OLG Hamburg: Abmahner muss das Wettbewerbsverhältnis nachvollziehbar darlegen

veröffentlicht am 19. Mai 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 3 W 161/08
§ 93 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Abmahnungsopfer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einstweilen verweigern kann, solange die Aktivlegitimation des Abmahners nach den Angaben in der Abmahnung nicht festgestellt werden kann. Erforderlich sei lediglich, dass die abgemahnte Partei in Aussicht stelle, nach Überprüfung des Angebots in angemessener Frist die notwendigen Erklärungen abzugeben und hierfür auch ausreichend Zeit bestünde. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen einer analogen Anwendung von § 93 ZPO erfüllt, da die abgemahnte Partei keinen Anlass zur Beschreitung des Rechtswegs gegeben und den Anspruch durch die zeitgleich mit der Einlegung des Widerspruchs abgegebene Unterlassungserklärung auch sofort anerkannt habe.

In der Abmahnung hatte es, so das Hanseatische Oberlandesgericht, geheißen, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Teilnahme bei eBay als ge­werbliche Anbieterin im gleichen bzw. ähnlichen Warenbereich (unter dem Namen: f … -g … ) mit der Antrags­gegnerin in unmittelbaren Wettbewerb stehe. Wie im Widerspruch ausgeführt worden sei, habe die Antragsgegnerin an der angegebenen Stelle das Angebot von Wandtattoos und Aufklebern sowie Scherzbekleidung für Junggesellenabschiede feststellen, nicht aber Waren finden können, die in ihrem Angebot gewesen seien (Lego-Spielzeug und Unterwäsche). Auch seien in der Antragsschrift Angaben, die die Prüfung der Voraussetzungen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ermöglichten, nicht enthalten gewesen. Die Ant­ragsgegnerin habe letztendlich nachgegeben, weil man aus den Angaben in der Antragsschrift gefolgert habe, dass ein Wettbewerbsverhältnis offenbar aus einem „minimalsten“ Überschneidungsbereich bei PC ­und Videospielen hergeleitet werden solle.

Das OLG Hamburg wies darauf hin, dass es nicht darum gehe, in welcher Tiefe die Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses schon in der Abmahnung dargelegt werden müssten und auch nicht darum, dass die Antragsgegnerin, auf welchem Wege auch immer, möglicherweise auch schon selbst auf die Produktauflistung aus der Anlage hätte stoßen können, um im Zusammenhang mit der abgemahnten Auktion darauf zu schließen, dass es um ein Wettbewerbsverhältnis im Bereich PC- und Videospiele gehen solle. Vielmehr gehe es nur darum, dass das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses jedenfalls in nachvollziehbarer Weise behauptet werden müsse. Der als Verletzer in Anspruch genommene (Mitbewerber) müsse sich nur demjenigen unterwerfen, der ihm überhaupt eine Erklärung abverlangen könne und er müsse  sich bei solchen Gemischtwarenläden wie hier auch nicht selbst heraussuchen, in welchem Überschneidungsbereich das Wettbewerbsverhältnis wohl lie­gen solle. Der Abmahnende habe es in der Hand, sich klar zu äußern und es sei dann das Risiko des Abge­mahnten abzuwägen, ob er es darauf ankommen lassen wolle oder nicht. Die abgemahnte Partei habe erklären lassen, dass ein gerichtliches Verfahren würde vermieden werden können, wenn Aufklärung zum Wettbewerbsverhältnis gegeben würde. Sie habe nämlich keinesfalls die Abgabe einer Erklärung in Bausch und Bogen mangels Er­kennbarkeit eines Wettbewerbsverhältnisses ablehnen lassen, sondern eine Erklärung in Aussicht gestellt, wenn die Prüfung der zu erwartenden Angaben tatsächlich das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses ergeben werde.

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