OLG Hamburg: Der Link auf die OS-Plattform der EU muss anklickbar sein

veröffentlicht am 15. Juni 2018

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 3 W 39/18
Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die bloße Wiedergabe der Internetadresse der Online-Streitbeilegungsplattform ohne Funktionalität als Link nicht ausreichend ist. Dies stelle einen spürbaren Wettbewerbsverstoß dar, weil sich die Pflicht zur Verlinkung aus einer unionsrechtlichen Regelung ergebe. Es könne sich aber streitwertmindernd auswirken, wenn zwar keine Verlinkung, aber wenigstens die textliche Wiedergabe der Internetadresse auf einem Online-Marktplatz erfolgt sei. Zuvor hat bereits die OLG Hamm auf die Erforderlichkeit eines funktionalen Links hingewiesen (OLG Hamm). Zum Volltext der Entscheidung des OLG Hamburg hier (OLG Hamburg – Link OS-Plattform).


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