OLG Hamburg: Bei Filesharing-Fällen ist der „fliegende Gerichtsstand“ auch bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung ausgeschlossen

veröffentlicht am 22. Mai 2014

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 5 W 121/13
§ 97 Abs. 1 UrhG, § 104a Abs. 1 UrhG, § 105 UrhG; § 32 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass auch bei einer Beantragung einer einstweiligen Verfügung wegen illegalen Filesharings auf Grund von § 104a Abs. 1 UrhG nicht mehr der „fliegende Gerichtsstand“ gilt. Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.10.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert beträgt 12.000,00 EUR.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten einstweiligen Verfügung ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Antrag vom 16.10.2013 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Denn das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nicht zuständig und die Antragstellerin hat trotz richterlichem Hinweis ausdrücklich auch nicht hilfsweise einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht gestellt.

1.
Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Verfügungsantrags ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus § 104a UrhG. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz … hat. Dies ist nicht das Landgericht Hamburg, sondern das für den Wohnsitz des Antragsgegners in … zuständige Gericht für Urheberrechtsstreitigkeiten i.S.v. § 105 UrhG.

2.
Der von der Antragstellerin zur Entscheidung gestellte Sachverhalt, der den Vorwurf des Filesharing in Bezug auf das Computerspiel „…“ betrifft, fällt in den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 104a UrhG, die einen ausschließlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Antragsgegners festlegt. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der dem Antragsgegner vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung um die Verwendung eines Werkes für eine „gewerbliche Tätigkeit handelt, die von dem Regelungsgehalt der Vorschrift ausnahmsweise nicht erfasst wäre. Hierzu und zu allen weiteren prozessualen sowie materiellen Erwägungen, zu der die Antragstellerin in ihrem Verfügungsantrag sowie in ihrer Beschwerdeschrift Ausführungen gemacht hatte, hat das Landgericht Hamburg in der angegriffenen Entscheidung vom 25.10.2013 sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 06.11.2013 ausführlich und detailliert Stellung genommen. Der Senat kann auf diese zutreffenden Ausführungen der Kammer umfassend Bezug nehmen, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Das Landgericht hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass die Vorschrift des § 104a UrhG nicht nur eine täterschaftliche Begehung, sondern auch eine Verantwortlichkeit als Störer umfasst, und dass es der als Verletzer in Anspruch genommenen Person nicht obliegt, sich (allein) zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit von dem etwaigen Anschein einer gewerblichen Tätigkeit zu exkulpieren. Die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in den genannten Entscheidungen stehen im Einklang mit dem Sinn und Zweck der durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken mit Wirkung vom 09.10.2013 eingefügten Vorschrift des § 104a UrhG, die nach dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers gerade Fälle der hier vorliegenden Art erfassen soll und auf diese zugeschnitten ist.

3.
Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm selbst. Dieser sieht als gesetzlichen Regelfall vor: Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitigkeiten gegen eine natürliche Person … ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz … hat. Danach besteht nunmehr – anders als nach bisheriger Rechtslage – bei Klagen dieser Art gegen jede natürliche Person grundsätzlich ein ausschließlicher Gerichtsstand an deren Wohnsitz. Lediglich dann, wenn der Antragsteller den – durch einen Relativsatz als Negativabgrenzung näher umschriebenen – Sonderfall z.B. einer gewerblichen Tätigkeit geltend machen will, soll diese Zuweisung eines ausschließlichen Gerichtsstandes ausnahmsweise nicht gelten. Bei diesem sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergebenden Regel-/Ausnahme-Verhältnis obliegt es danach zunächst dem Antragsteller, in eigener Verantwortung durch ausreichend tragfähige Indizien darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass der verfolgte Sachverhalt – anders als der gesetzgeberische Regelfall – ausnahmsweise weiterhin die Wahl eines abweichenden Gerichtsstandes eröffnet, die ansonsten nach dem Willen des Gesetzgebers bei Klagen gegen Privatpersonen nunmehr gerade verschlossen sein soll, um diesen eine angemessene Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf zu ermöglichen, ohne z.B. an einem wohnsitzfernen Ort einen Rechtsanwalt beauftragen zu müssen.

Die von der Antragstellerin in dem zur Entscheidung stehenden Fall vorgetragenen Indizien sind schon im Ausgangspunkt ungeeignet, eine Ausnahme von dem gesetzlichen Regelfall zu belegen. In diesem Zusammenhang kommt es weder auf ein „gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung i.S.v. § 101 Abs. 2 UrhG noch auf die etwaige Überschreitung einer sich z.B. aus § 53 UrhG ergebenden Schrankenregelung oder gar das Ausmaß der Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin an. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Auch hierauf kann der Senat Bezug nehmen. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst.

4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

I