OLG Frankfurt a.M.: Zur Schutzwirkung der BGB-InfoV für Widerrufsbelehrungen in Altverträgen

veröffentlicht am 9. August 2012

OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, Az. 19 U 26/11
§ 14 Abs. 1 Anl. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV; § 13 BGB, § 187 Abs. 1 BGB; § 195 BGB

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für den Eintritt einer Schutzwirkung bei Verwendung einer Muster-Widerrufsbelehrung erforderlich ist, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung der BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Ist dies nicht der Fall, könne ein geschlossener Vertrag (hier: Darlehensvertrag) auch nach 5 Jahren noch widerrufen werden, da die Widerrufsfrist mangels wirksamer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen habe. Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.01.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert.

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.676,– EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2010.

2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom …11.2005/…11.2005 keine Ansprüche zustehen.

3.
Die Verurteilung in Ziffer 1. und 2. erfolgt Zug um Zug jeweils gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Klägerin an der A über einen Beteiligungsbetrag von 30.000,– EUR.

4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

5.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leistet.

7.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung aufgrund Widerrufs eines Finanzierungsvertrages hilfsweise Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an der A geltend. Bezüglich des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 154 – 156 d.A.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 153 ff. d.A.).

Gegen dieses der Klägerin am 12.01.2011 zugestellte Urteil (Bl. 165 d.A.) hat sie am 02.02.2011(Bl. 173 d.A.) Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel am 11.03.2011 begründet (Bl. 193ff.).

Zunächst macht die Berufung geltend, dass entgegen den Ausführungen des Landgerichts die Beklagte nicht bewiesen habe, dass die Klägerin von dem ihr zustehenden Widerrufsrecht Kenntnis erlangt habe. Der von der Klägerin unterschriebene Kenntnisnahmevermerk (Anl. K2) verstoße nämlich gegen § 309 Nr. 12b BGB. Wenn die Empfangsbestätigung jedoch gegen AGB-Recht verstoße, könne sie keinen Beweis für die tatsächliche Kenntnisnahme von der Widerrufsbelehrung liefern.

Des Weiteren macht die Berufung geltend, dass die Widerrufsbelehrung sowohl gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB verstoße als auch nicht vollständig mit der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoV übereinstimme. Die Berufung ist der Ansicht, dass die Begründung des Landgerichts, warum die Zusätze und Ergänzungen unbeachtlich seien, im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung fehlerhaft sei.

Bezüglich des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trägt die Berufung vor, dass die Beklagte durch ihre Rolle als schuldübernehmende Bank einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand für die Anleger geschaffen habe. Aus dieser besonderen Stellung der Beklagten ergebe sich gegenüber der Klägerin auch ein Wissensvorsprung, welchen sie sich aufgrund ihrer Einbindung in das Fondskonzept nicht erst habe beschaffen müssen. Es sei ein Prospektfehler gegeben, da das Fondsprospekt das steuerliche Risiko in Bezug auf die Schuldübernahme unzutreffend bzw. überhaupt nicht wiedergebe.

Die Klägerin beantragt,

1. a) die Beklagte unter Abänderung des am 07.01.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen, Az. 3 O 312/10, zu verurteilen, an die Klägerin 8.676,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.05.2010 sowie

aus weiteren 9.011,05 EUR, hieraus seit 30.12.2009 bis 30.04.2010 sowie

aus weiteren 9.608,40 EUR, hieraus seit 13.05.2009 bis 29.12.2009 sowie

aus weiteren 10.803,09 EUR, hieraus seit 30.12.2008 bis 12.05.2009, sowie

aus weiteren 14.387,17 EUR, hieraus seit 01.05.2008 bis 29.12.2008, sowie

aus weiteren 14.938,22 EUR hieraus seit 01.02.2008 bis 30.04.2008, sowie

aus weiteren 15.820,80 EUR hieraus seit 17.11.2005 bis 31.01.2008,

zu bezahlen,

b) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin aus ihren Verpflichtungen gegenüber der B aus dem Fremdfinanzierungsvertrag vom …11.2005/…11.2005 über einen Nennbetrag in Höhe von 14.640,– EUR freizustellen,

hilfsweise:

festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom …11.2005/…11.2005 keine Ansprüche zustehen,

jeweils Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Klägerin an der A über einen Beteiligungsbetrag von 30.000,– EUR.

2. Hilfsweise stellt die Klägerin folgende Anträge:

a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.676,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

b) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin aus ihren Verpflichtungen gegenüber der B aus dem Fremdfinanzierungsvertrag vom ….11.2005/….11.2055 über einen Nennbetrag in Höhe von 14.640,– EUR freizustellen,

jeweils Zug-um-Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung der Klägerin an der A über einen Beteiligungsbetrag von 30.000,– EUR.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weitergehenden Vermögensnachteile aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung an der A über nominal 30.000,– EUR zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf unwirksam sei. Die Klägerin habe die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und die geltend gemachten Fehler der Widerrufsbelehrung seien nicht gegeben.

Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass der erklärte Widerruf, selbst wenn er wirksam sein sollte, die Hauptklageanträge unter mehreren Aspekten nicht tragen könne.

Zunächst einmal seien die erzielten Steuervorteile nicht nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruches, sondern auch bei Rückabwicklung eines widerrufenen Finanzierungsvertrags im Rahmen eines verbundenen Geschäfts grundsätzlich anzurechnen. Die Anrechnung der Steuervorteile sei auch deshalb erforderlich, weil die begehrte Rückabwicklungsleistung bei der Klägerin ihrerseits nicht zu einem zu versteuernden Zufluss führen würde. Zudem habe die Klägerin außergewöhnliche Steuervorteile erzielt.

Des Weiteren müsse sich die Klägerin alle Ausschüttungen anrechnen lassen, die sich nach aktueller Fortschreibung zwischenzeitlich auf 7.568,94 EUR belaufen würden.

Außerdem hält die Beklagte den Zinsanspruch der Klägerin sowohl der Höhe nach als auch nach dem jeweils geltend gemachten Zeitpunkt für unschlüssig.

Auch ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei nicht schlüssig dargelegt. Mit den streitgegenständlichen Rückabwicklungsansprüchen habe die Beklagte vorgerichtlich schon deshalb nicht in Verzug geraten können, weil der Widerruf, selbst wenn er geeignet wäre, solche Ansprüche auszulösen, erst mit der Klageschrift erklärt worden sei.

Gegen den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch wendet die Beklagte ein, dass der Prospekt selbst nach heutigem Sachstand objektiv richtig und vollständig sei. Die theoretische Möglichkeit einer rechtswidrigen Sachbehandlung durch die Finanzbehörden sei nämlich nicht prospektierungspflichtig.

Ferner macht die Beklagte erneut geltend, dass sie weder anlageberatend tätig geworden noch in irgendeiner Weise prospektverantwortlich sei. Im Weiteren bestreitet die Beklagte einen positiven Wissensvorsprung über besondere Projektrisiken und ein Überschreiten der Kreditgeberrolle.

Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass die Klageerweiterung, die in der Ergänzung der Berufungsanträge im Schriftsatz vom 11.11.2011 um den Freistellungsantrag liege, unzulässig sei, da sie außerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt sei.

Erstinstanzlich hat die Beklagte zudem ein Zurückbehaltungsrecht und die Einrede der Verjährung geltend gemacht.

II.

1.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des im Schriftsatz vom 11.11.2011 als Berufungsantrag Nr. 1b gestellten Freistellungsantrages. Der Senat legt den Berufungsantrag vom 11.03.2011 dahingehend aus, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werden sollte, und mithin auch die Abweisung der Feststellungsklage umfasst hat.

Die Umstellung des Feststellungsantrages auf einen Freistellungsantrag ist eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung (Zöller/Greger/ZPO, 29. Aufl., § 264 Rn. 3b), auf die § 533 ZPO keine Anwendung findet (Zöller/Heßler, a.a.O., § 533 Rn. 3).

2.
Die Berufung der Klägerin ist auch überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8.676,50 EUR aus dem widerrufenen Darlehensvertrag mit der Beklagten gemäß den §§ 495 Abs. 1, 355, 357, 358 BGB a.F. zu.

Die Klägerin hat den mit der Beklagten am … .11./… .11.2005 geschlossenen schriftlichen Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Da die Klägerin bei Abschluss des entgeltlichen Darlehensvertrages als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat, steht ihr ein Widerrufsrecht nach den §§ 495, 491 BGB a.F. zu.

In der Klageschrift vom 23.08.2010 hat die Klägerin ausdrücklich den Widerruf dieses Darlehensvertrages erklärt.

a)
Der Widerruf wurde seitens der Klägerin auch rechtzeitig erklärt, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist noch nicht begonnen hatte (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.). Denn die Gestaltung der Widerrufsbelehrung war nicht hinreichend deutlich.

Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Dazu muss die Belehrung deutlich gestaltet sein. Sie muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben (BGH NJW 1996, 1964; NJW-RR 04, 751).

Diesen Anforderungen wird die Widerrufsbelehrung nicht gerecht. Der Hinweis auf das Widerrufsrecht (Anlage K2 = Bl. 13 d.A.) unterscheidet sich in der Schrifttype nicht von dem übrigen Text, ist zudem farblich nicht hervorgehoben und befindet sich darüber hinaus unterhalb des Beteiligungsverwaltungsvertrages und nicht unterhalb des Darlehensvertrages. Die Widerrufsbelehrung selbst (Anlage K3 = Bl. 14 d.A.) befindet sich auf S. 145 des Prospekts und ist ebenfalls weder farblich noch sonst irgendwie hervorgehoben.

b)
Zudem entspricht die Widerrufsbelehrung Nr. 2 zum Darlehensvertrag (Anl. K3 = Bl. 14 d.A.) nicht den inhaltlichen Vorgaben.

aa)
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Vorschriften der BGB-InfoV (in der Fassung vom 05.08.2002) berufen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die damalige BGB-InfoV nebst den darin enthaltenen Musterbelehrungen möglicherweise nichtig ist (vgl. dazu die Nachweise bei Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 5 f.).

Denn ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 12.04.2007, VII ZR 122/06; BGH, Urt. v. 09.12.2009, VIII ZR 219/08; BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10; jeweils zit. nach juris). Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundenen Schutzwirkung nicht mehr berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 359/10, zit. nach juris).

Die Widerrufsbelehrung Nr. 2 enthält solche Abweichungen von dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV.

So ist der Zusatz zum Erlöschen des Widerrufsrechts bei einem Fernabsatzgesetz ein Zusatz, der eine Abweichung von der Musterbelehrung darstellt. Denn in der Musterwiderrufsbelehrung wird unter 8. ausgeführt: „Diese Rubrik entfällt wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.“. Diese Ausführungen sind dahingehend zu verstehen, dass der Zusatz überflüssig ist, sofern es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Da ein überflüssiger Zusatz geeignet ist, den Vertragspartner zu verwirren – zumal er hier erst einmal sich erschließen muss, was ein Fernabsatzgeschäft ist – ist die Vorschrift dahingehend zu verstehen, dass der Zusatz entfallen muss (so im Ergebnis auch: OLG Zweibrücken, NJW 94, 203, 204). Da hier kein Fernabsatzgeschäft gegeben ist, hätte der Zusatz mithin entfallen müssen.

Zudem liegt eine unzulässige Änderung zu der Musterbelehrung auch darin, dass die Firma C als Empfangsbotin der Beklagten bezeichnet wird, an die die Widerrufsbelehrung zu schicken ist. Denn dadurch wird der Eindruck erweckt, dass der Widerruf zwingend an die Firma C als Empfangsbotin der Beklagten zu richten sei, obwohl der Widerruf auch unmittelbar gegenüber der Beklagten selbst erklärt werden kann (so auch: LG Stuttgart, Urt. v. 12.04.2011, 8 O 381/10; LG Passau, Urt. v. 24.06.2011, 1 O 634/10; jeweils Anlagenkonvolut K17).

bb)
Zudem entspricht die Widerrufsbelehrung auch nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F..

Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später beginnen“, der Beginn des Fristablaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängig sein soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (so jüngst BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11, m.w.N; jeweils zit. nach juris).

Der Umstand, dass die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns dem damals gültigen Muster der BGB-Infoverordnung entsprach, ändert an dem Ergebnis nichts, da nach den Ausführungen unter aa) sich die Beklagte nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen kann.

Allein diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht erforderlich, dass die fehlerhafte Belehrung kausal geworden ist für den Widerruf.

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.06.2009 (9 U 11/08, zit. nach juris) vorbringt, dass eine auf der Basis der Musterbelehrung erteilte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nur dann nicht in Gang setzen soll, wenn sich der Mangel der Musterwiderrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hat – was vorliegend nicht der Fall ist – folgt der Senat dem nicht. Zwar ist es zutreffend, dass das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht nicht dazu dient, als Vehikel zur Vertragsreue missbraucht zu werden. Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB a.F. stellt jedoch nicht auf das Erfordernis der Kausalität zwischen einem Belehrungsmangel und der Widerrufsfrist ab, sondern allein darauf, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war. Denn Ziel des Widerrufsrechts ist der Verbraucherschutz (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009, XI ZR 156/08; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11; jeweils zit. nach juris).

c)
Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs des Finanzierungsvertrages ist gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., dass die Klägerin auch an ihre auf den Beitritt zum Medienfonds gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.

Der Beitritt zum Fonds und seine Finanzierung bilden ein verbundenes Geschäft gemäß § 358 Abs. 3 BGB. Das ergibt sich aus der engen Verzahnung des Fondsbeitritts und seiner Teilfinanzierung in der Beitrittsvereinbarung (Anl. K2 = Bl.11 ff. d.A.).

Der wirksame Widerruf der Klägerin führt wegen des Vorliegen eines verbundenen Geschäftes dazu, dass die Beklagte nach § 358 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. im Verhältnis zur Klägerin in die Rechte und Pflichten des Fonds aus dem verbundenen Vertrag eintritt, da das Darlehen dem Fonds bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen war. Im Ergebnis führt dies nach den §§ 357 Abs. 1 S. 1 a.F., 346 Abs. 1, 348 BGB zur Rückgewähr der eigenfinanzierten Einlage der Klägerin und zur Herausgabe von Zinsen als Nutzung Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anteile der Klägerin an der Fondsgesellschaft.

Die Klägerin muss sich die an sie geflossenen Fondsausschüttungen nach der Regelung der Rückabwicklung nach den §§ 346 BGB auf ihren Anspruch anrechnen lassen, da sie anderenfalls besser stünde, als sie ohne die Beteiligung an dem Fonds gestanden hätte. Mithin hat sie einen Anspruch auf Rückzahlung der aus eigenen Mitteln erbrachten Leistungen in Höhe von 15.820,20 EUR abzüglich der empfangenen Ausschüttungen, also in Höhe von 8.676,50 EUR.

Die Klägerin braucht sich auf ihren Rückabwicklungsanspruch keine Steuervorteile anrechnen zu lassen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt bezüglich Schadensersatzansprüchen, dass sich der Geschädigte nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Vorteile nur anrechnen lassen muss, wenn er die Ersatzleistung nicht versteuert oder ganz außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (BGH, Urt. v. 31.05.2010, II ZR 30/09, zit. nach juris). Für die Rückabwicklung nach der Ausübung eines Widerrufsrechts gilt hinsichtlich der Anrechnung von Steuervorteilen nichts anderes als bei einem Schadensersatzanspruch (BGH, Urt. v. 24.04.2007, XI ZR 17/06; so auch OLG Stuttgart, a.a.O.; jeweils zit. nach juris).

Da die Klägerin aus der Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte, unterliegt auch die Ersatzleistung der Steuerpflicht.

Bei dem streitgegenständlichen Fonds handelt es sich um einen gewerblich tätigen Medienfonds in Form einer KG. Laut den Prospekten erzielen die Investoren aus ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ im Sinne des § 15 EStG. Nach der Rechtsprechung des BGH sind alle Zahlungen, die ein Anleger bzw. Kommanditist im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer KG erhält, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Steht auch eine Ersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, muss sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (BGH v. 17.11.2005, III ZR 350/04; BGH v. 15.07.2010, III ZR 336/08, Tz. 36). Steuerbar ist insoweit nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der Gewinnanteil an der Kommanditgesellschaft; nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbar ist auch der hier in Betracht zu ziehende Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile (vgl. zur Aufgabe der Beteiligung Zug-um-Zug gegen die Ersatzleistung und zur Versteuerung des sog. „Aufgabegewinns“ nach §16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG etwa BGH v. 06.11.1989, II ZR 235/88; BGH v. 15.07.2010, III ZR 336/08, Tz. 36, 40, 50; Podewils, DStR 2009, 752 ff., 754; zum Ganzen auch OLG Stuttgart, a.a.O.).

Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin auch nach einer Versteuerung der Rückabwicklungszahlung ein außergewöhnlichen Steuervorteil verbleiben könnte.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist jedoch unschlüssig und ohne Rechtsgrundlage.

Ausgangspunkt ist zwar insoweit die bereits oben dargestellte Rechtslage, wonach der wirksame Widerruf der Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen verbundener Verträge dazu führt, dass die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. im Verhältnis zur Klägerin in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Fonds aus dem verbundenen Vertrag eintritt (sog. bilaterale Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher; vgl. BGH v. 10.03.2009, XI ZR 33/08 Tz. 26). In Folge des Eintritts in die Rechte und Pflichten des Unternehmers befindet sich der Darlehensgeber im Rahmen der Rückabwicklung im Verhältnis zum Verbraucher in einer „Doppelrolle“ als Darlehensgeber und Unternehmer (vgl. Münchener Kommentar/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358 Rn. 84; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 579).

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend auf den Umstand, dass die von der Klägerin gezahlten Eigenkapitalanteile nicht an sie (die Beklagte) als Bank gezahlt wurden, sondern an die Fondsgesellschaft. Insofern muss sich die Beklagte auch lediglich „wie die Fondsgesellschaft“ behandeln lassen und schuldet daher nicht mehr, als die Fondsgesellschaft bei unterstellt isolierter Rückabwicklung aufgrund eines Widerrufs des Fondsbeitritts schulden würde. Die Beklagte hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass das Fondskapital nicht zinsbringend am Kapitalmarkt angelegt, sondern bestimmungsgemäß zur Produktion von Filmen verwendet wurde.

Auch die an die Beklagte geleisteten „Vorauszahlungen“ im Zusammenhang mit der Schuldübernahme („Defeasance“) stellen keine Nutzungen dar, die die Beklagte aus der – nicht an sie geflossenen – Zahlung des Eigenkapitalanteils gezogen hätte; denn diese Vorauszahlungen wurden nicht von der Fondsgesellschaft bzw. letztlich von den Anlegern bezahlt, sondern im Rahmen der „Defeasance“ von den Lizenznehmern (vgl. Prospekt Fonds Nr. …, Seite 49, und Prospekt Fonds Nr. …, Seite 55; vgl. hierzu OLG München v. 09.09.2011, 19 U 1009/11).

Da auch zu einem etwaigen Verzugseintritt nicht vorgetragen oder ein solcher ersichtlich ist – der verbraucherkreditrechtliche Widerruf wurde erst im Rahmen der Klageerhebung erklärt – kommt im Ergebnis lediglich ein Anspruch auf Prozesszinsen nach dem § 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht. Rechtshängigkeit ist am 8. September 2010 eingetreten; der Zinslauf beginnt somit gemäß § 187 Abs. 1 BGB am Tag danach.

Der Freistellungsantrag, dass der Beklagten keine Ansprüche aus der Fremdfinanzierung zustehen, ist unbegründet. Eine „Freistellung“ ist nur bei einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten möglich. Die Feststellungsklage ist jedoch aufgrund des wirksamen Widerrufs begründet, § 358 Abs. 1 BGB a.F..

Die klägerisch geltend gemachten Ansprüche sind nicht gemäß den §§ 195, 199 BGB verjährt, da sie erst mit Erklärung des Widerrufs in der Klagebegründung vom 23.08.2010 entstanden sind.

Auf die Frage des Bestehens der hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung unter den Gesichtspunkten des Wissensvorsprungs bzw. einer Überschreitung der Kreditgeberrolle kommt es nach dem oben Gesagten nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Kostenbelastung der Klägerin beruht auf dem Unterliegen hinsichtlich der Zinsen (vgl. zum erheblichen Unterliegen hinsichtlich der Zinsen: Zöller/Herget, a.a.O., § 92 Rn. 11).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

I