OLG Frankfurt a.M.: Zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für wettbewerbsrechtliche Ansprüche

veröffentlicht am 28. März 2013

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.09.2010, Az. 6 W 123/10
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Arbeitsgericht gemäß § 2 Abs. 1 lit. d ArbGG auch dann sachlich zuständig ist, wenn der Kläger ausschließlich aus wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen klagt. Notwendig ist allerdings, dass der jeweils beanstandete Wettbewerbsverstoß in einer inneren Beziehung zum (früheren) Arbeitsverhältnis steht. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Beschluss


Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 150.000,00 EUR

Gründe

Die gemäß §§ 17a Abs. 4, S. 3 GVG, 567 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu Recht bejaht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Zu den unerlaubten Handlungen in diesem Sinne zählen auch Verstöße gegen das UWG. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach der genannten Vorschrift kann auch dann gegeben sein, wenn sich der Kläger ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt (Beschluss des Senats vom 20.05.2005, GRUR 2005, 792).

Der Beklagte war als Prokurist Arbeitnehmer der Klägerin. Dem steht weder entgegen, dass der Beklagte bis zum Rückverkauf im August 2009 einen 6%-igen Gesellschaftsanteil an der Klägerin hielt, noch dass der Beklagte bei Tochtergesellschaften der Klägerin zum Geschäftsführer bestellt war (vgl. Germelmann / Müller-Glöge in Germelmann ua., ArbGG 7. Aufl. § 5 Rn. 47, 49, 50; s.a. BAGE 19, 355, 361 f.). Das Landgericht hat dies bereits zutreffend dargelegt; auch die Klägerin stellt die Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten nicht in Frage.

Der erforderliche und von der Klägerin in Abrede gestellte Zusammenhang der dem Beklagten vorgeworfenen unerlaubten Handlungen mit dem Arbeitsverhältnis ist gleichfalls gegeben.

Der notwendige Zusammenhang erfordert, dass die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis der Parteien steht. Dies ist der Fall, wenn sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen ihre Ursache findet (vgl. BAG, AP Nr 32 zu §-2 ArbGG 1979; Matthes / Schlewing in Germelmann ua., ArbGG, § 2 Rn. 76; Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl., § 2 ArbGG, Rn. 24).

Nicht erforderlich ist es, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Begehens der unerlaubten Handlung noch besteht (Beschluss des Senats vom 20.05.2005, GRUR 2005, 792, m.w.N.). Maßgebend ist letztlich, welchen Anteil das frühere Arbeitsverhältnis an der Ermöglichung des Wettbewerbsverstoßes hatte (Senat, a.a.O.).

Nach diesen Kriterien hat das Landgericht einen Zusammenhang i.S.v. § 2 Abs. 3. d) ArbGG zutreffend bejaht. Auf seine Ausführungen wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass nach dem Vorbringen der Klägerin der Beklagte potentiellen Kunden vorgetäuscht habe, die Klägerin sei nicht an einem Vertragsschluss interessiert, der Beklagte habe hierzu seine Stellung als Prokurist und Ansprechpartner bei der Klägerin ausgenutzt, der Beklagte habe Betriebsmittel der Klägerin für die Abwerbung bzw. Umleitung der Kunden genutzt, der Beklagte habe die Projekte über ein dreiviertel Jahr während seiner Arbeitszeit bearbeitet, die von ihm abgefangenen Projektaufträge für die Klägerin seien sämtlich vertraulich gewesen und der Beklagte habe in allen abgeworbenen Projekten Vorlagen der Klägerin aus vorangegangenen Projekten verwertet.

Die Klägerin hält dem entgegen, dem vormaligen Arbeitsverhältnis sei insoweit allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zugekommen, weil der Beklagte vor allem durch seinen Auftritt als Partner und Mitunternehmer auf potentielle Kunden der Klägerin habe einwirken können.

Die Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Grundlage für die Tätigkeit des Beklagten, in deren Rahmen er die ihm vorgeworfenen Aktivitäten entfaltet haben soll, war der zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertrag. Seine Tätigkeit für die Klägerin übte der Beklagte aufgrund dieses Anstellungsvertrages aus, nicht aufgrund seiner Stellung als Mitgesellschafter der Klägerin (einer GmbH), mit der sich keine Dienstleistungspflicht verband. Zwar mag die Stellung des Beklagten als Mitgesellschafter seine Einflussmöglichkeiten gegenüber den Kunden gestärkt haben. Damit entfällt aber nicht die wesentliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für die dem Beklagten zur Last gelegten Verstöße. Nach dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift (Seite 7) gehört es zu ihrer Unternehmensstruktur und -kultur, die Mitarbeiter mit Geschäftsanteilen auszustatten, um sie als Partner agieren zu lassen.

Diese Aufwertung ersetzt aber nicht den Anstellungsvertrag als wesentliche Grundlage der mitarbeiterlichen Tätigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert der Beschwerde bemisst der Senat mit einem Drittel des Hauptsachewerts. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO i.V.m. § 17a Abs. 4, S. 4, 5 GVG liegen nicht vor.

I