OLG Frankfurt a.M.: Wenn IP-Adresse von Filesharer ohne richterliche Anordnung herausgegeben wird, gilt ein Beweisverwertungsverbot

veröffentlicht am 22. September 2009

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB; § 97 UrhG; § 286 ZPO; § 100g StPO

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass per Strafanzeige und Akteneinsicht ermittelte Daten zur Feststellung eines illegal handelnden Filesharers einem zivilrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliegen, da es sich bei der dynamischen IP–Adresse nach Auffassung des Senats um Verkehrsdaten und keineswegs um Bestandsdaten handeln dürfte (Bock in: Beck`scher TKG–Kommentar, 3. Aufl. § 113, Rn. 24; Bär, MMR 2005, 626; Hoeren, WISTRA 05, 13;). Denn es gehe dabei nicht nur um eine Information, die dem dem Eintrag in einem Telefonbuch vergleichbar sei, sondern um die Ermittlung, wer mit wem zu welchem Zeitpunkt worüber und wielange kommuniziert habe (LG München, Beschluss vom 12.03.2008, Az. 5 QS 19/08 zit. nach juris).  Deshalb habe es zur Herausgabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 100 g StGB bedurft (vgl. auch BVerfG, Az. 1 BvR 256/08). Erkenntnisse, die ohne die erforderliche richterliche Anordnung erlangt worden seien, unterlägen auch im Zivilprozess einem Verwertungsverbot (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. § 286 Rn. 15a ff.).

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