwehren will. Danach ist der von der Klägerin geforderte Festbetrag von 5.000,00 EUR ohne weiteres angemessen. Angesichts dessen hat das Landgericht zutreffend die vom Beklagten angebotene Obergrenze von 7.500,00 EUR als nicht ausreichend angesehen.

Der Beklagte hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

I