OLG Hamburg: Bei hochgradig ähnlichen Marken ist der Zusatz „.de“ nicht unterscheidungskräftig / Combit vs. kompit.de

veröffentlicht am 13. Juli 2009

OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005, Az. 5 U 36/05
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 und 4 MarkenG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Verwechselungsgefahr zwischen zwei hochgradig zeichenähnlichen Marken nicht allein dadurch beseitigt werden kann, dass einer Marke der Bestandteil „.de“ hinzugefügt wird, da es sich bei diesem Zusatz lediglich um einen Hinweis auf die in Deutschland übliche Top-Level-Domain handelt. Streitbefangen waren die prioritätsältere Marke „combit“ und das Zeichen „kompit.de“. Das Oberlandesgericht sah in letzterer Marke eine Verwechselungsgefahr zu ersterer.

Zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „combit“ und „kompit.de“ sei eine hochgradige Zeichenähnlichkeit festzustellen. Der sich bei der zunächst gebotenen Gesamtbetrachtung der Zeichen aus dem Domainbestandteil „.de“ ergebende Unterschied könne nicht berücksichtigt werden, da es sich bei diesem Domainbestandteil lediglich um einen Hinweis auf die in Deutschland übliche Top-Level-Domain handele (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 14 – www.metrosex.de). Dieses werde von dem Verkehr auch so ohne weiteres erkannt, so dass in den Vergleich [lediglich] die Zeichen „combit“ und „kompit“ einzubeziehen seien.

Eine hochgradige Zeichenähnlichkeit liege nach Einschätzung des Senats sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht vor. Bei beiden Zeichen handele es sich um zweisilbige Worte mit jeweils sechs Buchstaben, die dieselben Vokale enthielten. Der Konsonant „c“ werde in der Stellung am Wortanfang üblicherweise als „k“ ausgesprochen, so dass insoweit in klanglicher Hinsicht bei der ersten Silbe der jeweiligen Zeichen keinerlei Abweichung bestehe. Bei ungenauer Aussprache oder bei gewissen landsmannschaftlichen Besonderheiten würden auch die – allein noch unterschiedlichen – Konsonanten „b“ und „p“ gleich oder sehr ähnlich ausgesprochen, so dass die klanglichen Unterschiede – wenn überhaupt – nur mit großer Mühe herausgehört werden könnten. Unter Berücksichtigung der anerkanntermaßen häufig nur flüchtigen Wahrnehmung von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr seien auch die Unterschiede in den Konsonanten „c“/„k“ und „b“/„p“ nur geringfügig. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass das Verletzungszeichen unstreitig auch „Offline“, d.h. unabhängig von der Benutzung eines Computers, im Rahmen der allgemeinen Werbung verwendet werde.

I