OLG Frankfurt a.M.: Zur Kostentragung des Beklagten bei der Rücknahme einer Löschungsklage

veröffentlicht am 4. Juni 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.05.2014, Az. 6 W 13/14
§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Rücknahme einer Klage auf Löschung einer Marke die entstandenen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen sind, wenn die Klägerin von einer zwischenzeitlich erfolgten (rückwirkenden) Löschung der Marke durch Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr ohne Verschulden keine Kenntnis hatte. Dies gelte auch dann, wenn die rückwirkend eingetretene Löschung bereits vor Klageerhebung geschehen sei. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert entspricht dem Kosteninteresse des Beklagten.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Landgericht dem Beklagten mit Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).

Der Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift ist hier eröffnet. Die Klägerin hat am 3. Mai 2013 Klage auf Löschung der ehemals für die Beklagte registrierten Marke „X1″ (Nr. …) eingereicht. Der Klagegrund ist dadurch weggefallen, dass die Beklagte auch innerhalb der durch § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKG bis zum 30. April 2013 eröffneten Frist nicht die Gebühr für die Verlängerung dieser Marke eingezahlt hat, was zur rückwirkenden Löschung der Marke geführt hat. Die Erledigung ist hier also unmittelbar vor Anhängigkeit der Klage eingetreten.

Nach der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung ist der Anwendungsbereich von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage eine Erledigung des Streitstoffs eintritt. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut ebenso wie nach ihrem Sinngehalt – es handelt sich um eine Billigkeitsregelung – vielmehr auch auf solche Fälle anwendbar, in denen die Erledigung vor Anhängigkeit eintritt, der Kläger aber ohne Verschulden davon keine Kenntnis erlangt (vgl. dazu Musielak-Foerster, ZPO, 10. Auflage Rn. 13b zu § 269 ZPO mit weiteren Nachweisen).

So liegt der Fall hier.

Die Klägerin war angesichts des ihr am 4. Februar 2013 zugestellten Widerspruchs des Beklagten gegen ihren Löschungsantrag gehalten, binnen drei Monaten, das heißt bis zum 4. Mai 2013 Löschungsklage wegen Verfalls zu erheben (§ 49 Abs. 1 Satz 4 Markengesetz). Sie hatte vor der Klageerhebung erfolglos den Beklagten aufgefordert, die Löschung nachzuweisen und auch durch eine Nachfrage beim Deutschen Patent- und Markenamt keine Klarheit darüber erzielen können, ob die Marke verlängert worden ist. Dementsprechend hatte sie schuldlos keine Kenntnis davon, dass der Anlass für ihre Klageerhebung bereits vor Anhängigkeit entfallen war.

Der Klägerin stand ursprünglich ein Anspruch auf Löschung gegen die Beklagte zu. Dieser war gestützt zum einen auf die Nichtbenutzung der Marke der Beklagten, zum anderen auf ältere Firmenrechte der Klägerin. Dem Senat ist aufgrund der ehemals hier anhängigen Rechtsstreitigkeiten bekannt, dass der Beklagte die Marke „X1″ für Haushaltsgeräte (Samoware etc.) benutzt hat. Eine weitergehende Benutzung ist im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt worden. Die Produktkategorie „Haushaltsgeräte“ fällt in den Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens der Klägerin. Sie hat belegen können, dass sie ihre Firma seit vielen Jahren für den Vertrieb von Haushaltsgeräten aller Art verwendet (Anlage K 11).

Die durch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eröffnete Ermessensentscheidung führt hier zu einer Kostenbelastung des Beklagten. Er hat aufgrund seines Widerspruchs gegen den Löschungsantrag bei der Klägerin die berechtigte Befürchtung geweckt, dass er beabsichtigt, die Schutzdauer dieser Marke zu verlängern. Nachdem der Beklagte auf die Aufforderung der Klägerin, ihr nachzuweisen, dass die Marke mittlerweile gelöscht ist, nicht reagiert hat, hat er Anlass zur Erhebung der hiesigen Klage gegeben. Aus den oben bereits dargestellten Gründen war es der Klägerin nicht zumutbar, weiter zuzuwarten, um erneut abzuklären, ob die Verlängerungsgebühr eingezahlt worden ist oder nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 3-8 O 68/13

I