OLG Hamburg: Betreiber von Fotoportal haftet als Täter für urheberrechtsverletzendes Bildmaterial der Mitglieder

veröffentlicht am 2. April 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2008, Az. 5 U 224/06
§§ 16, 72 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

Das OLG Hamburg hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass der Betreiber eines Bildportals, welches Dritten die Möglichkeit gibt, auf diesem Fotos hochzuladen, für Rechtsverstöße als Täter und nicht nur als Teilnehmer haftet, wenn er sich in Bezug auf die einzelnen Bilder prominent herausstellt und Einnahmen durch den Ausdruck der Fotos erzielt, an denen er die Dritten nicht teilhaben lässt. Das Urteil ist das Ergebnis einer schwierigen Gradwanderung zum Thema „Störerhaftung“: Einerseits soll der Forenbetreiber erst nach Kenntnis von dem rechtswidrigen Verhalten haften, andererseits nimmt – zumindest vorliegend – der Forenbetreiber eine wirtschaftliche Auswertung aller hochgeladenen Bilder für sich in Anspruch und präsentiert das Portal mit dem Mitglied in Zusammenhang mit jedem einzelnen Foto. Der Senat hat angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten die Revision zugelassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht war im Ergebnis der Auffassung, dass sich der Forenbetreiber die fremden Fotos „zueigen gemacht“ habe und dementsprechend selbst und unmittelbar hafte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 11.000,00 EUR festgesetzt.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger war Fotograf und Urheber dreier Konzertfotos der Band „Depeche Mode“. Die Beklagte stellte unter der Domain „pixum.de“ Dritten eine Plattform für das Einstellen von elektronischen Bilddateien zur Verfügung. Nutzer konnten sich dort als Mitglieder registrieren lassen, wobei sie ihre Identität nicht belegen mussten. Sodann konnten sie auf den Servern der Beklagten Bilddateien durch Hochladen hinterlegen und in sog. „Alben“ – also Unterverzeichnisse – einordnen. Diese „Alben“ konnten vom hochladenden Mitglied als „öffentlich“ oder „privat“ markiert werden. Die registrierten Mitglieder erhielten über ein Passwort Zugang zu dem ihnen zur Verfügung gestellten Bereich und konnten Abzüge der von ihnen hochgeladenen Fotos kostenpflichtig bei der Beklagten bestellen. Die Mitglieder konnten zudem Dritten Einsicht in die von ihnen eingestellten Fotos nehmen lassen und auch die Dritten konnten Abzüge der Fotos bei der Beklagten bestellen. Für jedes als „öffentlich“ markierte „Album“ wurde dem Mitglied ein Link zur Verfügung gestellt, mit dem Dritte dann unmittelbar zum jeweiligen „Album“ dieses Mitglieds gelangen konnten, also ohne Registrierung bei der Beklagten. Der Kläger griff nur diese Möglichkeit an. Das Mitglied konnte einen derartigen Link per E-Mail verschicken, aber auch auf einer eigenen Internetseite installieren oder in Foren auf anderen Internetseiten einstellen und so allen Besuchern jener Seiten den Zugang zu den Fotos auf der Plattform der Beklagten ermöglichen; in ihrem Blog „Pixum EasyBlog“ erläuterte die Beklagte diese Verwendungsmöglichkeiten der zur Verfügung gestellten Links. Dritte konnten von allen Fotos, die sie auf den Servern der Beklagten auffinden, Abzüge bestellen und mussten diese bei der Beklagten bezahlen; die Mitglieder, die die entsprechenden Fotos hochgeladen hatten, erhielten keinen Anteil an dem von dem Besteller hierfür zu entrichtenden Betrag.

In den im Internet veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten fanden sich u.a. folgende Regelungen:

4 Was ist der Albenservice?

Pixum ermöglicht dem Kunden im Rahmen seines Albenservices, unter Nutzung der von Pixum betriebenen Websites Bilddateien mit einem von Pixum vorbestimmten Dateiformat hochzuladen, in sog. Alben zu speichern und zu bearbeiten. Dem Kunden steht dabei die Möglichkeit offen, dritten Personen den Zugriff auf die seinerseits in den jeweiligen Alben gespeicherten Bilddateien zu eröffnen (sharing). Der Kunde kann dabei den Kreis der zugriffsberechtigten Personen derart bestimmen, dass er diesen Zugriff auf bestimmte Personen begrenzt („halböffentliches Album“) oder einer persönlich und zahlenmäßig beliebigen Zahl von dritten Personen diesen Zugriff gestattet („öffentliches Album“). (…)
Sofern der Kunde ein halböffentliches oder öffentliches Album einrichtet, besteht für die zugriffsberechtigten dritten Personen die Möglichkeit, diese Alben einzusehen und, unter Nutzung des digitalen Entwicklungsservices der Pixum, die dort abgelegten Bilddateien gegen Zahlung eines Entgelts digital entwickeln zu lassen. (…)

5 Was ist mit den Rechten an meinen Bildern?

Sämtliche Rechte an den Bildern verbleiben beim Urheber, also im Regelfall bei Ihnen selbst, so Sie der Urheber sind. Damit Pixum die Leistungen des Online-Fotoservices erbringen darf, müssen Sie jedoch für verschiedene Leistungen, unter anderem für die Internetfotoalben und hier insbesondere für die halb- bzw. ganz öffentlichen Alben, Pixum bestimmte Rechte an Ihren Bildern einräumen. …

Durch das Anlegen von halböffentlichen oder öffentlichen Alben macht der Kunde die dort abgelegten Bilddateien öffentlich zugänglich, sowie im Internet für Dritte abrufbar. Durch Einstellen der Dateien in ein halb-/öffentliches Album erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass Dritte über den jeweiligen Webserver der Pixum auf seine Alben zugreifen und die dort hinterlegten Bilddateien einsehen, diese in den Arbeitsspeicher ihrer Datenverarbeitungsgeräte übermitteln bzw. laden und bearbeiten und/oder unter Zuhilfenahme der Dienstleistungen von Pixum digital entwickeln lassen. Pixum verschafft in diesem Fall lediglich den technischen Zugang bzw. die technischen Möglichkeiten zur Vervielfältigung der vom Kunden veröffentlichten Bilddateien durch den jeweiligen Nutzer des Dienstes bzw. den Auftraggeber. Der Kunde räumt insoweit der Pixum unentgeltlich und nicht ausschließlich das Recht ein, die von ihm in halböffentliche bzw. öffentliche Alben eingestellten Bilddateien im Rahmen des digitalen Entwicklungsdienstes der Pixum zu vervielfältigen und zu verbreiten.

6 Welche Bilder darf ich in die Alben einstellen?

Der Kunde versichert, alleiniger Inhaber sämtlicher Rechte an allen eingestellten Bilddateien zu sein und die Rechte Dritter insbesondere der auf den Fotos abgebildeten Personen oder Gegenstände nicht zu verletzen.“
Die streitgegenständlichen Fotos waren am 17.05.2006 im Internetangebot der Beklagten „pixum.de“ in einem als „öffentlich“ markierten „Album“ eines Nutzers vorhanden. Der Zeuge … hatte zudem bereits am 12.05.2006 Ausdrucke dieser drei Fotos bei der Beklagten bestellt und erhalten. Erstmals in zweiter Instanz hat der Kläger vorgetragen, dass der Zeuge diese Bilddateien über einen Link gefunden habe, der im Forum einer Fanseite von „Depeche Mode“ von einigen Nutzern eingestellt gewesen sei.

Die Beklagte könne sich schon aus rechtssystematischen Gründen weder für den Zeitpunkt der Einstellung der streitgegenständlichen Fotos im Mai 2006 noch für die Zukunft auf die Privilegierung des Diensteanbieters für fremde Informationen gemäß § 10 TMG berufen. Denn diese (inhaltsgleichen) Vorschriften erfassen nur Schadensersatzansprüche, finden jedoch auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Dies habe der BGH zum inhaltsgleichen § 11 Satz 1 TDG a.F. ausdrücklich festgestellt (BGH GRUR 2004, 860 – Internet-Versteigerung) und mehrfach bekräftigt (s. nur BGH GRUR 2007, 708. 709 – Internet-Versteigerung II). Dementsprechend finde insoweit die Vorschrift aus § 7 Abs. 2 TMG keine Anwendung, da auch die §§ 8, 9 TMG nicht einschlägig seien. Im Ergebnis wirke sich diese Rechtsprechung aber auch deshalb nicht aus, weil die Beklagte ohnehin gemäß § 7 Abs. 1I TMG nach den allgemeinen Vorschriften verantwortlich sei (s. sogleich). Dahin stehen könne daher auch, ob eine Privilegierung nach den Vorschriften des TDG (bzw. TMG) für die angegriffene Handlungsform des Vervielfältigens hier überhaupt in Betracht komme, denn ausweislich des Unterlassungsantrags begehe der Kläger eine Untersagung der Vervielfältigung der streitgegenständlichen Fotos alleine „als Drucke“. Der Vorgang des Druckens sei aber ein physikalischer Vorgang, der lediglich im Wege der elektronischen Telekommunikation initiiert werde. Die Bestimmungen des TDG / TMG gälten aber nur für solche Dienste, denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zu Grunde liege; Tätigkeiten wie die körperliche Auslieferung von Waren fielen nicht unter die Privilegierung des TDG / TMG (OLG Frankfurt/M. MMR 2004, 684 – Online-Fotoservice).

Für die angegriffene Handlungsform der Vervielfältigung (und des Vervielfältigenlassens) bestehe eine Verantwortlichkeit der Beklagten. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie lediglich in einem automatisierten Verfahren aufgrund von Dateien tätig geworden sei, die ihr ohne ihr Zutun von dritter Seite übermittelt worden seien. Die Beklagte mache sich die von ihren Mitgliedern hochgeladenen Dateien mit Lichtbildern jedenfalls insoweit uneingeschränkt zu Eigen, als diese in „öffentlichen Alben“ hochgeladen würden. Sie sei damit unabhängig von der genannten Frage, ob für die Handlungsform des Vervielfältigens durch Drucke überhaupt eine Privilegierung nach den Vorschriften für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste in Betracht komme, nicht nur als Störerin zur Unterlassung verpflichtet, sondern als unmittelbar Handelnde einer Urheberechtsverletzung täterschaftlich verantwortlich.

Die Beklagte habe sich bereits die ihr vom Mitglied übermittelten Bilddateien als eigene Inhalte zu Eigen gemacht. Der Begriff „eigene“ Inhalte meine nicht ausschließlich diejenigen, die von dem Provider herrührten, d.h. die er selbst verfasst habe und deren Schöpfer bzw. Urheber er sei, sondern darüber hinaus auch fremd erstellte Inhalte, die der Diensteanbieter sich zu Eigen mache (vgl. BT-Dr 13/7385, S. 19), die er so übernehme, dass er aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie Verantwortung tragen wolle. Dazu bedürfe es wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Entscheidend sei insoweit die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der fremden Daten durch den Übernehmenden. Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich gemacht habe, könne noch nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen. Denn auch wenn der Anbieter dem Nutzer den Fremdbezug deutlich mache, bedeute dies noch nicht, dass er hierfür aus Sicht des Nutzers nicht einstehen wolle. Als Abgrenzungsrichtschnur könne zum einen die Rechtsprechung zur erforderlichen Distanzierung von Presseorganen gegenüber wiedergegebenen Zitaten oder Informationen vorsichtig und mit Modifikationen herangezogen werden. Diese setzt eine eigene und ernsthafte Distanzierung des Erklärenden von den Äußerungen eines Dritten voraus. Hierzu reiche es beispielsweise nicht aus, dass der Anbieter bei Wiedergabe ehrverletzender Äußerungen lediglich auf die eigene Verantwortung ihres Urhebers verweist. Für den Nutzer eines Dienstes mit fremden Inhalten werde zwar in der Regel auch ohne deutliche Distanzierung erkennbar sein, dass der Provider sich die fremden Inhalte nicht zu Eigen mache, etwa wenn die Inhalte keinen Bezug zur sonstigen Tätigkeit des Providers hätten. Irrelevant sei es dagegen, ob der Anbieter an den „eigenen Inhalten“ selbst die nötigen Verwertungs-, insbesondere Urheberrechte besitze oder woher die fremden Inhalte stammten. Entscheidend sei allein, ob der Anbieter aus Sicht des Nutzers die Inhalte als eigene übernehmen wolle oder ob sie erkennbar fremd für den Anbieter seien. Zum anderen könnten sich aus der Gestaltung eines Internetangebotes im Einzelfall derart deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Betreiber bestimmte Inhalte zu Eigen mache, dass dem nicht einmal eine deutliche Distanzierung oder die Tatsache entgegenstünde, dass die Inhalte erkennbar von Dritten hochgeladen wurden. Dies sei etwa dann denkbar, wenn solche Inhalte derart in das eigene Angebot des Betreibers eingebunden würden, dass sie als dessen Teil erschienen. Auch wenn jemand die Urheber- und Nutzungsrechte an einem online bereitgestellten Werk besitze, werde dies regelmäßig als Indiz für einen eigenen Inhalt angesehen werden können (vgl. zu allem OLG Köln NJW-RR 2002, 1700, 1701; Spindler NJW 1997, 3193, 3196; Senat GRUR-RR 2008, 230, 231ff – Chefkoch; jeweils mit weiteren Nachweisen). Lege man diese Maßstäbe an, ergebe sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus der Sicht des verständigen Internetbenutzers (vgl. dazu Härting, InternetR, 2. Aufl., Rz.1066) nach der Gestaltung des Internetangebotes der Beklagten, dass diese sich jene Bilddateien zu Eigen mache, die in als „öffentlich“ markierte „Alben“ hochgeladen würden.

Zwar spreche gegen ein Zueigenmachen, dass für den Nutzer erkennbar gewesen sei und ist, dass die auf den Internetseiten der Beklagten in den als „öffentlich“ markierten „Alben“ präsentierten Fotos von anderen Mitgliedern hochgeladen worden seien. Derartige Fotos würden auf den Seiten der Beklagten ausdrücklich dem einstellenden Mitglied zugeordnet, im vorliegenden Fall namentlich durch den über jedem Bild angebrachten Hinweis „von [Mitglied]“. Diesen Hinweis könne auch derjenige Besucher kaum übersehen, der über einen Link der beschriebenen Art unmittelbar und unter Umgehung der Darstellungen des Aufbaus der Internetseiten der Beklagten von „außerhalb“ zu bestimmten Fotos gelange. Damit sei dem Nutzer auch dieses Teils des Internetangebotes der Beklagten aber erkennbar, dass die in den „öffentlichen Alben“ gezeigten Fotos gerade nicht von der Beklagten stammen.

Dem stünden jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür entgegen, aus denen sich für den verständigen Internetbenutzer ergebe, dass die Beklagte Fotos, die in „öffentlichen Alben“ präsentiert werden, als (jedenfalls auch) eigene übernehmen will. Zunächst sei festzuhalten, dass im Bereich der „öffentlichen Alben“ die von den Mitgliedern hochgeladenen Fotos überhaupt den einzigen substantiellen Inhalt des Seitenauftritts darstellten. Neben diesen Fotos – von denen auf jeder Seite lediglich ein einzelnes präsentiert werde – fänden sich dort lediglich Links zu anderen Teilen des Internetangebotes der Beklagten, die nahezu ausschließlich serviceorientiert seien („Über Pixum“, „Preise“, „AGB“, „Datenschutz“, „Jobs“, „Hilfe“, „Impressum“ und „Presse“) sowie verschiedene Funktions-Buttons. Eben diesen einzigen substantiellen Inhalt der jeweiligen Seite habe die Beklagte dadurch in ihr eigenes Angebot aufgenommen, dass jeder Betrachter der Seite über diese Funktions-Buttons das gerade gezeigt Foto oder das gesamte dazu gehörige Album in einen Warenkorb legen oder sich das Foto auf sein Handy senden lassen könne. Unstreitig fertigedie Beklagte auf derartige Bestellungen hin Ausdrucke der ausgewählten Bilddateien an und übersende diese dem jeweiligen Besteller. Diesen Service lässt sie sich vergüten. Kein verständiger Nutzer des Internetangebotes der Beklagten werde angesichts der Gestaltung dieser Bestellmöglichkeiten annehmen, dass es sich hierbei um ein Angebot der Person handele, die die Fotos hochgeladen habe, vielmehr lasse sich dies schlechterdings nicht anders verstehen, als es sich tatsächlich verhalte, dass nämlich eine solche Bestellung an die Beklagte gerichtet werde. Dies gelte umso mehr, als die Rechnung für die Erstellung der Abzüge dem Besteller sodann von der Beklagten im eigenen Namen übersandt würden und der Preis an die Beklagte zu entrichten sei. Damit überführe die Beklagte die hochgeladenen Bilddateien in ihr eigenes Angebot auf ihrer Internetseite und setze diese unmittelbar zur Gewinnerzielung ein. Dies werde dadurch umso deutlicher, dass die Beklagte die hochladenden Mitglieder nicht an den Einnahmen beteilige, die sie mit diesem Ausdruckservice erziele. Weiterhin erscheine jedes einzelne hochgeladene Foto unter der Überschrift „pixum“ zusammen mit dem Signet der Beklagten (vgl. zu diesem Kriterium Senat GRUR-RR 2008, 230, 231 – Chefkoch; s. auch HansOLG Hamburg [7 U 94/02], Urt. v. 28.1.2003, zur Markierung eines fremdproduzierten Beitrags mit dem Signet des Senders). Hierdurch werde dem Internetnutzer unübersehbar verdeutlicht, dass er sich auf den Seiten der Beklagten bewege. Damit verstärke die Beklagte für den interessierten Nutzer den Eindruck, dass dieses Foto (wenigstens auch) als Teil ihres eigenen Angebotes anzusehen sei. In diesem Zusammenhang sei es ohne rechtliche Bedeutung, dass bei den Abbildungen auch auf den Einsender hingewiesen werde; dies hindere die Beklagte nicht, sich die entsprechende Aufnahme durch andere – insbesondere die oben genannten – Umstände zu Eigen zu machen. Im Übrigen sei die Angabe des eigentlichen Verfassers, der zudem unter einem nicht identifizierbaren Pseudonym erscheine gegenüber dem Namen und dem Signet der Beklagten in den Hintergrund gerückt; Name und Signet der Beklagten seien deutlich größer und optisch auffälliger gestaltet als der Hinweis auf das Mitglied, das das jeweilige Foto eingestellt habe.

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