OLG Frankfurt a.M.: Zu den Ansprüchen des Markeninhabers bei Einfuhr oder Vertrieb von Parfüms ohne Zustimmung

veröffentlicht am 19. Juni 2012

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2012, Az. 6 U 10/11
§ 539 Abs. 2 ZPO; Art. 9 EGV 207/2009, Art. 13 EGV 207/2009, Art. 102 EGV 207/2009; § 14 MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markeninhaber bei Einfuhr oder Vertrieb von Parfüms ohne seine Zustimmung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz hat. Dies gelte insbesondere dann, wenn die streitgegenständliche Ware nicht von dem Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erstmals in den Verkehr gebracht worden sei, wenn auf Flakon oder Verpackung angebrachte Herstellercodes unkenntlich gemacht worden seien oder wenn es sich um „Tester“ mit entsprechendem Hinweis gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Versäumnisurteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.12.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1) wird über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weiter wie folgt verurteilt:

1.
Der Beklagten zu 1) wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstandsvorsitzenden, untersagt, im geschäftlichen Verkehr

a)
Parfums der Gemeinschaftsmarken Nikos, Davidoff, Jil Sander und Calvin Klein in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft einzuführen und/oder dort zu vertreiben oder einfahren oder vertreiben zu lassen, wenn diese nicht von dem Markeninhaber oder von einem Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erstmals in den Verkehr gebracht worden sind;

b)
Parfums der Marken Chopard und Vivienne Westwood in Deutschland einzuführen, dort zu vertreiben oder einführen oder vertreiben zu lassen, wenn diese nicht von dem Markeninhaber oder von einem Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstatt des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums erstmals in den Verkehr gebracht worden sind;

c)
Parfums der Gemeinschaftsmarken Davidoff und Calvin Klein in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft einzuführen und/oder dort zu vertreiben oder einführen oder vertreiben zu lassen, bei denen die auf der Unterseite der Verpackung und/oder der Unterseite des Flacons befindlichen Herstellungscodes entfernt oder unkenntlich gemacht worden sind.

2.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.920,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. (…)

4.
Der Beklagten zu 1) wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstandsvorsitzenden, untersagt, im geschäftlichen Verkehr

a)
Demonstrationsprodukte für Duftwässer der Gemeinschaftsmarken Nikos, Davidoff und Calvin Klein, die mit dem Hinweis „Demonstration“ oder „Tester/Testeur“ oder „not for sale“ oder „vente interdite“ oder „unverkäuflich“ oder durch eine gegenüber dem Original abweichende Umverpackung aus einfachem Karton als unverkäuflich gekennzeichnet sind (sog. Tester) in die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen;

b)
Demonstrationsprodukte für Duftwässer der Marke Chopard, die mit dem Hinweis „Demonstration“ oder „Tester/Testeur“ oder „not for sale“oder „vente interdite“ oder „unverkäuflich“ oder durch eine gegenüber dem Original abweichende Umverpackung aus einfachem Karton als unverkäuflich gekennzeichnet sind (sog. Tester) in Deutschland einzuführen, anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen.

5.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.080,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2010 zu zahlen.

6.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen

a)
über die Mengen der ausgelieferten und die von den Käufern gezahlten Preise für Duftwässer der Marken „Davidoff“ in den Niederlanden, Frankreich und Großbritannien, die decodiert sind oder die nicht von dem Markeninhaber oder von einem Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erstmals in den Verkehr gebracht worden sind;

b)
über die Mengen der ausgelieferten und die von den Käufern in den Niederlanden, Frankreich und Großbritannien seit September 2009 gezahlten Preise für Demonstrationsprodukte von Duftwässern der Marken „Calvin Klein“, Nikos und „Davidoff“, die mit dem Hinweis „Demonstration“ oder „Tester/Testeur“ oder „not for sale“ oder „Vente interdite“ oder „unverkäuflich“ oder durch eine gegenüber dem Original abweichende Umverpackung aus einfachem Karton als unverkäuflich gekennzeichnet sind (sog. Tester);

c)
über die vollständigen Umsätze und den erzielten Gewinn in Deutschland seit September 2009 mit Demonstrationsprodukten für Duftwässer der Marke Chopard, die mit dem Hinweis „Demonstration“ oder „Tester/Testeur“ oder Not for sale“ oder „Vente interdite“ oder „unverkäuflich“ oder durch eine gegenüber dem Original abweichende Umverpackung aus einfachem Karton als unverkäuflich gekennzeichnet sind (sog. Tester).

7.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) den Markeninhabern Zino Davidoff SA, Calvin Klein Trademark Trust, Nikos GmbH und Chopard Accessoires (Ireland) Limited den Schaden zu erstatten hat, der der jeweiligen Gesellschaft aus den in den Ziffern 1. c) und 6. a) bis c) bezeichneten Verletzungshandlungen in Deutschland, in den Niederlanden, Frankreich und Großbritannien entstanden ist.

Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 20 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 20 % und die Beklagte zu 1) darüber hinaus 60 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin 10 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 80 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 10 % und die Beklagte zu 1) 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Gegen das Urteil hat die Klägerin – soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist – Berufung und die Beklagte zu 1) Anschlussberufung eingelegt. Nach teilweiser Rücknahme der Berufung verfolgt die Klägerin das Klagebegehren, erweitert um Ansprüche aus der Marke Calvin Klein, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiter. Zu ihrer Befugnis, aus den nicht für sie eingetragenen Marken gerichtlich vorzugehen, trägt sie unter Vorlage entsprechender Unterlagen ergänzend vor.

Die Beklagte zu 1) ist im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils durch Versäumnisurteil wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat im zuletzt weiterverfolgten Umfang auch in der Sache Erfolg.

Nachdem die Beklagte zu 1) in der letzten mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, war über die Berufung der Klägerin war unter der Annahme zu entscheiden, dass das tatsächliche Vorbringen der Klägerin zugestanden wird (§ 539 II ZPO). Danach ist die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche aus den Marken seitens der Markeninhaber befugt; darüber hinaus rechtfertigt das tatsächliche Vorbringen auch die gestellten Klageanträge.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) die in den Unterlassungsanträgen dargestellten Handlungen begangen hat. Darin liegt eine Verletzung der in den Anträgen bezeichneten deutschen Marken und Gemeinschaftsmarken (§ 14 MarkenG, Art. 9 GMV). Eine Erschöpfung des Verbietungsrechts aus diesen Marken (§ 24 MarkenG, Art. 13 GMV) ist nicht eingetreten, weil die mit den Klagemarken gekennzeichneten Waren nicht vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im Gebiet der Europäischen Union oder des EWR in Verkehr gebracht worden sind (Anträge zu 1 a und b), überhaupt nicht zum Verkauf bestimmt waren (Antrag zu 4 a) bzw. derart verändert worden sind, dass der Markeninhaber sich dem weiteren Vertrieb mit Recht widersetzen kann (Anträge zu 1 c und 4 b). Die Klägerin kann die Beklagte zu 1) daher insoweit auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 14 V MarkenG, Art. 102 GMV).

Die Ansprüche auf Auskunft über Mengen und Preise der ausgelieferten Verletzungsgegenstände (Antrag zu 6) sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (Antrag zu 7) folgen hinsichtlich der verletzten deutschen Marken und hinsichtlich der verletzten Gemeinschaftsmarken – soweit Verletzungshandlungen in Deutschland betroffen sind – aus §§ 14 VI, 19 MarkenG. Soweit die auf die Gemeinschaftsmarken gestützten Anträge auch Verletzungshandlungen in den Niederlanden, Frankreich und Großbritannien erfassen, ergeben sich die Ansprüche aus den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen. Die genannten Staaten sind gemäß Art. 8 und 13 der Durchsetzungsrichtlinie (2004/48/EG) ohnehin verpflichtet, Regelungen über den – selbstständigen – Auskunftsanspruch sowie über die Leistung von Schadensersatz nach Schutzrechtsverletzungen zu treffen. Unter diesen Umständen reichen die von der Klägerin vorgelegten und im Einzelnen erläuterten Stellungnahmen von Anwälten aus den genannten Staaten, denen zufolge solche Regelungen auch tatsächlich bestehen, als Grundlage für die Beurteilung des ausländischen Rechts aus.

Die Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten (Anträge zu 2 und 5) ergeben sich aus den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 BGB).

Die Anschlussberufung war infolge der Säumnis der Beklagten zu 1) ohne Sachprüfung zurückzuweisen (§ 539 I ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 I, 516 III 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.

I