OLG Frankfurt: Haftung für ohne Wissen geschaltete Werbung

veröffentlicht am 10. September 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2010, Az. 6 U 67/09
§ 8 Abs. 2 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber einer Agentur (hier: für Goldankauf) auch für Werbung eines Ankäufers haftet, wenn diese ohne sein Wissen geschaltet wurde. Die streitgegenständliche Werbung enthielt irreführende Angaben und war damit wettbewerbswidrig. Da die Anzeige weder eine allgemeine Werbung für das von X unterhaltene Agenturankaufsystem noch eine Gemeinschaftswerbung für mehrere Agenturen darstellte, sondern eine individuell auf die Agentur der Beklagten ausgerichtete Werbung gewesen sei, müsse sich diese die Werbung zurechnen lassen. Eine solche Werbung gehöre normalerweise allein zum eigenen betrieblichen Bereich der Agentur. Überlasse die Agentur diese Werbetätigkeit vollständig dem mit ihr vertraglich verbundenen Betreiber des Agentursystems, seien die Voraussetzungen für ein Beauftragtenverhältnis im wettbewerbsrechtlichen Sinn erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung:

OLG Frankfurt am Main

Urteil

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. März 2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt nach teilweiser übereinstimmender Erledigungsklärung der Parteien abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit dem 31. Oktober 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war in der Hauptsache lediglich noch über den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung. Insoweit hat die zulässige Berufung auch in der Sache Erfolg, da der Klägerin dieser Anspruch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 i.V.m. 670 BGB) zusteht.

Die Abmahnung war berechtigt, weil der Klägerin der mit dieser Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 III Nr. 1 UWG zustand.

Die Anzeige vom 5.7.2008 enthielt – worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht – eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Die Beklagte war für diesen Wettbewerbsverstoß auch verantwortlich, weil sie sich insoweit das Verhalten der Fa. A-GmbH selbst dann nach § 8 II UWG zurechnen lassen muss, wenn die Anzeige ohne Veranlassung und Kenntnis der Beklagten durch die Fa. A-GmbH geschaltet worden ist (ebenso in einem ähnlich gelagerten Fall OLG München, Beschluss vom 20.5.2009 – 29 W 1405/09; Anlage LLR 8). Die Anzeige betraf weder eine allgemeine Werbung für das von der A unterhaltene Agenturankaufsystem noch eine Gemeinschaftswerbung für mehrere Agenturen, sondern eine individuell auf die Agentur der Beklagten ausgerichtete Werbung. Jedenfalls unter diesen Umständen muss der Betreiber des Agentursystems als Beauftragter der Agentur i.S.v. § 8 II UWG eingestuft werden, weil eine solche Werbung normalerweise allein zum eigenen betrieblichen Bereich der Agentur gehört. Überlässt die Agentur diese Werbetätigkeit vollständig dem mit ihm vertraglich verbundenen Betreiber des Agentursystems, sind die Voraussetzungen für ein Beauftragtenverhältnis im wettbewerbsrechtlichen Sinn erfüllt, weil die Agentur einen Teil ihrer betrieblichen Tätigkeit ihrem Vertragspartner überträgt und zumindest die Möglichkeit hätte, sich durch entsprechende Gestaltung des Vertrages einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf dessen Tätigkeit zu sichern; dass die Beklagte dies im vorliegenden Fall unterlassen hat, steht ihrer Haftung nach § 8 II UWG nicht entgegen (vgl. Köher/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., Rdz. 2.41 zu § 8 m.w.N.).

Gegen die Höhe der Erstattungsforderung sind Bedenken weder von der Beklagten geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da die Klage auch hinsichtlich des Unterlassungsantrages voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Die Wiederholungsgefahr war auch bei Klageerhebung noch nicht beseitigt, weil – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – die Aufgabe des Geschäftsbetriebs allein hierfür nicht ausreicht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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