OLG Hamburg: Der Streitwert im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beträgt 80% des Hauptsachestreitwerts

veröffentlicht am 13. Februar 2018

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 3 W 92/17
§ 51 Abs. 2 GKG, § 51 Abs. 4 GKG, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 66 Abs. 3 S. 2 GKG, § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Wert eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Wert der Hauptsache in der Regel um 20% zu reduzieren sei, es sei denn, dass wegen weiterer besonderer Umstände eine andere Bewertung angemessen erscheine. Zum Volltext der Entscheidung hier (OLG Hamburg – Streitwert eV-Verfahren).


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