OLG Frankfurt: Schwere Zeiten für Filesharing-Abmahner – Auskünfte zu 55 illegal angebotenen Werken kosten 11.000,00 EUR

veröffentlicht am 20. Mai 2009

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.04.2009, Az. 11 W 27/09
§ 128c Nr. 4 KostO, § 101 Abs. 9 UrhG

Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass die Kostenfolge des § 128c Nr. 4 KostO, wonach für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von 200,00 EUR zu erheben ist, nicht je IP-Adresse zu verstehen ist, die ermittelt werden solle, sondern je Werk, dessen Verletzung durch illegales Filesharing beanstandet werde. Dies ist das Ergebnis einer richterlichen Auslegung, nachdem sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig entnehmen lasse, was als „Antrag“ zu verstehen sei. Er lasse sowohl eine Anknüpfung an formale als auch an inhaltliche Kriterien zu.

Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nicht eindeutig, dass der Gesetzgeber wollte, die Gebühr nach § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO solle für jede einzelne IP-Adresse anfallen. Mit ausreichender Klarheit gehe aus den Materialien nur hervor, dass der gerichtliche Aufwand für die Gebührenbemessung maßgebend sein sollte.

Daraus folge zunächst, dass in Fällen, in denen der Antragsteller inhaltlich selbständige Anträge in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammengefasst habe, nicht bloß eine Gebühr von 200,00 EUR entstehe. Denn der Aufwand für die Bearbeitung steige, je mehr unterschiedliche Sachverhalte das Gericht zu beurteilen habe. Der Intention des Gesetzgebers, die Gebühr einerseits zu pauschalieren, andererseits aber am entstehenden Aufwand auszurichten, entspreche es vor diesem Hintergrund am besten, wenn auch im Falle der Zusammenfassung mehrerer inhaltlich unterschiedlicher Anträge für jeden Antrag eine gesonderte Gebühr anfielen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 6 W 4/09, Link: OLG Karlsruhe).

Unterscheide sich der zur Begründung vorgetragene Lebenssachverhalt für einzelne Teile des Auskunftsbegehrens in einem wesentlichen Punkt, handele es sich also gebührenrechtlich um mehrere Anträge, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösten (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2009, Az. 6 W 4/09). Mehrere Anträge kämen in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dem Ersuchen Verletzungshandlungen zu Grunde lägen, die mehrere Personen unabhängig voneinander begangen hätten, so wenn unterschiedliche sog. Client-GUID verwendet worden seien (vgl. dazu OLG Karlsruhe, wie vor). Aus der Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen könne dagegen nicht sicher darauf geschlossen werden, wie viele Personen eine Schutzrechtsverletzung begangen hätten (OLG Karlsruhe, wie vor; OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2008, Az. 6 W 123/08; Link: OLG Köln). Auch der Prüfungsaufwand des Gerichts hänge nicht von der Anzahl der IP-Adressen ab, insbesondere erfordere ein Antrag, der 200 IP-Adressen zum Gegenstand habe, keinen 200-fachen Prüfungsaufwand. Auf die Anzahl der IP-Adressen komme es danach nicht an.

Der zur Begründung vorgetragene Lebenssachverhalt unterscheide sich vielmehr für einzelne Teile des Auskunftsbegehrens und bilde jeweils einen inhaltlich gesonderten Antrag, wenn mehrere unterschiedliche Werke zum Download angeboten worden seien (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2008, Az. 6 W 123/08, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.3.2009, Az. I-10 W 11/09, Link: OLG Düsseldorf). Auch der Prüfungsaufwand des Gerichts erhöhe sich insoweit, da für jedes einzelne Werk zu prüfen sei, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts sei, ob eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden könne und ob die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertige. Mache ein Antragsteller wie hier in einer einzigen Antragsschrift eine Vielzahl (55) unterschiedlicher, verschiedene Werke betreffende Rechtsverletzungen geltend, dann handele es sich gebührenrechtlich um mehrere Anträge, die jeweils eine gesonderte Gebühr nach § 128c KostO auslösten.

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