OLG Frankfurt a.M.: Zur Frage, ob die Nutzung einer Bildmarke als Designelement eines Mosaiktisches markenmäßig erfolgt

veröffentlicht am 28. April 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.10.2009, Az. 6 U 88/08
Art. 6;
5 Abs. 1 lit. b; 9 Abs. 1 lit. b GMVO

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Abbild einer Medusa, wie sie die Gianni Versace SpA als Unternehmenslogo verwendet, nicht ungenehmigt zur Verzierung eines Mosaiktisches verwendet werden darf. Gegen das Urteil, welches die Revision nicht zugelassen hat, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (Az. I ZR 175/09) anhängig.

Eine markenmäßige Benutzung eines Zeichens sei zu bejahen, wenn die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere die Hauptfunktion, also die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könne (EuGH, GRUR 2003, 55, 58, Tz. 51 – Arsenal FC; BGH GRUR 2007, 780, 782 – Pralinenform). Auszugehen sei von dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers (BGH a.a.O.). Es komme mit anderen Worten darauf an, ob der Durchschnittsverbraucher in den Darstellungen der Medusa auf den angegriffenen Mosaiken einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb sehe.

In den ähnlich gelagerten Fällen, in denen es um die Frage der markenmäßigen Benutzung einer Markenform gehe, gelte der Grundsatz, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung der Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasse, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst gehe (BGH GRUR 2007, 780, 783 – Pralinenform). Auch wenn es sich bei dem angegriffenen Zeichen nicht um die Form des Mosaiks handele, so bilde dieses doch seinen Gegenstand. Im Ansatz greife daher auch hier die Erwägung, dass es um die ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht, was der Wahrnehmung als Herkunftshinweis zunächst entgegenstehe.

Andererseits dürfe die Wahrnehmung eines Zeichens als Dekoration dem durch Artikel 5 Abs. 1 lit. b der Richtlinie gewährten Schutz nicht entgegenstehen, wenn das Zeichen trotz seines dekorativen Charakters eine solche Ähnlichkeit mit der eingetragenen Marke aufweise, dass das betroffene Publikum glauben könne, dass die betreffenden Waren von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten (EuGH, GRUR 2008, 503, 504, Tz. 34 – Adidas/Marca Moda). Im vorliegenden Fall wiesen die angegriffenen Ausführungsformen, soweit die Klage Erfolg habe, eine sehr große Ähnlichkeit mit der Gemeinschaftsmarke … auf. Der Gesichtsausdruck sei praktisch identisch; auch die Anordnung der im Stil von Haaren gezeichneten Schlangen weise auffällige Parallelen auf, bis hin zu den unterhalb des Kinns verlaufenden Schlangen. Charakteristisch für die Marke sei außerdem die Verbreiterung des Kopfes über den Schläfen wegen der dort angedeuteten Flügel. Auch dieses Gestaltungselement nähmen die angegriffenen Zeichen, die im Tenor wiedergegeben seien, nahezu identisch auf.

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