OLG Frankfurt a.M.: Zur Gebührenhöhe im Markenrecht – Kennzeichenrechtliche Angelegenheiten sind nicht per se schwierig

veröffentlicht am 4. Januar 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2012, Az. 6 U 208/11
Nr. 2300 RVG-VV, § 140 III MarkenG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass in markenrechtlichen Angelegenheiten die rechtsanwaltliche Regelgebühr nicht nur deshalb überschritten werden darf, weil es sich um Kennzeichenrecht handelt. Das Gericht stellte klar, dass Kennzeichenstreitsachen nicht von vornherein als überdurchschnittlich schwierig eingestuft werden könnten. Auch hier sei zwischen durchschnittlichen und den Durchschnitt übersteigenden Schwierigkeitsgraden zu unterscheiden. Dazu müsse im Einzelnen konkret vorgetragen werden, wenn eine höhere als die Regelgebühr verlangt werde, z.B. wenn der Rechtsanwalt auch zusätzlich patentanwaltstypische Aufgaben übernommen habe. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Nach der Rücknahme der Berufung des Beklagten wird die Berufung der Kläger gegen das am 24.08.2011 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden verteilt wie folgt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Kläger zu 1) zu 9,7%, die Klägerin zu 2) zu 66,6% und der Beklagte zu 23,7% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) hat der Beklagte zu 57,5% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) hat der Beklagte zu 14% zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger – über die nach Rücknahme der Berufung des Beklagten nur noch zu entscheiden war – ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage insoweit mit Recht abgewiesen hat.

Den Klägern steht der jeweils geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten lediglich in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang zu.

Das Landgericht hat mit Recht den Gegenstandswert für beide Abmahnungen auf jeweils 50.000,- € herabgesetzt. Der Wert der beiden Klagezeichen kann selbst im Hinblick auf den behaupteten Benutzungsumfang nicht als besonders hoch eingestuft werden, da es sich jedenfalls nicht um allgemein bekannte Zeichen handelt. Da der Beklagte lediglich ein kleines Unternehmen betrieben und die angegriffene Kennzeichnung nur verhältnismäßig kurze Zeit benutzt hat, ist der Angriffsfaktor eher gering. Diese Umstände rechtfertigen selbst unter Berücksichtigung der mit den Abmahnungen neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemachten Folgeansprüche keinen höheren als den vom Landgericht angesetzten Gegenstandswert.

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht weiter die Geschäftsgebühr lediglich in Höhe der Regelgebühr von 1,3 (Nr. 2300 KV-RVG) als erstattungsfähig angesehen. Nachdem der Bundesgerichtshof inzwischen mit Urteil vom 11.7.2012 (VIII ZR 323/11; NJW 2012, 2813) seine Rechtsprechung zur sogenannten Toleranzgrenze bei der Überprüfung der nach § 14 I RVG festgesetzten Gebühr geändert hat, unterliegt die vom Klägervertreter angesetzte Gebühr von 1,5 in vollem Umfang der Kontrolle durch den Senat. Dies führt zur Reduzierung auf die Mittelgebühr von 1,3, da die den Abmahnungen zugrunde liegende Kennzeichenstreitsache als nach Umfang und Schwierigkeit allenfalls durchschnittlich einzustufen ist.

Konkrete Anhaltspunkte, die eine abweichende Einordnung rechtfertigen könnten, haben die Kläger nicht dargetan.

Eine Überschreitung der Regelgebühr lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass Kennzeichenstreitsachen von vornherein überdurchschnittlich schwierig seien (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 4.5.2010 – 6 U 189/09 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, dass nach § 140 III MarkenG im gerichtlichen Verfahren die Kosten des mitwirkenden Patentanwalts stets erstattungsfähig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt GRUR 2012, 759 – Kosten des Patentanwalts IV) gilt diese Vorschrift für die vorgerichtliche Abmahnung nämlich nicht, weshalb dort Patentanwaltskosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn der Patentanwalt Aufgaben übernommen hat, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören. Unter diesen Umständen könnte die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer kennzeichenrechtlichen Abmahnung daher möglicherweise als überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich im Sinne von Nr. 2300 KV-RVG angesehen werden, wenn der Anwalt auch solche patentanwaltstypischen Aufgaben übernommen hätte. Dazu haben die Kläger hier jedoch konkret nichts vorgetragen.

Wie das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen angenommen hat, steht der Klägerin zu 2) auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichnens (§ 15 V MarkenG) mangels hinreichender Darlegung eines Schadens nicht zu. Die Klägerin zu 2) berechnet ihren Schaden dergestalt, dass sie vom Beklagten die Zahlung einer Lizenzgebühr auf die Umsätze verlangt, die sie selbst im Verletzungszeitraum unter ihrem Unternehmenskennzeichen erzielt hat. Dies stellt keine geeignete Methode zur Schadensberechnung dar. Nach der anerkannten Berechnungsmethode der Lizenzanalogie kann der Zeicheninhaber als Schadensersatz vielmehr Lizenzgebühren nur auf die vom Verletzer mit dem angegriffenen Zeichen erzielten Umsätze verlangen. Eine Berechnung nach dieser Methode scheidet jedoch aus, wenn – wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – Umsätze mit dem beanstandeten Zeichen nicht erzielt worden sind. Unter diesen Umständen kommt mangels jeglicher tatsächlicher Anknüpfungspunkte auch eine Schadensschätzung nicht in Betracht.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2002 (Az. 1 BvR 2116/01, NJW 2003, 1655). In dem dort zu beurteilenden Fall hatte die Verletzung des Ausschließlichkeitsrechtes unstreitig zu einem Umsatz bei dem Verletzer geführt; das Bundesverfassungsgericht beanstandete, dass das Oberlandesgericht einen Beweisantrag zur Feststellung einer angemessenen Lizenzgebühr für die einschlägige Nutzungsart „mangels entsprechenden Tarifsystems“ abgelehnt hatte.

Die Erwägungen, mit denen im Geschmacksmusterrecht eine Pauschallizenz als Schadensersatz für die Abbildung mit rechtsverletzenden Gegenständen in der Werbung für möglich erachtet wird (vgl. BGH GRUR 2006, 143 – Catwalk) lassen sich auf die hier in Rede stehende Form der Kennzeichenverletzung nicht übertragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I, 516 III 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.

I