OLG Frankfurt a.M.: Zwischen der Marke „BA“ und dem Zeichen „BA83“ besteht keine Verwechselungsgefahr

veröffentlicht am 11. April 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.02.2012, Az. 6 W 8/12
§ 14 MarkenG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass zwischen den Kennzeichen „BA“ und „BA83“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Kennzeichnungskraft der Marke „BA“ sei von Haus aus allenfalls durchschnittlich. Die Zeichenähnlichkeit sei sehr gering, da die Antragsgegnerin die Buchstaben „BA“ immer in Verbindung mit der Zahl „83“ verwende.  Dabei trügen beide Bestandteile nach dem Verkehrsverständnis gleichrangig zur Unterscheidungskraft bei. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 50.000,00 EUR

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs mit Recht verneint. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 14 Markengesetz. Denn es fehlt an der erforderlichen Verwechslungsgefahr der eingetragenen Wortmarke „BA“ mit dem angegriffenen Zeichen „BA83″.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Bestehen einer Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Einzelfalles festzustellen (EuGH GRUR 1998, 397 – Sabel). Die Verwechslungsgefahr hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte und das eingetragene Zeichen hervorrufen kann sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Dabei wird bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise ausgegangen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann.

Es besteht Warenidentität.

Die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke, die von Haus aus allenfalls durchschnittlich ist, ist nicht durch eine erhebliche Verkehrsbekanntheit gesteigert. Die hierzu mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen betreffen allein die Kinobranche und vermögen daher eine nennenswerte Bekanntheit innerhalb des wesentlich größeren Abnehmerkreises für Monitore im Allgemeinen nicht zu belegen.

Die Zeichenähnlichkeit ist sehr gering, da die Antragsgegnerin die Buchstaben BA immer in Verbindung mit der Zahl 83 verwendet. Dabei befindet sich die Zahl 83 entweder direkt unter den Buchstaben BA oder in ihrer unmittelbaren Folge. Bei beiden Verwendungsarten kommt der Zahlenfolge 83 ein Gewicht zu, welches die Zeichenähnlichkeit auf ein Maß reduziert, das angesichts der allenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft trotz Warenidentität aus dem Schutzbereich der Verfügungsmarke herausführt.

Insbesondere kommt innerhalb der angegriffenen Zeichen dem Bestandteil „BA“ gegenüber dem weiteren Bestandteil „83″ keine selbstständig kennzeichnende oder prägende Stellung zu, da beide Bestandteile nach dem Verkehrsverständnis gleichrangig zur Unterscheidungskraft beitragen. Dies gilt auch für die graphische Gestaltung des Zeichens auf dem Monitor der Antragsgegnerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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