OLG Hamburg: 2/3-Beispiel ist bei der Werbung für einen Verbraucherkredit zwingend

veröffentlicht am 23. Oktober 2013

OLG Hamburg, Az. 3 U 120/12
§ 6a PAngV

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale vor dem OLG Hamburg hat das Gericht die beklagte Bank darauf hingewiesen, dass auf das in der Preisangabenverordnung für die Bewerbung von Verbraucherkrediten geforderte sog. 2/3-Beispiel (d.h. zwei Drittel der Kreditnehmer sollen den beworbenen oder einen günstigeren Zinssatz unter normalen Umständen erhalten) nicht verzichtet werden kann. Daraufhin gab die Bank eine Unterlassungserklärung ab. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz sei ein „repräsentatives Beispiel“ nicht entbehrlich, wenn die verlangten Zinssätze von vorneherein in Abhängigkeit von der Laufzeit festgelegt seien und auch in der Werbung  mitgeteilt würden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts widerspreche diese Sichtweise der Gesetzeslage.

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