OLG Frankfurt a.M.: Zur Berechtigung einer Vorkasseforderung des Onlinehändlers, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung noch kein Vertrag geschlossen worden ist

veröffentlicht am 11. September 2012

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 29.08.2012, Az. 6 W 84/12
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 308 Nr. 1 BGB, § 4 Nr. 11 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, nach welcher eine Zahlung zu einem Zeitpunkt zu veranlassen ist, in dem noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht, unwirksam ist und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Eine solche Geschäftsbedingung sei mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In der Beschwerdesache

gegen

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3, Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.07. 2012 am 29.08. 2012 beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Verbrauchern gegenüber Möbel, Dekorationsartikel, Grills, Pavillons und Gartenzelte zu bewerben und dabei die folgenden AGB-Klausel zu verwenden:

„Der Vertrag mit uns kommt zu Stande, wenn wir das Angebot des Kunden innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform annehmen oder die bestellte Ware übersenden. Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt.“

wenn dies wie aus der Anlage AST 6 ersichtlich geschieht

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 3.300,00 EUR.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der in § 2 Abs. 3 ihrer allgemeinen Geschäftsbeingungen verwendeten Bestimmung (Anlage AST 6) zu.

Der Klauselbestandteil „Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt“ enthält keine klare und verständliche Regelung, mit der der Zeitpunkt der Annahmeerklärung der Antragsgegnerin hinreichend bestimmt wird (§§ 307, 308 Nr. 1 BGB). Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel i. S. des § 4 Nr. 11 UWG.

Die Antragsgegnerin meint, die Voraussetzung „…Vorkasse leistet…“ beziehe sich eindeutig auf den Zeitpunkt der Absendung des Kaufpreises. Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen. Da die Antragsgegnerin von diesem Vorgang naturgemäß keine Kenntnis haben kann, spricht viel mehr dafür, dass ein verständiger Durchschnittsverbraucher diese Bedingung der Annahmeerklärung auf den Zahlungseingang bei der Antragsgegnerin beziehen und dass er demgegenüber die nachfolgende Voraussetzung „…wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt auf das vorangehende Initiieren der Zahlung beziehen wird.

Wenn der Zahlungseingang bei der Antragsgegnerin Bedingung für die Annahme ihres Vertragsangebots ist, dann wird dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt, weil sich dieses Ereignis der Einfluss- bzw. Kenntnissphäre des Kunden entzieht und er daher nicht in der Lage ist, selbst zu erkennen, wie lange er an sein Angebot gebunden ist. (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Rn. 5, 8 zu § 308 BGB).

Dem steht auch nicht entgegen, dass § 675 s BGB den Zahlungsdienstleistern die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Zum einen ist damit noch keine Aussage über die Wertstellung auf dem Konto des Empfängers getroffen. Zum anderen bezieht sich die Regelung nur auf bargeldlose Zahlungen während die Bestimmung „Vorkasse“ in einem umfassenden Sinn verstanden werden kann.

Unabhängig von der Intransparenz der Klausel führt sie auch zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil diese ihre Zahlung zu einem Zeitpunkt veranlassen müssen, in denen noch gar kein Vertrag zwischen den Parteien besteht. Dies ist mit wesentlichen Grundgedanken des allgemeinen Schuldrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Da die Bedingung für die Vertragsannahme der Antragsgegnerin aus den o. g. Gründen erst mit Zahlungseingang eintritt, wird der Kunde gezwungen, ihr den Kaufpreis zu überweisen oder zu übersenden, obwohl noch gar kein Vertrag zustande gekommen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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