OLG Frankfurt a.M.: Zu dringlichkeitsschädlichen Verzögerungen im einstweiligen Verfügungsverfahren

veröffentlicht am 24. Juli 2013

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.2013, Az. 11 W 13/13
§ 227 ZPO, § 569 ZPO, § 571 ZPO, § 935 ZPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verzögerung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um mehr als 8 Wochen durch eine Beschwerdebegründung deutlich (mehr als 2 Wochen) nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie Beantragung einer Terminsverlegung gegen eine Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs sprechen. Der Antragsteller zeige dadurch, dass eine ernsthafte und beschleunigte Rechtsverfolgung nicht in seinem Interesse liege. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.1.2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 20.12.2012, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, fünf Comedy-Videos auf der Internetplattform www.C.com öffentlich zugänglich zu machen bzw. machen zu lassen.

Sie behauptet, die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitigen Comedy-Videos mit Vertrag vom 20.11.2012 erstmals erworben zu haben. Der Antragsgegner sei passivlegitimiert, da er u.a. unter der Bezeichnung „…AX…“ firmiere und die Internetseite www.X.de betreibe, von der aus eine Weiterleitung auf die Seite www.X.tv erfolge.

Das Landgericht hat den Antragsteller am 28.12.2012 telefonisch darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Darlegungen zur Aktivlegitimation, zur Passivlegitimation und zur Eilbedürftigkeit Bedenken gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung bestünden. Hierzu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.1.2013 weiter vorgetragen (GA 26). In diesem Schriftsatz nahm sie u.a. auf Inhalte Bezug, die sie auf eine ihr am 14.1.2013 gewährte Akteneinsicht in ein seitens des Antragsgegners betriebenes Eilverfahren zurückführt.

Mit Beschluss vom 22.1.2013 hat das Landgericht den Erlass der beantragten Einstweiligen Verfügung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Passivlegitimation nicht hinreichend dargelegt worden sei (GA 62, 63). Aus dem Dateinamen, welcher Bezug auf die Internetseite www.X.de nehme, könnten keine Rückschlüsse auf den Antragsgegner gezogen werden, da dieser Name frei wählbar sei. Auch die Verwendung des Zeichens „A“ sei zum Nachweis der Passivlegitimation des Antragsgegners unergiebig. Es lasse allenfalls Rückschlüsse auf eine Bearbeitung, nicht aber auf das öffentliche Zugänglichmachen durch den Antragsgegner zu.

Gegen diesen der Antragstellerin am 24.1.2013 zugestellten Beschluss hat sie mit Schriftsatz vom 6.2.2012, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Zugleich kündigte sie eine Begründung der Beschwerde bis zum 22.2.2013 an (GA 72).

Im Rahmen der am 22.2.2013 eingegangenen Beschwerdebegründung rügte die Antragstellerin, dass die Anforderungen an die Darlegung der Passivlegitimation seitens des Landgerichts überspannt worden seien. Ausweislich des nunmehr als Anlage ASt 18 (GA 82) eingereichten Screenshots der Plattform www.B.com verwende der – im Rahmen dieses Screenshots mit bürgerlichem Namen ausgewiesene – Antragsgegner neben der Firmenbezeichnung „X…A“ die Bezeichnung „Y“ und verweise auf die Internetseite www.X.tv. Auch die nunmehr als Anlage ASt 19 eingereichte Urheberrechtsgegenanzeige spreche dafür, dass der Antragsgegner die streitigen Videos öffentlich zugänglich gemacht habe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2013 – Aktenzeichen: 2-03 O 516/12 – aufzuheben und folgenden Beschluss zu erlassen:

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),

v e r b o t e n,

die Comedyvideos mit den Titeln

1. …

2. …

3. …

4. …

und/oder

5. …

auf der Internetseite www.C.com öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 1.3.2013 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob die Passivlegitimation des Antragsgegners nunmehr dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Jedenfalls aber fehle es an der Dringlichkeit. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, wann und wie sie von den streitigen Comedy-Videos Kenntnis erlangt habe. Zudem zeige ihr Verhalten vor der Kammer, das es der Antragstellerin so eilig mit der Rechtsverfolgung nicht sei.

Der Senat hat mit Verfügung vom 14.3.2013 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16.4.2013 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 21.3.2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, diesen Termin um ein bis zwei Wochen nach hinten zu verlegen, da er bereits einen auswärtigen Gerichtstermin am 16.4.2013 wahrzunehmen habe. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daraufhin auf die erste freie Terminstunde am 28.5.2013 verlegt.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO ist unbegründet.

Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin einen Verfügungsanspruch darlegen und glaubhaft machen konnte, fehlt es jedenfalls am Vorliegen eines Verfügungsgrundes.

Grundsätzlich ist ein vom Antragsteller zügig eingeleitetes Eilverfahren auch beschleunigt weiterzutreiben (W. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rd. 85). Der Antragsteller bzw. sein Prozessbevollmächtigter hat alles in seiner Macht stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Aus diesem Grund lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache so eilig nicht ist (ebenda Rd. 85). So liegt es hier.

Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten nach Einleitung des Verfügungsverfahrens zu erkennen gegeben, dass es ihr mit der Durchsetzung des geltend gemachten Verfügungsanspruchs so eilig nicht ist. Zwar begegnet, die Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die erst am 20.11.2012 erfolgte Rechteeinräumung keinen Bedenken (vgl. auch Ahrens/Schmukle, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 45 Rd. 35). Das nachfolgende prozessuale Verhalten der Antragstellerin erscheint allerdings, nicht mehr sachgerecht, sondern deutet auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit der Rechtsverfolgung hin (vgl. Ahrens/Schmukle, ebenda Rd. 51):

1.
Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Prozessführung bestehen zum einen im Hinblick auf den Antrag auf Terminverlegung. Ein Verlegungsantrag kann dringlichkeitsschädlich wirken, wenn es zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2011, Az: 4 U 200/10, zitiert nach juris; W. Berneke, ebenda Rd. 87 m.w.N.). Vorliegend führte der Verlegungsantrag zu einer Verzögerung des Verfahrens um sechs Wochen. Diese nicht unerhebliche Verzögerung ist auch kausal auf den Verlegungsantrag zurückzuführen. Es bestand keine Grundlage für den Prozessbevollmächtigten, darauf vertrauen zu können, dass dem Senat die beantragte Verlegung um ein bis zwei Wochen möglich sein würde.

Dem Verlegungsantrag ist auch nicht zu entnehmen, dass zwingende Gründe für die Notwendigkeit einer Terminverlegung vorlagen. Grundsätzlich stellt eine Terminüberschneidung – wie sie hier angeführt wurde – keinen erheblichen Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO dar (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 68. Aufl., Rd. 23). Dies gilt jedenfalls, sofern der Prozessbevollmächtigte – wie hier – Mitglied einer Sozietät ist, deren Mitglieder berechtigt und verpflichtet sind, sich gegenseitig zu vertreten (ebenda Rd. 23). Dem Verlegungsantrag kann auch nicht entnommen werden, dass vorliegend besondere Gründe vorlagen, die der Wahrnehmung des Termins durch einen Kollegen entgegengestanden hätten.

2.
Bedenken hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Prozessführung bestehen zum anderen im Hinblick auf die erst am 22.2.2013 erfolgte Begründung der sofortigen Beschwerde gegen den am 24.1.2013 zugegangenen Beschluss. Dass die Antragstellerin die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, die am 7.2.2013 ablief, mit dem am 6.2.2013 eingegangenen Schriftsatz beinahe vollständig ausgenutzt hat, ist zwar grundsätzlich nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Rechtsverfolgung zu nähren (vgl. Ahrens/Schmukle, ebenda Kap. 45 Rd. 51; Berneke, ebenda Rd. 88). Verzögerungen, die sich durch das Ausschöpfen der Beschwerdefrist gemäß § 569 ZPO ergeben, gelten grundsätzlich nicht als dringlichkeitsschädlich (Ahrens/Schmukle, ebenda Kap 45 Rd. 51). Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Rechtsverfolgung folgen jedoch daraus, dass die am 6.2.2013 eingelegte sofortige Beschwerde nicht gleichzeitig begründet, sondern deren Begründung lediglich bis zum 22.2.2013 angekündigt worden war. Zwar bestimmt § 571 Abs. 1 ZPO lediglich, dass die Beschwerde begründet werden „soll“. Die Beschwerdebegründung stellt keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels dar. Es entspricht aber einer sachgerechten Prozessführung, dem Rechtsmittelgericht gegenüber zeitnah zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen die Entscheidung angefochten wird (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 571 Rd. 1; OLG Karlsruhe Beschluss vom 5.4.2004, Az: 6 W 33/04). Dies gilt in besonderer Weise für einen Rechtsmittelführer, der den Weg des einstweiligen Verfügungsverfahrens eingeschlagen hat. Eine sachgerechte Prozessführung legt es daher nahe, die Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdefrist (so OLG Karlsruhe ebenda; Ahrens/Schmukle, ebenda Rd. 51; ähnlich Berneke ebenda Rd. 88) oder jedenfalls im engen zeitlichen Zusammenhang mit ihr einzureichen.

Vorliegend hat die Antragstellerin die Beschwerdebegründung dagegen weder innerhalb der Beschwerdefrist noch im unmittelbaren Zusammenhang mit ihr, sondern 16 Tage nach Einreichung der Beschwerde, d.h. 15 Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist verfasst und übermittelt. Dies nährt erhebliche Bedenken an der Ernsthaftigkeit der Rechtsverfolgung, da auch nicht vorgetragen wurde oder aus dem Schriftsatz ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Beschwerdebegründung nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht werden konnte. Die Beschwerdebegründung enthält zunächst eine Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Passivlegitimation. Es handelt sich hierbei um reine Rechtsausführungen, die bereits innerhalb der Beschwerdefrist hätten vorgetragen werden können. Soweit mit der Beschwerdebegründung erstmals die Anlage ASt 18 vorgelegt wurde, handelt sich um einen Screenshot von der Internetseite www.B.com. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass dieser Ausdruck nicht innerhalb der Beschwerdefrist erlangt wurde oder zu erlangen gewesen sei. Die Antragstellerin trägt lediglich vor, dass sie von dem Eintrag erst nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses Kenntnis erlangt habe (GA 123). Dies allein erklärt nicht, aus welchen Gründen erst weitere 16 Tage nach Einlegung der Beschwerde die Beschwerdebegründung unter Bezugnahme u.a. auf diese Anlage verfasst wurde.

Soweit mit der Beschwerdebegründung zudem erstmals Anlage ASt 19 vorgelegt wurde, hat die Antragstellerin diese ausweislich des dort ersichtlichen Aufdrucks bereits am 4.12.2012 erhalten (GA 84). Aus welchen Gründen dennoch erst am 22.2.2013 auf diese Anlage Bezug genommen werden konnte, wird auch hier nicht ausgeführt. Mangels Erläuterung, die das Einreichen der Beschwerdebegründung 15 Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen, deutet die erheblich nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Beschwerdebegründung darauf hin, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben wurde.

3.
Aus einer Gesamtschau der Umstände, dass es infolge des Antrags auf Terminverlegung zu einer Verzögerung von sechs Wochen kam, sowie, dass die Beschwerdebegründung erst 15 Tage nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde, folgt hier, dass das prozessuale Verhalten als nicht sachgerecht und der Eiligkeit der Sache gemäß eingestuft werden kann. Vielmehr kam es durch die genannten Verhaltensweisen zu einer Verzögerung von insgesamt acht Wochen. Dies spricht für eine mangelnde Ernsthaftigkeit der Rechtsverfolgung. Ob zudem der Umstand, dass die Antragstellerin auf die telefonisch am 28.12.2012 erteilten Hinweise hin erst am 18.1.2013 – vier Werktage nach der am 14.1.2013 erfolgten Akteneinsicht – reagiert hat, weitere Zweifel an einer sachgerecht beschleunigten Bearbeitung begründet, kann insoweit hier offenbleiben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

I