OLG Hamburg: Bei einer Werbung mit einem Testergebnis ist die schlecht lesbare Fundstelle wettbewerbsrechtlich wie eine fehlende Fundstellenangabe zu werten

veröffentlicht am 31. Mai 2012

OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 W 161/11
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die kaum lesbare Quellenangabe für einen in der Werbung zitierten Test wie eine gänzlich fehlende Quellenangabe zu werten ist. Zitat aus der Entscheidung:

„b) Nach gefestigter Rechtsprechung handelt unlauter, wer im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit der Wiedergabe von Testergebnissen wirbt, wenn dabei der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann (BGH GRUR 2010, 248, 251 – Kamerakauf im Internet; BGH GRUR 1991, 679 f. – Fundstellenangabe). Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt (BGH GRUR 2010, 248, 251, Tz. 31 – Kamerakauf im Internet). Hierbei ist der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe die nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen, denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, die leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (KG, Urt. v. 14.09.1993 – 5 U 5035/93, BeckRS 2011, 05592; OLG Gelle, Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011, Az. 2 U 170/11; OLG Bamberg, Urteil vom 27.07.2011, Az. 3 U 81/11).

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin hiergegen verstoßen hat: Aus den vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin ergibt sich, dass diese die Testurteile im Zusammenhang mit ihren Vergleichsdienstleistungen in Bezug auf private Krankenversicherungen werblich eingesetzt hat; dies ergibt sich aus den diesem Beschluss beigefügten Kopien dieser Ausdrucke. Bei dieser Wiedergabe der Testurteile sind die Fundstellen der entsprechenden Tests indes nicht im Ansatz lesbar. Die Antragsgegnerin hat dies im Grundsatz auch in der Antwort auf die Abmahnung nicht in Abrede genommen, sondern lediglich die vom Antragsteller in der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung vorgenommene Bezugnahme moniert.“

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