OLG Hamburg: Auf Filesharing-Altfälle kommt altes Recht zur Anwendung / Fliegender Gerichtsstand bejaht

veröffentlicht am 20. Februar 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2014, Az. 5 W 93/13
§ 32 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass Filesharing-Fälle aus einem Zeitraum bis zum Inkrafttreten des „Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken“ nach altem Recht zu beurteilen sind, und demgemäß auch der Grundsatz vom fliegenden Gerichtsstand zur Anwendung kommt. Bemerkenswert lapidar fällt dann auch die Ablehnung der Rechtsansicht des Filesharers aus: „Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit in Bezug auf den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ angenommenen Voraussetzungen schon seit jeher der „Kritik“ unterlegen haben, mag zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in ständiger Rechtsprechung begründet davon ausgegangen ist, dass in Fällen der hier vorliegenden Art ein Gerichtsstand auch in Hamburg eröffnet ist.“ Zum Volltext der Entscheidung:


Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss

In der Sache

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 5. Zivilsenat – durch … am 03.01.2014:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 05.08.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Landgerichts Hamburg vom 05.08.2013 ist unbegründet.

Das Landgericht Hamburg hat der Beklagten die Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe zu Recht versagt. Ihre Rechtsverteidigung gegen die Klage vom 09.04.2013 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 Satz 1 ZPO. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Der Senat kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die erschöpfenden und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug nehmen, denen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nur wenig hinzugefügt werden kann. Die Beklagte beanstandet die ablehnende PKH-Entscheidung unter drei konkret genannten Gesichtspunkten, so dass der Senat keine Veranlassung hat, auf weitere, zwischen den Parteien streitig erörterte Sachfragen einzugehen.

1.
Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen. Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit in Bezug auf den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ angenommenen Voraussetzungen schon seit jeher der „Kritik“ unterlegen haben, mag zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass auch der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in ständiger Rechtsprechung begründet davon ausgegangen ist, dass in Fällen der hier vorliegenden Art ein Gerichtsstand auch in Hamburg eröffnet ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, für Klagen gegen natürliche Personen außerhalb einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit allerdings beschränkt auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des „Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken“.

2.
Der Umstand, dass das Landgericht eine Übersetzung der von der Klägerin eingereichten englischsprachigen Unterlagen nicht angefordert, sondern diese unmittelbar verwertet hat, ist auch vor dem Hintergrund von § 184 GVG nicht zu beanstanden.

a.
Zwar ist die Gerichtssprache gemäß §184 GVG deutsch. Diese zwingende Regelung gilt unmittelbar jedoch nur im Hinblick auf Erklärungen des Gerichts und Erklärungen gegenüber dem Gericht, nicht aber für Beweismittel (Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., § 184 GVG Rdn. 1). In Rechtsprechung und Schrifttum ist demgemäß anerkannt, dass fremdsprachige Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich sind, weil sie nur im Original, nicht jedoch in einer Übersetzung vorgelegt werden.

b.
Die Klägerin hat den relevanten Inhalt der von ihr vorgelegten fremdsprachigen Anlagen K 7 bis K 9 schriftsätzlieh aufbereitet. Sie hat insbesondere bezeichnet und erläutert, auf welche konkreten Textpassagen der Vereinbarungen sie sich bezieht und welche rechtlichen Schlussfolgerungen sie daraus ableitet. Vor allem hat die Klägerin schriftsätzlieh auch „Arbeitsübersetzungen“ der jeweiligen Passagen in ihren Schriftsatz vom 19.06.2013 eingefügt. Dies betrifft etwa den exakten Wortlaut von (Auszügen aus) Ziffern 1, 3 und 10 der Verträge aus 1967 und 1968. Die als Anlage K 10 vorgelegte „Written Resolution“ hat die Klägerin (mit Ausnahme der Unterschriftszeilen) vollständig übersetzt vorgelegt.

c.
Damit hat die Klägerin den Anforderungen zunächst genügt, die an einen ordnungsgemäßen Sachvortrag unter Bezugnahme auf fremdsprachige Anlagen zu stellen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die vorlegende Partei – jedenfalls bei englischsprachigen Anlagen – nicht gehalten, diese sogleich in von einem professionellen Übersetzer vollständig übersetzter Form vorlegen zu lassen. Da Kenntnisse der englischen Sprache weit verbreitet sind, entspricht es auch dem vermuteten Interesse beider Parteien, die Kosten des Rechtsstreits nicht durch hohe Aufwendungen für die vollständige Übersetzung von umfangreichen Dokumenten unnötig zu belasten, deren exakter Wortlauf für die Entscheidung des Rechtsstreits häufig allenfalls in kleinen Teilen von Bedeutung ist. Dementsprechend reicht es aus, wenn die vorlegende Partei die von ihr in Bezug genommenen Textteile genau bezeichnet und hiervon zunächst eine eigene „Arbeitsübersetzung“ einreicht. Lediglich dann, wenn die Gegenpartei die Richtigkeit dieser Übersetzung konkret bestreitet, z.B. weil es auf die streitige exakte Übersetzung eines zentralen Begriffs entscheidend ankommt, oder die Gegenpartei etwa geltend macht, aus den nicht mitübersetzten Textteilen ergäben sich hierzu relevante Einschränkungen oder Abweichungen, ist die vorlegende Partei gehalten, nunmehr eine weitergehende, in der Regel professionelle Übersetzung zu präsentieren.

d.
Eine derartige Situation besteht hier indes nicht. Die Beklagte rügt nur pauschal das Fehlen von Übersetzungen, ohne sich mit den von der Klägerin bereits vorgenommenen Übersetzungen inhaltlich auseinanderzuseten, insbesondere ohne darzulegen, inwieweit diese unzutreffend oder unvollständig sein könnten. Vor diesem Hintergrund hatte die Klägerin keine Veranlassung, weitergehende Übersetzungen vorzulegen. Soweit sich das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung mit dem englischsprachigen Wortlaut auseinandergesetzt hat, ist dies ausschließlich auf der Grundlage der von der Klägerin vorgelegten Übersetzungen oder von ihr vorgenommener sonstiger Erläuterungen des fremdsprachigen Wortlauts geschehen. Auch das Landgericht war deshalb nicht gehalten, die Vorlage einer Übersetzung anzuordnen. Hierzu besteht auch weiterhin keine Veranlassung, da die Beklagte selbst mit der Beschwerde keine Beanstandungen inhaltlicher Art konkretisiert hat.

3.
Soweit die Beklagte schließlich rügt, das Landgericht habe die Aktivlegitimation zu Unrecht angenommen, weil die von ihr bestrittene Rückübertragung gerade nicht dargetan sei, bleibt unklar, worauf sich diese Beanstandung inhaltlich beziehen soll. Das Landgericht hat sich mit der Rückübertragung an die Klägerin zutreffend auseinandergesetzt. Soweit die Beklagte hierzu Rechts- oder Beurteilungsfehler beanstanden wollte, hätten diese konkret benannt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Auch insoweit kann ihre Beschwerde deshalb keinen Erfolg haben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

I