OLG Hamburg: Der kleine Unterschied zwischen Abo-Falle und rechtmäßigem Vertrag

veröffentlicht am 27. November 2009

OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2009, Az. 5 U 13/08
§§ 3, 5 Abs. 2 a.F., 8 Abs. 3 UWG

Das OLG Hamburg hatte in diesem Urteil über zwei Internetangebote (SMS-Versand und Downloads) der Beklagten zu entscheiden, die vom Kläger, einem Wettbewerbsverein, wegen wettbewerbswidriger Praktiken gegenüber Verbrauchern in Anspruch genommen wurde. Trotz Sitz der Beklagten in den arabischen Emiraten und Zweigstelle in Wien erklärte sich das OLG Hamburg für zuständig, da das Angebot der Beklagten auch für deutsche Kunden bestimmt gewesen sei. Bezüglich beider Webseiten behauptete der Kläger sowohl irreführende Werbung, Täuschung der Kunden über einen Vertragsschluss sowie unberechtigten Forderungseinzug. Eine Untersagung des letzteren kam für das Gericht jedoch nicht in Betracht, da es sich beim Forderungseinzug nicht um eine Wettbewerbshandlung handele. Bei den Webseiten und deren Hinführung zum Vertragsschluss differenzierte das Gericht. Für eine Täuschung des Verbrauchers und der daraus folgenden Wettbewerbswidrigkeit der Werbung komme es darauf an, wo genau der Hinweis der Kostenpflichtigkeit platziert und wie dieser zur Kenntnis zu nehmen sei.

Auf der SMS-Versandseite sei der Verbraucher zwar zunächst mit einer Blickfang-Gratiswerbung gelockt, nach Eingabe seiner Daten und Betätigen des „Weiter“-Buttons jedoch auf einen lediglich drei Absätze umfassenden, überschaubaren Text geführt worden, der in ausreichend großer Schrift für einen durchschnittlichen Betrachter unter normalen Lichtverhältnissen und ohne besondere Konzentration und Anstrengung gut lesbar gestaltet war. Dieser Text informierte über die Kostenpflichtigkeit und die Laufzeit des Vertrages und war zudem über dem Anmelde-Button platziert. Der Kunde musste vor Registrierung darüber  hinaus noch zusätzlich aktiv durch eine Checkbox bestätigen, die Ausführungen akzeptiert zu haben. Damit sei der Verbraucher über den Umstand des Vertragsschlusses ausreichend informiert worden. Der wesentliche Unterschied zu anderen Entscheidungen bezüglich so genannter „Abo-Fallen“ sei, dass in den Fällen, wo eine Täuschung bzw. Täuschungsabsicht über den Vetragsschluss angenommen wurde, zumeist die aufklärenden Hinweise über einen Vertragsschluss sich erst unter dem Registrierbutton befanden.

Aus diesem Grund wertete das Gericht auch das zweite Internetangebot der Beklagten (Downloads) als irreführend. Hier werde der Verbraucher darüber getäuscht, dass er mit Ausfüllen des Webformulars ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrages an die Beklagte abgibt. Es werde ihm nicht bewusst gemacht, dass er das kostenlose Testangebot nicht ohne weitere Verpflichtung nutzen kann. Über den Vertragsschluss werde in einem mit „Produktinformationen“ betitelten Fließtext hingewiesen, in dem der Verbraucher solche Informationen nicht zwangsläufig erwarte. Zudem sei der Text engzeilig und am Rand platziert, so dass er leicht zu übersehen sei. Zudem müsse der Verbraucher vor dem Absenden der Bestätigung nicht aktiv anklicken, dass er mit den gegebenen Hinweisen einverstanden sei. Daher sei hier von einer Irreführung auszugehen.

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