OLG Hamburg: Architekt, der seine Leistung auf „MyHammer“ zu billig anbietet, handelt wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 8. September 2011

OLG Hamburg, Urteil vom 27.10.2010, Az. 5 U 178/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; AIHonO; HOAI

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Architekt, der auf der Internetseite „my-hammer.de“ (Portal für handwerkliche Dienstleistungen) ein Angebot abgibt, welches ein Drittel unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindeshonorar liegt, wettbewerbswidrig handelt. Die Vorschriften über Mindestpreise in der Honorarverordnung für Architekten seien Vorschriften, denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen. Dass andere Wettbewerber ebenfalls zu niedrige Angebote abgegeben hätten, rechtfertige nicht das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten. Vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 29.10.2009, Az. 13 U 86/09 (hier). Zum Volltext der Entscheidung:


Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.7.2008, Az. 312 O 228/08, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Verbotstenor (Ziffer 1) statt „§ 4 II HOAI“ nunmehr heißt „§ 7 III HOAI“.

II.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auf Unterlassung und Kostenerstattung in Anspruch.

Der Kläger ist nach § 8 III Nr.2 UWG zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen klagebefugt. Die Beklagte bietet u.a. Architektenleistungen an. Auf der Internetseite „….-…de“ wurde am 28.1.2008 eine Ausschreibung für „die gesamte Architektenleistung von der Planung bis zur Bauabnahme und Mängelbeseitigung“ für die „Sanierung und Aufstockung eines kleinen 8-Familienhauses“ in Hamburg“ veröffentlicht, in der eine veranschlagte Bausumme von € 500.000,- bis € 600.000,- angegeben war (s. Anlage zum angegriffenen Urteil). Die Beklagte gab hierauf ein Gebot zu einem Honorar von € 32.000,- ab, obwohl sich die Architektenkosten für die Leistungsphasen 1-8 bei anrechenbaren Kosten in Höhe von € 500.000,- nach der Honorarzone III der HOAI seinerzeit auf mindestens € 44.243,- belaufen hätten. Für eine erfolglose Abmahnung wegen dieses Angebotes sind dem Kläger Kosten in Höhe von € 189,- entstanden.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 29.7.2008 hat das Landgericht der Klage antragsgemäß mit folgendem Tenor stattgegeben:

1. Die Beklagte wird … [unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] verurteilt, es zu unterlassen,

im Wettbewerb handelnd Leistungen, die nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) abzurechnen sind, zu einem Preis anzubieten, der unter den Mindestsätzen der HOAI liegt, wenn dies dadurch geschieht, dass die in der Anlage zu diesem Urteil nachgefragte Architektenleistung für einen Preis von 32.000,- EUR (inklusive Mehrwertsteuer) angeboten wird, ohne das ein Ausnahmefall nach § 4 II HOAI vorliegt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 189,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2008 zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte beantragt ,

das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 312 O 228/08, verkündet am 29.7.2008 und zugestellt am 31.7.2008, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt ,

das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es im Verbotsausspruch statt „§ 4 II HOAI“ nunmehr heißt „§ 7 III HOAI“.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Mit Wirkung vom 18.8.2009 findet sich die frühere Vorschrift des § 4 II HOAI aF nunmehr wortgleich in § 7 HOAI nF.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 8 III Nr.2, 4 Nr.11, 3 UWG iVm § 4 HOAI aF bzw. § 7 HOAI 2009 einen Unterlassungsanspruch und damit gemäß § 12 I 2 UWG auch einen Anspruch auf Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Kosten der Abmahnung. Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Unterlassung des inkriminierten Verhaltens und zum Ersatz von Abmahnkosten verurteilt. Das von der Beklagten abgegebene Gebot verstieß gegen die zur Zeit der Abgabe geltenden Honorarvorschriften der HOAI, da es die vorgegebenen Mindestsätze unterschritt, und wäre auch nach den seit August 2009 geltenden Vorschriften unzulässig. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich Folgendes zu ergänzen:

a.
Ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, beurteilt sich bei in die Zukunft wirkenden Unterlassungsansprüchen nach den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22.12.2008 (BGBl. I 2949 ff.) geltenden Vorschriften der §§ 3 I, II, 4 Nr.11, 8 I, III Nr.2 UWG n.F. Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon im Zeitpunkt der Veröffentlichung der im Streit stehenden Aussage (Anfang 2008) nach den seinerzeit geltenden Vorschriften des UWG a.F. wettbewerbswidrig war (vgl. BGH WRP 2009, 1095 Rz.16 – Versicherungsberater). Die neuen Vorschriften über gesetzeswidrige geschäftliche Handlungen haben aber nach dem Wortlaut und inhaltlich keine Veränderung gegenüber den Vorgängervorschriften erfahren. Auch die Vorschriften der HOAI sind insoweit inhaltlich nicht substantiell geändert worden; die Vorschrift des § 4 II HOAI ist in der Neufassung der HOAI per 18.8.2009 sogar wortgleich in § 7 III HOAI nF übernommen worden.

b.
Unstreitig hat die Beklagte auf die streitgegenständliche Ausschreibung auf der Internetseite my-hammer.de ein Gebot zu einem Honorar abgegeben, das (mindestens) um etwa ein Drittel unter dem Mindestsatz liegt, der nach der durchschnittlichen Honorarzone III der HOAI vorgeschrieben ist; auch die Beklagte vertritt nicht die Ansicht, dass ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 II HOAI aF bzw. § 7 III HOAI 2009 vorlag.

c.
Die berufsrechtlichen Bestimmungen über Mindestpreise sind Vorschriften, denen eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Bei derartigen Mindestpreisvorschriften handelt essich daher um Marktverhaltensregeln i.S. des § 4 Nr.11 UWG; ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig (BGH GRUR 2006, 955 [Tz.11] – Gebührenvereinbarung II). Gerade die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 HOAI aF, nach der die Mindestsätze der HOAI durch schriftliche Vereinbarung (nur) in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen, weist eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf. Sie soll einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen Architekten und Ingenieuren verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen (BGH GRUR 2003, 969, 970 – Ausschreibung von Vermessungsleistungen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.9.2005 (BVerfG NJW 2006, 495). Denn dort war es lediglich um den Fall gegangen, dass die Mindesthonorargrenzen der HOAI (lediglich) durch die Vergütung in Gestalt einer Aufwandsentschädigung unterschritten worden waren, die für die Architektenleistungen im Rahmen eines Architektenwettbewerbs gezahlt worden war, so dass nicht die Gefahr eines ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Architekten bestand. Hier hingegen handelt es sich gerade um ein Angebot im Preiskampf.

d.
Als zentralen Einwand führt die Beklagte an, dass die von den Bauherren in der streitgegenständlichen Ausschreibung vorgegebene Bausumme sich nicht bewahrheitet haben würde, sondern unterschritten worden wäre, weshalb auch die Gebote für die Durchführung der Architektenleistungen niedriger hätten ausfallen dürfen; ohne eine – unstreitig nicht durchgeführte – fundierte Kostenschätzung könne es keine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI geben. Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen, denn die Vorgabe der streitgegenständlichen Ausschreibung war gerade, dass von einer derartigen Bausumme auszugehen sei, so dass es den Teilnehmern verwehrt war, ihre Gebote auf der Grundlage einer anderen Bausumme abzugeben, zumal diese für die Beklagte aufgrund der allgemein gehaltenen Angaben in der Ausschreibung tatsächlich auch gar nicht verlässlich einzuschätzen war. Das Gebot der Beklagten erfolgte zudem ohne jeglichen Hinweis auf diese (behauptete) eigenmächtige Veränderung der Parameter, so dass es für die Bauherren wie auch die Mitbieter den Anschein haben musste, dass die Beklagte bei ihrem Gebot von der vorgegebenen Bausumme ausgegangen sei. Genau die Verhinderung eines derartigen „Unterbietungswettbewerbs“ ist einer der Zwecke der Vorschriften der HOAI.

e.
Auch der Hinweis der Beklagten auf die unstreitige Tatsachen, dass andere Bieter im Rahmen der streitgegenständlichen Ausschreibung noch geringere Honorare geboten hatten und dass sich keines der abgegebenen Angebote innerhalb des Rahmens der Honorarsätze der HOAI gehalten hatte, verfängt nicht; dieses – gegebenenfalls ebenfalls wettbewerbswidrige – Verhalten von Mitbewerbern rechtfertigt nicht das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten.

2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Modifizierung des Verbotstenors ist lediglich durch die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Bezifferung der in Bezug genommenen Norm der HOAI erforderlich geworden und stellt daher keine inhaltliche Veränderung des ursprünglichen Verbotstenors dar.

3.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO; da die Beschwer der Beklagten unter € 20.000,- liegt, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr.8 EGZPO nicht zulässig.

4.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 II ZPO liegen nicht vor, insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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