OLG Hamburg: Ausgeflogen – Grundsatz des „fliegenden Gerichtsstandes“ gilt nicht bei allen Internetverstößen

veröffentlicht am 26. November 2009

OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2006, Az. 3 U 58/06
§ 14 Absatz 2 Satz 1 UWG

Das OLG Hamburg hat ausgeführt, dass nicht jeder im Internet vorzufindende Verstoß nach dem Prinzip des „fliegenden Gerichtsstandes“ verfolgt werden kann. Vorliegend ging es um die Bewerbung einer Digitalkamera, bei der die angegebene Ersparnis um 40,00 EUR über der tatsächlichen Ersparnis gelegen hatte. Zwar sei im Hinblick auf Internet-Werbung  Begehungsort jeder Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß abgerufen werden könne. Darüber hinaus müsste die Werbung in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet worden sein, d.h. die wettbewerblichen Interessen der Parteien müssten (auch) im Bezirk des angerufenen Gerichts (hier: des LG Hamburg), aufeinander gestoßen sein. Im Falle eines Verstoßes gegen § 5 UWG komme es gleichermaßen nach Auffassung des Senats darauf an, ob in Hamburg eine relevante Irreführung Dritter möglich sei (OLG Hamburg, Urteil vom 19.06.2003, Az. 3 U 204/02, Seite 5; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2003, 257, 258 = MDR 2003, 587 – Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei Internet-Werbung).

Die angegriffene Internet-Werbung für die streitgegenständliche Digitalkamera sei im Internet-Auftritt der Beklagten allerdings nur über die Rubrik „EINKAUFEN IN MANNHEIM“ auf der Website zugänglich gewesen. Zudem seien die angegeben Preise in der angegriffenen Zeitungswerbung ausdrücklich als „Abholpreise“ bezeichnet worden. Aus diesen Umständen ergebe sich unmissverständlich, dass die beworbenen Waren zu den angegebenen Preisen nur in den beiden Verbrauchermärkten der Beklagten in Mannheim hätten erworben werden können. Eine überregionale Bestellmöglichkeit, insbesondere eine Liefermöglichkeit nach Hamburg, habe hingegen nicht bestanden.

Es könne angesichts der Entfernung von rund 565 km zwischen Hamburg und Mannheim auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verbraucher in Hamburg sich aufgrund der um 40,00 EUR überhöht angegebenen Ersparnis nach Mannheim begeben würden, um dort die Digitalkamera persönlich zu erwerben. Die überhöht angegebene Ersparnis wäre schon durch die Fahrtkosten aufgezehrt worden.

Mithin könne aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht davon ausgegangen werden, dass die als wettbewerbswidrig beanstandete Handlung in wettbewerblich relevanter Weise in Hamburg begangen worden sei .

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