OLG Frankfurt a.M.: Zum Nachweis der Eigenschaft als Tonträgerhersteller / Schadensersatz beim Filesharing

veröffentlicht am 27. Januar 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 U 27/14
§ 83 UrhG, § 85 UrhG, § 97 UrhG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es zum Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft im Prozess um Schadensersatz wegen Filesharings ausreicht, wenn der Auftragsproduzentenvertrag vorgelegt wird, soweit ein P & C-Vermerk auf dem Tonträger nicht eindeutig ist. Die Höhe des Schadensersatzes werde für ein Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen auf 200,00 EUR geschätzt. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil


Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 07.11.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 707,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 19.9.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 18% und der Beklagte 82% zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 13/15 und der Beklagte 2/15 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung der von ihr geltend gemachten Rechte als Tonträgerherstellerin wegen einer Beteiligung des Beklagten an einer Internet-Tauschbörse in Anspruch.

Die Klägerin macht Tonträgerherstellerrechte an der Tonaufnahme des Musikstücks „A“ der Musikgruppe „B“ geltend. Auf einem CD-Cover der Tonaufnahme befindet sich folgender Vermerk : „(P) & (C) 2011 … Digital, a Division of C … GmbH, under exclusive license to D1 …, a division of D … GmbH“ (Bl. 174 d.A.).

Die Klägerin hat zunächst mit einem dem Beklagten am 19.9.2012 zugestellten Mahnbescheid Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 200 sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend gemacht, die Klage sodann um einen Unterlassungsanspruch erweitert und den Mindestbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung zunächst auf EUR 400 und schließlich auf EUR 1500 erhöht. Den Unterlassungsantrag haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 13.2.2014, auf dessen Tatbestand wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 150 sowie hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von EUR 507,50 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, es bestehe gemäß §§ 85 Abs. 4, 10 Abs. 1 UrhG auch zugunsten des Tonträgerherstellers eine gesetzliche Vermutung der Rechteinhaberschaft. Der hier vorliegende sog. P-Vermerk weise auf die Klägerin hin. Ihre Rechte seien durch das öffentliche Zugänglichmachen verletzt. Es hat die angemessene Nutzungsentschädigung auf EUR 150 geschätzt, da einerseits nicht feststellbar sei, dass der Beklagte über einen besonders langen Zeitraum immer wieder den Titel im Rahmen der Tauschbörse angeboten habe und andererseits der Titel zur fraglichen Zeit verhältnismäßig aktuell und beliebt gewesen sei. In vergleichbar gelagerten Fällen spreche die Kammer regelmäßig EUR 150 je zugänglichgemachtem Titel aus; es bestehe kein Anlass, hiervon abzuweichen.

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 6.3.2014 zugestellt worden ist, hat diese mit am 12.3.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, mit der sie den von ihr bereits erstinstanzlich geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1500 weiterverfolgt und mithin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 2007,50 begehrt.

Sie meint, das Landgericht habe bei der Schätzung der Nutzungsentschädigung auf EUR 150 ihren Vortrag zu den von ihr dargelegten unstreitigen Vergleichstarifen außer Acht gelassen. Es fehle an einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Landgericht habe die Schätzung aufgrund seiner tatsächlich nicht bestehenden Sachkenntnis aufgrund einer angeblichen „Üblichkeit“ vorgenommen und die von ihr angebotenen Beweise nicht ausgeschöpft. Bei der kostenlosen Vervielfältigung von Werken, bei denen die Anzahl der Vervielfältigungsvorgänge unbekannt bzw. nicht messbar sei, würden typischerweise Pauschalvergütungen vereinbart, die sich im vier- bis sechsstelligen Eurobereich bewegten. Hierbei seien vorliegend als Faktoren ein Lizenzzeitraum von mindestens einem Jahr, eine Nutzung weltweit und eine Rechtsverletzung in der marktrelevanten Erstverkaufsphase bezüglich eines „Charthits“ mit hohem Marktwert zu berücksichtigen. Da diese Umstände unstreitig seien, hätte das Landgericht dies als zugestanden werten und der Bestimmung des Schadenersatzes zugrunde legen müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten und Berufungsbeklagten unter Abänderung des am 13.2.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. (Az.2-03 O 55/13) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2007,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er hat Anschlussberufung eingelegt, mit der er sich ausschließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Schadenersatzes von EUR 150 wendet. Er meint, das Landgericht habe die Klägerin rechtsfehlerhaft als alleinige Tonträgerherstellerin eingeordnet. Es liege hier kein reiner sog. P-Vermerk, sondern ein kombinierter C- und P-Vermerk mit mehreren potentiellen Rechteinhabern vor, so dass eine gesetzliche Vermutung nicht ausgelöst werde. Tatsächlich sei die D … GmbH Tonträgerherstellerin, wie sich auch aus ihrer Homepage (Ausdrucke Anlagen B5 und B6, Bl. 239 – 241 d.A.) ergebe, und die Klägerin nur eine Vertriebseinheit („Label“). Aus dem vorgelegten Auftragsproduzentenvertrag (Anlage K25, Bl. 506 d.A.) ergebe sich ebenfalls nicht ihre Aktivlegitimation, da zu berücksichtigen sei, dass zumindest vier verschiedene Versionen des hier streitgegenständlichen Musikwerks „A“ der Gruppe B existierten und sich aus dem Vertrag Anlage K25 allenfalls eine Befugnis der Klägerin für die Versionen „Radio Edit“ und „Extended Version“ ergebe.

Er meint, jedenfalls habe aber das Landgericht zu Recht die Anwendung der nach Auffassung der Klägerin der Schadensberechnung zugrunde zu legenden Tarife nicht angewandt. Hierbei handele sich um GEMA-Tarife, die darauf abstellten, eine Lizenz zu erwerben, um mit der Nutzung selbst Gewinne u erzielen, während hier das Musikwerk in einem nicht kostenpflichtigen Filesharingnetzwerk ohne Gewinnerzielungsabsicht eingestellt worden sei.

Der Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung,

unter Änderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 13.2.2014, AZ 2-3 O 55/13, die Klage hinsichtlich weiterer EUR 150 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie meint, ihre Tonträgerherstellereigenschaft ergebe sich aus dem Auftragsproduzentenvertrag (Anlage K25, Bl. 506ff. d.A.) und werde, wie das Landgericht zu Recht angenommen habe, durch den auf der CD befindliche aP-Vermerk bestätigt.

II.

1.
Die zulässige Anschlussberufung, mit der sich der Beklagte ausschließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Schadenersatzes in Höhe von EUR 150 wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Tonträgerherstellerrechte (§ 85 UrhG) aktiv legitimiert. Ihre Tonträgerherstellereigenschaft hinsichtlich des Tonträgers mit dem streitgegenständlichen Musikstück ergibt sich aus dem vorgelegten Auftragsproduzentenvertrag (Anlage K25, Bl. 506ff. d.A.). Tonträgerhersteller ist, wer die wirtschaftliche und organisatorische Verantwortung für die Herstellung der Aufnahme trägt, insbesondere verantwortlich ist für den Abschluss aller für die Produktion erforderlichen Personal- und Sachverträge und die Programmauswahl, ferner das Finanzierungs- und Auswertungsrisiko (OLG Hamburg, Urteil vom 7.7.2005 – 5 U 176/04 – Rn. 15, juris; Wandtke/Bullinger/Schaefer, UrhG, 4. Auflage, § 85 Rn. 8). Nach dem genannten Vertrag beauftragte die Klägerin als Auftraggeberin zwei Personen als Produzenten, Tonbandaufnahmen mit der Künstlergruppe „B“ vorzunehmen, wobei sich der Produzent zu Tonbandaufnahmen des Titels „A “ verpflichtete. Ausweislich der Präambel lagen bei der Klägerin als Auftraggeberin die Kosten, die organisatorische Leitung sowie die Letztentscheidungsbefugnis bezüglich sämtlicher kreativer und wirtschaftlich-unternehmerischer Fragen hinsichtlich der Produktion. Der bzw. die Produzenten sollten gemäß § 6 in Form von Lizenzgebühren Beteiligungen an den abzurechnenden Vertragsaufnahmen erhalten. Damit ergibt sich, dass es sich bei der Klägerin um die Tonträgerherstellerin der Aufnahme „A “ der Künstlergruppe „B“ handelt, die der Beklagte ins Internet einstellte.

Der Beklagte macht geltend, mit dem genannten Vertrag habe die Klägerin nicht hinreichend bewiesen, dass ihr die entsprechenden Rechte an der originären Version des Liedes zuständen, die unstreitig diejenige „Version“ war, die er im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat. Denn es gebe mindestens vier verschiedene Versionen, während der Vertrag allenfalls Rechte hinsichtlich der Versionen „Video Edit“ und „Extended Mix“ belege. Dem ist nicht zu folgen. Nach dem genannten Vertrag ist die Klägerin finanziell und organisatorisch Verantwortliche für die Erstellung der Aufnahme „A “ durch „B“. Gemäß Ziff. 1.1 ist der Produzent verpflichtet, Tonbandaufnahmen des Titels „A“ der Künstlergruppe „B“ herzustellen. Damit ergibt sich, dass die Klägerin auch und gerade hinsichtlich einer originären Version der Aufnahme „A“ der Gruppe „B“ die finanziell und organisatorisch Verantwortliche, mithin Tonträgerherstellerin war. Soweit es unter Ziff. 1.4 heißt, zum Lieferumfang gehörten jeweils folgende Versionen: „Video Edit“ und „Extended Mix“, bedeutet dies nicht, dass anzunehmen wäre, dass die Klägerin nur Tonträgerherstellerin dieser beiden Versionen wäre. Die genannte Regelung verpflichtete den Produzenten lediglich, auch diese beiden Versionen dieses Musikstücks, insoweit neben der originären Tonaufnahme zu erstellen.

Dem Beklagten ist auch nicht zu folgen, soweit er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen geltend macht, auch aus der Homepage der D … GmbH www.D…de ergebe sich, dass nicht die Klägerin, sondern die D … GmbH Tonträgerherstellerin sei. Aus dem vorgelegten auszugsweisen Ausdruck der Homepage (Anlage B6, Bl. 241 d.A.) ergibt sich lediglich, dass die Musikgruppe „B“ dort beworben wird. Aus dem genannten Ausdruck ergibt sich aber nicht, dass sich D … GmbH berühmt, Rechte und insbesondere Tonträgerherstellerrechte an Liedern der Musikgruppe „B“ allgemein oder konkret an der hier streitgegenständlichen Tonaufnahme des Titels „A“ inne zu haben. Es findet sich lediglich auf Seite 2 der Anlage B6 (Bl. 242 d.A.) eine Präsentation der bisherigen Titel der Musikgruppe und hierbei auch des Titels „A „.

2.
Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie lediglich die zuletzt erstinstanzlich geltend gemachte Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1.500 weiterverfolgt, hat nur zum geringen Teil Erfolg. Der Klägerin steht dem Grunde nach wegen Verletzung ihres Tonträgerherstellerrechts durch öffentliche Zugänglichmachung des Musikstücks „A“ der Künstlergruppe „B“ gemäß §§ 85, 97 Abs. 2 UrhG ein Schadenersatzanspruch zu, den der Senat auf EUR 200 schätzt (§ 287 ZPO).

a)
Die Klägerin hat als Grundlage für die Schadensberechnung die Methode der Lizenzanalogie gewählt. Hierbei wird zur Berechnung des Schadens der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert (BGH GRUR 1990, 1009). Im Rahmen der Lizenzanalogie gelten als angemessen Lizenzgebühren, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten (vgl. BGH, GRUR 1993, 55, 58). Bestehen Tarifvergütungen, so sind diese zu Grunde zu legen (vgl. näher Schricker/Wild, Urheberrecht, 4. Auflage, § 97 Rn. 156 m.w.N.). Bei der Bemessung eines angemessenen Schadensbetrages auf der Grundlage des § 287 ZPO ist insofern jeder Einzelfall im Hinblick auf seine Besonderheiten gegenüber den Durchschnittswerten der Tarife und marktüblichen Vergütung selbst zu untersuchen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage, § 97 Rn. 64). Zu berücksichtigen sind dabei Dauer, Art, Ort und Umfang der Verletzungshandlung, wie auch der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts.

b)
Der Schaden der Klägerin ist vorliegend nicht auf der Grundlage der von der Klägerin vorgetragenen Vergleichstarife zu bestimmen.

aa)
Eine Verpflichtung zur Anwendung der von der Klägerin vorgetragenen Vergleichstarife ergibt sich zunächst nicht daraus, dass diese mangels Bestreitens des Beklagten als zugestanden zu werten wären. Soweit der Beklagte sich nicht dagegen wendet, dass diese Tarife in der Film-/Fernseh- oder Werbebranche als Pauschallizenzen üblich seien, bedeutet dies nicht, dass eine Anwendung auf den vorliegenden Fall unbestritten wäre. Der Beklagte vertritt vielmehr die Auffassung, dass diese Tarife unpassend seien, da sie lediglich auf eine kommerzielle Nutzung abstellten. Zudem hat das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO selbst wertend zu bestimmen, welche Vergleichstarife aufgrund ihrer größtmöglichen Ähnlichkeit zu der zu entscheidenden Fallkonstellation als Grundlage der Schätzung herangezogen werden können; es handelt sich insoweit um eine Rechtsfrage.

bb)
Eine Verpflichtung zur Anwendung der klägerseits geltend gemachten Tarife ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin – zu Recht – geltend macht, dass die Tatsache, dass beim Filesharing kein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird, nicht zu einer unangemessenen Besserstellung des Verletzers gegenüber einem redlichen Lizenznehmer führen darf. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass bei einer Internettauschbörse die Anzahl der Downloads allenfalls nach Erfahrungswerten grob geschätzt werden kann, was für die Heranziehung eines nicht vorrangig auf den konkreten Umfang der Nutzung abstellenden Tarifs spricht. Soweit die Klägerin aber eine Orientierung an den Pauschalvergütungen im Bereich der Synchronisationsvergaben für Film und Fernsehen bzw. im Bereich der Werbemusik anstrebt, die sie auf Beträge im vier- bis sechsstelligen Eurobereich taxiert, ist der streitgegenständliche Sachverhalt damit nicht vergleichbar. Diese Tarife betreffen den kommerziellen Einsatz von Musik im Rahmen eines in erheblichem Maße öffentlichkeitswirksamen Kontextes (Kino, Werbung) mit erheblichen Gewinnaussichten, während vorliegend der Umfang der Nutzung der durch den Beklagten veranlassten Möglichkeit zum Download ungewiss ist. Es erscheint nicht angemessen, den Beklagten als Nutzer eines Filesharing-Netzwerks mit solchen kommerziellen Anbietern auf eine Stufe zu stellen, die ein geschütztes Werk im Rahmen eines Kino- oder Werbeauftritts einsetzen.

c)
In der Rechtsprechung finden sich unterschiedliche Ansätze zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs in den Fällen des Einstellens urheberrechtlich geschützter Musiktitel in Peer-to-Peer-Netzwerke zum kostenlosen Download.

aa)
Teilweise (so OLG Köln, Urteil vom 14.3.2014, I-6 U 109/13; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 – 6 U 67/11; OLG Köln, Beschluss vom 8.5.2013 – 6 W 256/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2010 – 12 O 521/09 – juris) werden als Anhaltspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung verschiedene Tarife der Verwertungsgesellschaften (GEMA) herangezogen.

Dabei wird einerseits auf den GEMA-Tarif VR-W I zurückgegriffen und im Hinblick darauf, dass Streams im Gegensatz zu den im Rahmen von Filesharing-Netzwerken ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ein Aufschlag von 50 % gemacht (LG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2010 – 12 O 521/09 – juris).

Andererseits wird eine Orientierung an dem Tarif VR-OD 5 vorgenommen, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten eine Mindestvergütung von EUR 0,1278 pro Zugriff vorsieht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.3.2014, I-6 U 109/13; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 – I-6 U 67/11, 6 U 67/11; OLG Köln, Beschluss vom 8.5.2013 – 6 W 256/12 – juris). Ausgehend von diesem Tarif der GEMA und der Rahmenvereinbarung der Tonträger-Branche soll für jeden Fall des Zugriffs auf die angebotenen Dateien ein Betrag von EUR 0,50 veranschlagt werden. Eine Schadensschätzung auf das 400-fache dieses Betrages (ausgehend von mindestens 400 illegalen Zugriffen) sei im Rahmen des § 287 ZPO angemessen (OLG Köln, Beschluss vom 8.5.2013 – 6 W 256/12 – juris), was pro Musikstück einen fiktiven Lizenzbetrag von EUR 200 ergibt.

bb)
Nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 07. November 2013 – 5 U 222/10 – juris) kann zwar für die Bemessung des zu erstattenden Schadens auf bestehende Tarifwerke nicht zurückgegriffen werden. Eine Berechnung des Schadens auf der Grundlage von GEMA-Tarifen verbiete sich schon aus der Natur der Sache, weil die GEMA ausschließlich die Urheberrechte der Komponisten und Textdichter vertrete, während die Nutzung von Musikdateien im Internet wesentlich weitergehende Rechte Dritter betreffe, insbesondere die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers und der ausübenden Künstler. Das Tarifgefüge der GEMA sei auch ersichtlich weder geeignet noch dazu bestimmt, Rechtsverletzungen Privater im Wege des nichtkommerziellen Filesharing im Internet zu erfassen, da insbesondere nicht zu ermitteln sei, wie hoch die Zugriffe auf die einzelnen Musikdateien jeweils gewesen sind. Die Höhe des in der Regel nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu leistenden Schadensersatzbetrages könne deshalb lediglich im Rahmen von § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände geschätzt werden, wobei es der Ermittlung eines angemessenen Pauschalbetrages als Schadensersatzbetrag bedürfe, der in gewissen Grenzen unabhängig von dem konkret in Frage stehenden Titel und dessen aktueller Popularität sei. Im Ergebnis folgt das Oberlandesgericht Hamburg für die Schätzung eines Mindestschadens jedoch dem Ansatz des Oberlandesgerichts Köln und gelangt ebenfalls zu einer Schadensschätzung auf EUR 200 für ein Musikstück.

c)
Eine Schadensschätzung auf EUR 200 pro Musikstück erachtet der Senat, wie er dies für einen vergleichbaren Fall mit Urteil vom 15.7.2014 (AZ. 11 U 115/13) ausgesprochen hat, auch vorliegend für angemessen.

Soweit das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 07. November 2013 – 5 U 222/10 – juris) sich mit beachtlichen Bedenken gegen eine Heranziehung der GEMA-Tarife als Vergleichsmaßstab wendet, kommt es im Ergebnis dennoch zur Annahme dieses Betrages als angemessene fiktive Lizenzgebühr. Angesichts des Umstands, dass unmittelbar anwendbare Tarife in Filesharing-Fällen nicht existieren, eine gerichtliche Schätzung aber nicht vorgenommen werden darf, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 – III ZR 18/83 Rn. 55 -), erscheint auch eine Orientierung an den sachlich zumindest ähnlich gelagerten GEMA-Tarifen und den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet jedenfalls zur Bestimmung einer Größenordnung des Schadens naheliegend und geboten.

Anhaltspunkte, die im Streitfall zu einem betragsmäßig abweichenden Ansatz führen müssten, sind nicht dargetan und nicht ersichtlich:

Der Beklagte hat einen zu dieser Zeit in den aktuellen Charts befindlichen Hit (bei Einstellung in die Tauschbörse Platz … der deutschen Singlecharts, vier Wochen zuvor Höchstplatzierung auf Platz … der deutschen Singlecharts) im Rahmen des Filesharing-Angebots für eine unübersehbare Anzahl von Nutzern zugänglich gemacht, wobei zwischen dem Einstellen der Aufnahme am 24.7.2011 und der Abmahnung am 8.12.2011 mehr als vier Monate lagen. Der eingestellte „Hitcontainer“ umfasste zwar insgesamt 43 Titel, es war jedoch nur ein Titel der Klägerin betroffen. Es handelt sich insofern um einen als durchschnittlich zu beurteilenden Einzelfall ohne für die Bemessung des Lizenzschadens erhebliche Besonderheiten.

d)
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht der von ihr angebotene Beweis, insbesondere zu der Höhe üblicher Lizenztarife, zur üblichen Nutzungsdauer in Verträgen bei der Musikverwertung sowie zu der Tatsache, dass bei unbekannter Anzahl von Nutzung sowie bei unentgeltlicher Nutzung üblicherweise Pauschallizenzen vereinbart werden, insbesondere durch Sachverständigengutachten zu erheben. Da für die konkrete Nutzung, nämlich die kostenlose öffentliche Zugänglichmachung über ein Peer-to-Peer-Netzwerk üblicherweise keine Lizenzen vergeben werden, sind die Anknüpfungstatsachen für eine vom Sachverständigen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung nicht ersichtlich. Der Senat hat, wie ausgeführt, den Schadenersatz im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO anhand von Tarifen, die ähnliche Fallgestaltungen regeln, zu bemessen.

e)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 BGB, 261, 696 Abs. 3 ZPO.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO). Insbesondere weicht der Senat im Ergebnis nicht von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze und Abwägungsfaktoren im konkreten Einzelfall.

Eine Zulassung der Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3.2.2011 (AZ I ZA 17/10) veranlasst. Der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Beschluss, mit dem er den Antrag des dortigen Beklagten auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hat, zur Höhe des vom Berufungsgericht ausgesprochenen Schadenersatzes der Urheber von EUR 7000 wegen öffentlicher Zugänglichmachung ihres Musikwerks nicht inhaltlich Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat die Erfolgsaussichten für die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb verneint, weil der dortige Beklagte hinsichtlich seiner Verurteilung zur Unterlassung und zum Schadenersatz keine Zulassungsgründe dargelegt habe.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 2-3 O 55/13

I