OLG Frankfurt a.M.: Wer in erwachsenem Alter einen Adelstitel nur durch Adoption erlangt, darf als „nichtadelig“ bezeichnet werden

veröffentlicht am 11. April 2010

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.07.2009, Az. 16 U 21/09
§§ 823 Abs, 1 BGB; 1004 BGB

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht eines Namensträgers, der sich durch Adoption einen Adelstitel verschafft hat, nicht verletzt wird, wenn er als „nichtadelig“ bezeichnet wird. Das Landgericht hatte noch mit beachtlicher Argumentation ausgeführt, der Verfügungskläger sei durch die Äußerung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, da der unbefangene Leser die Äußerung als Herabsetzung des Verfügungsklägers verstehe, die vom Verfügungsbeklagten bezweckt sei. Gerade aus dem Zusammenhang mit der Überschrift und der Berichterstattung über verlorene Gerichtsverfahren des Verfügungsklägers ergebe sich, dass die Äußerung den Verfügungskläger in der Öffentlichkeit lächerlich machen solle.

Mit der Formulierung „nichtadeliger Namensträger“ wolle der Verfügungsbeklagte zum Ausdruck bringen, dass der Verfügungskläger zwar für beide von ihm geführten Namen den Adelstitel „von“ bzw. „Prinz“ führe, in Wirklichkeit aber nichtadeliger Herkunft sei. Im genealogischen Sinn sei ein „nichtadeliger Namensträger“ derjenige, der durch Adoption, nichteheliche Geburt, Einbenennung, Legitimation, Namensänderung oder Eheschließung einen adeligen Namen erworben habe. Dies ergebe sich aus zahlreichen Veröffentlichungen, die der Verfügungsbeklagte in erster Instanz vorgelegt habe. Die Personen, die durch Adoption ein Adelsprädikat erworben hätten, würden als „Pseudoadelige“ oder „Nichtadelige Namensträger“ bezeichnet. In die klassischen Adelsverzeichnisse würden nur Personen aufgenommen, die dem sogenannten historischen Adel angehörten, also von Geburt an den Adelstitel führten. Dies seien Personen, die durch eheliche Geburt den Namen im Mannesstamme erhielten. Genealogisch sei es deshalb zutreffend, wenn der Verfügungskläger als „nichtadeliger Namensträger“ bezeichnet werde, da er das Adelsprädikat durch Adoption und nicht kraft ehelicher Geburt erworben habe. Das Adelsprädikat in seinem weiteren Namen „von A-B“ habe er ebenfalls nicht durch eheliche Geburt erworben. Vielmehr solle einer seiner Vorfahren ein uneheliches Kind eines Herrn von B gewesen sein.

Der Verfügungskläger führe beide Namen mit Adelsprädikaten und erwecke damit den Eindruck adeliger Herkunft. Er betreibe auch zahlreiche Firmen, die große und bekannte Namen wie „Goethe“ oder „Schiller“ als Firmenbestandteile enthielten. Die Verwendung großer Namen sei deshalb Teil der Selbstdarstellung des Verfügungsklägers als Verleger, Autor und Unternehmer. Als Inhaber einer Mediengruppe stehe der Verfügungskläger auch im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Durch die Verwendung mehrerer Namen und Namen mit Adelstiteln, obwohl er bei der Geburt nur einen Namen ohne Adelstitel gehabt habe, habe der Verfügungskläger selbst zum Ausdruck gebracht, dass er großen Wert auf mehrere Namen mit Adelstiteln lege. Er sei an diesen Titeln sogar so stark interessiert, dass er sein Verfahren zur Führung des Namens „A-von B“ bis zum Bundesverfassungsgericht geführt habe. Da der Verfügungskläger eine in der Öffentlichkeit umstrittene Persönlichkeit sei, müsse auch davon ausgegangen werden, dass auch die Öffentlichkeit ein Interesse an der Berechtigung der Namensführung habe.

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