OLG Frankfurt a.M.: Weicht die zugestellte einstweilige Verfügung wesentlich von der Urschrift ab, gilt sie als nicht vollzogen

veröffentlicht am 25. April 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.04.2014, Az. 11 W 10/14
§ 922 Abs. 2 ZPO, § 929 ZPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung mit schwarz-weißen Produktabbildungen als nicht ordnungsgemäß gilt, wenn die Urschrift farbige Abbildungen enthält und dies für die geschuldete Unterlassungsverpflichtung wesentlich ist. Lediglich für den Verfügungsanspruch unwesentliche Abweichungen schaden nicht. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.01.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, mit welchem ihr nach übereinstimmender Erledigungserklärung die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden waren.

Die Antragstellerin hatte mit Beschluss vom 10.9.2013 eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erwirkt, mit welcher dieser untersagt wurde, Abbildungen von Schmuckstücken zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen (GA 62 ff.). Die streitgegenständlichen Abbildungen befanden sich in Farbe auf den Seiten 3-8 des Tenors der Beschlussverfügung (GA 64-69). Bei den Abbildungen handelt es sich um so genannte Set-Bilder. Sie wurden in einer Grafikabteilung der A GmbH auf Grundlage von Fotografien hergestellt, wobei die zu Grunde liegenden Fotografien insbesondere farblich, in der Schärfe sowie in der Komposition der einzelnen Schmuckstücke verändert wurden (vgl. Anl. ASt 2). Die Antragstellerin ließ die Beschlussverfügung der Antragsgegnerin unter Verwendung von schwarz-weißen Abbildungen zustellen.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens rügte die Antragsgegnerin unter anderem eine fehlerhafte Vollziehung der einstweiligen Verfügung mangels Zustellung farbiger Produktbilder.

Nachdem im Hinblick auf eine Unterlassungserklärung der Antragsgegnerin die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatte und die Antragsgegnerin dem nicht entgegen getreten ist, hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.01.2014 gem. § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin auferlegt. Zur Begründung verwies es darauf, dass es an einer ordnungsgemäßen Vollziehung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO mangels Zustellung farbiger Abbildungen fehle.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie ist der Ansicht, dass die Kosten des Rechtsstreits der Antragsgegnerin aufzuerlegen seien. Die Vollziehung der Beschlussverfügung sei ordnungsgemäß erfolgt. Geringfügige Abweichungen berührten die Wirksamkeit der Zustellung nicht.

Dass die Abbildungen in der zugestellten Beschlussausfertigung nicht farbig wiedergegeben wurden, stelle hier keine wesentliche Abweichung dar. Die streitgegenständlichen Lichtbilder könnten auch ohne Farbigkeit identifiziert werden. Maßgeblich seien die Anordnung der Ringe, die perspektivische Darstellung, der Schattenwurf und der Steinbesatz sowie der eigene Stil der Ringe. Der Tenor befasse sich allein mit dem Verbot, urheberrechtswidrig Lichtbilder zu verwenden. Insoweit komme es hier nicht in vergleichbarer Weise wie bei Wettbewerbs- oder Geschmacksmustersachen auf die Farbigkeit an.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.02.2005 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass die Farbigkeit der Abbildungen hier ein wesentlicher Umstand sei. Mit schwarz-weißen Abbildungen befasse sich der Tenor nicht; ein auf schwarz-weiß-Abbildungen bezogenes Verbot ginge zudem über den Antrag hinaus. Schließlich sähen die Ringe im Fall einer schwarz-weißen Wiedergabe teilweise auch vollkommen anders aus als auf den Originalbildern. Maßgeblich sei zudem, dass Gegenstand des Eilverfahrens nicht die Originalfotografien, sondern die u.a. farblich und in der Schärfe modifizierten Überarbeitungen dieser Fotografien seien.

II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft sowie gem. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, da sie ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich im Widerspruchsverfahren unterlegen wäre.

Die einstweilige Verfügung wäre auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin aufzuheben gewesen. Infolge der Zustellung einer von der Urschrift in einem wesentlichen Punkt abweichenden Ausfertigung wurde die Beschlussverfügung nicht wirksam fristgerecht vollzogen.

Eine Beschlussverfügung ist in Form einer Ausfertigung der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift seitens des Gläubigers dem Schuldner zuzustellen (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rn. 316). Die Ausfertigung muss die Urschrift vollständig und richtig wiedergeben (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2010,864). Sind die Antragsschrift oder andere Anlagen zum Bestandteil der Einstweiligen Verfügung gemacht geworden, müssen diese Urkunden grundsätzlich ebenfalls zugestellt werden (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, ZPO, § 922 Rn. 11; Berneke, ebenda Rd. 316; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2011, 340; OLG Hamburg, NJW-RR 2007, 986; OLG Düsseldorf ebenda).

Liegt keine Identität zwischen der Urschrift und der dem Schuldner zugestellten Abschrift vor, etwa da Anlagen fehlen oder – wie hier – nicht farbrichtig beigefügt wurden, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um einen unbedenklichen, unwesentlichen Fehler handelt oder aber ein der Wirksamkeit der Zustellung entgegenstehender Mangel vorliegt (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1665; OLG Köln NJW-RR 2010, 864; OLG Hamburg NJW-RR 2007, 986; OLG Frankfurt am Main GRUR 2009, 995, 996). Maßgeblich im Rahmen der Prüfung der Wesentlichkeit der Abweichung ist, ob aus der tatsächlich zugestellten Form der Abschrift der Inhalt und der Umfang der Unterlassungsverpflichtung unmissverständlich erkennbar sind (ebenda).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier eine wesentliche Abweichung zwischen der Urschrift und der zugestellten Abschrift vor. Die Farbigkeit der Lichtbilder ist hier zur Bestimmung des Umfangs des Unterlassungsgebots wesentlich. Dies folgt bereits daraus, dass es sich unstreitig um nachträglich in einer Grafikabteilung bearbeitete Lichtbilder handelt. Nur die hier konkret beanstandeten Bearbeitungsformen der Lichtbilder sind Gegenstand des Unterlassungstenors. Die Bearbeitung bezog sich gemäß Anlage ASt 2 insbesondere auf die nur bei einer farbigen Abbildung erkennbare konkret gewählte Farbgestaltung, die Darstellung des Schattenwurfs und die Lichtbildschärfe. Eine nachträgliche Lichtbildbearbeitung ist in unzähligen Varianten denkbar. Die Farbgestaltung kann vielfältig und uneingeschränkt verändert werden. Auch die Darstellung (insbesondere Farbverlauf, Schattierung) des Schattenwurfes ist einer nachträglichen Bearbeitung in unendlich vielen Ausformungen zugänglich; gleiches gilt für die Wahl der Bildschärfe. Vor diesem Hintergrund kann nur unter Vorlage des konkret bearbeiteten Lichtbildergebnisses ermittelt werden, welche Abbildung tatsächlich vom Unterlassungstenor erfasst wird.

Zu Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund zudem darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf schwarz-weiße Lichtbilder über den beantragten und erlassenen Verfügungstenor hinausgeht.

Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin darauf, dass die Farbigkeit im Rahmen eines auf Lichtbilder bezogenen Unterlassungstenors keine vergleichbare Bedeutung erlange wie im Rahmen etwa von Geschmacksmuster- oder Wettbewerbssachen. Zwar hat das Oberlandesgericht Köln die Auffassung vertreten, dass die Zustellung einer schwarz/weißen Ausfertigung genügen soll, wenn die in einem Unterlassungsbeschluss enthaltenen farbigen Abbildungen allein der Identifizierung urheberrechtswidrig verwendeter Lichtbilder dienen soll und sich aus der schwarz/weißen Wiedergabe erkennen lässt, auf welche Lichtbilder sich das ausgesprochene Verbot bezieht (OLG Köln ebenda S. 864).

Vorliegend liegt der Fall jedoch anders. Das hier zu beurteilende Unterlassungsverbot bezieht sich nicht auf Originallichtbilder, sondern auf graphische Bearbeitungsergebnisse dieser Lichtbilder. Wie ausgeführt, sind technische Veränderungen der zugrundeliegenden Fotografien hinsichtlich Farbe, Schärfe und Darstellung des Schattenwurfs – insbesondere computergestützt – in unendlichen Varianten vorstellbar, so dass es wesentlich auf die farbige Beifügung der zu unterlassenden Abbildungen für die Ermittlung des Umfangs der Unterlassungsverpflichtung ankommt. Ob dies in gleicher Weise auch für die der Bearbeitung zu Grunde liegenden Ursprungsfotografien gelten würde, kann hier offen bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der Zulassung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der in der Rechtsprechung einheitlich beurteilten Rechtsgrundsätze über die Anforderungen einer Beschlussverfügung auf den Einzelfall.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 2-6 O 377/13

I