OLG Frankfurt a.M.: Zur Kostentragung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung

veröffentlicht am 7. August 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.07.2014, Az. 6 W 51/14
§ 93 ZPO

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung ohne negative Kostenfolge für den Antragsteller gestellt werden kann, wenn eine Abmahnung von vornherein nutzlos erscheint. Vorliegend hatte der Antragsgegner in einer vorgerichtlichen Kommunikation zu erkennen gegeben, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen wolle und er sich nicht durch eine Abmahnung beeindrucken lassen würde. Deshalb waren ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das am 11.6 2014 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt abgeändert.

Die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt vom 10.3.2014 wird auch im Kostenpunkt bestätigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Antragsgegners.

Gründe

I.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner am 10.3.2014 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach er bestimmte Behauptungen im Rahmen seines Internetauftritts zu unterlassen hat. Die Antragsschrift war ursprünglich noch auf einen zweiten Verfügungsantrag gestützt, den die Antragstellerin vor einer Entscheidung zurückgenommen hat. Das Landgericht hat im Beschluss vom 10.3.2014 den Parteien die Kosten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Der Antragsgegner hat die einstweilige Verfügung mit Ausnahme des Kostenpunkts als endgültige Regelung anerkannt. Am 17.4.2014 hat er Widerspruch gegen die Kostenentscheidung eingelegt.

Das Landgericht hat mit Anerkenntnisurteil vom 11.6.2014 die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (insgesamt) der Antragstellerin auferlegt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

Die Antragstellerin beantragt,

in Abänderung der angegriffenen Entscheidung die einstweilige Verfügung vom 10.3.2014 im Kostenpunkt zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.
Die Beschwerde ist zulässig.

Der Antragsgegner hat mit dem auf den Kostenpunkt beschränkten Widerspruch die einstweilige Verfügung in der Hauptsache – jedoch unter Verwahrung gegen die Kosten ( § 93 ZPO) – anerkannt. Über diesen Kostwiderspruch war daher durch Urteil zu entscheiden, bei dem es sich der Sache nach um ein Anerkenntnisurteil mit einer Kostenentscheidung handelt, gegen die gemäß § 99 II ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist (vgl. Senat, Beschl. v. 28.10.2010 – 6 W 64/10 , juris m.w.N.).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Im Rahmen der Entscheidung über den Kostenwiderspruch ist nicht mehr zu überprüfen, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist. Die Entscheidung hängt allein davon ab, ob der Antragsgegner durch sein Verhalten aus der Sicht der Antragstellerin Anlass zur Stellung des Eilantrages gegeben hat ( § 93 ZPO). Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen.

Allein der Wettbewerbsverstoß gibt grundsätzlich noch keinen Anlass zur Klage im Sinne von § 93 ZPO. Dem Gläubiger obliegt es, den Schuldner vorher abzumahnen (§ 12 I S. 1 UWG). Ausnahmsweise kann die Abmahnung jedoch entbehrlich sein, wenn sie von vornherein nutzlos erscheint. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Der Geschäftsführer der Antragstellerin hatte mit E-Mail vom 17.2.2014 die streitgegenständlichen Äußerungen des Antragsgegners unter der Überschrift „Mundstücke“ beanstandet. Das Schreiben erfüllt zwar nicht die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung. Jedoch ließ die Reaktion des Antragsgegners erkennen, dass eine förmliche Abmahnung zwecklos ist und nicht zu einer außergerichtlichen Unterwerfung führen wird. Der Antragsgegner signalisierte in seiner Antwortmail vom selben Tage zwar Bereitschaft, konkret beanstandete Formulierungen gegebenenfalls abzuändern. Gleichzeitig wies er jedoch darauf hin, dass „Abmahnungen uns in keinster Weise schrecken und uns niemals zu niemals zu rechtfertigenden Zugeständnissen an der Wahrheit bewegen werden.“ In einem Nachtrag, den er im Anschluss an ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin verfasste, heißt es: „Damit wäre wohl auch der Weg zu einer vernünftigen Verständigung verbaut, die ich gegen Ende meiner obigen E-Mail entgegenkommenderweise anklingen ließ. Sie wollen (juristischen) Krieg, also sollen Sie ihn auch bekommen.“ Mit diesen Äußerungen hat der Antragsgegner Anlass zur Einreichung des Verfügungsantrags gegeben. Er brachte damit zum Ausdruck, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will. Es war nicht mehr damit zu rechnen, dass eine förmliche Abmahnung Erfolg haben wird. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann insbesondere aus der späteren Anerkennung der einstweiligen Verfügung nicht abgeleitet werden, dass sich der Antragsgegner auch außergerichtlich unterworfen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, Az. 3-8 O 35/14

I