OLG Hamburg: Angebot aus Google-AdWords-Anzeige muss sich auf verlinkter Seite befinden

veröffentlicht am 21. September 2016

OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2016, Az. 3 U 153/15
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Google-AdWords-Anzeige, welche ein aktuelles Smartphone „ab 1,- €“ bewirbt und auf die Internetseite eines Mobilfunkshops verlinkt, auch tatsächlich auf eine Seite verlinken muss, welche solch ein Angebot enthält. Der Verkehr erwarte bei einer solchen Anzeige, dass diese ihn auf eine Seite führe, auf welcher er unmittelbar zumindest ein Tarifangebot finde, welches den Erwerb des beworbenen Gerätes zum Preis von 1 € beinhalte. Vorliegend sei dies nicht der Fall gewesen und für den Verbraucher sei auch nicht ersichtlich gewesen, ob und wo in dem Shop er überhaupt ein solches Angebot finden könne. Daher sei die konkrete Werbung wegen Irreführung wettbewerbswidrig gewesen. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Werbung Smartphone).


Führt Ihre Werbeanzeige Kunden in die Irre?

Haben Sie deshalb eine Abmahnung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht eingehend vertraut und helfen Ihnen umgehend.


I