OLG Hamburg: Der Text einer Gegendarstellung muss dem Verlag spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung des betreffenden Artikels im Original vorliegen / Übersendung per Fax nicht ausreichend

veröffentlicht am 10. Oktober 2010

OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2010, Az. 7 U 121/09
§ 11 Abs. 2 S. 5 HPG; § 121 Abs. 1 S. 1 BGB

Das OLG Hamburg hat den Anspruch einer Fernsehmoderatorin auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung gegen einen Zeitungsverlag zurückgewiesen, da dem Verlagshaus die Gegendarstellung der Antragsgegnerin nicht unverzüglich zugegangen sei. Wie auch das Landgericht gehe der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Anwendungsbereich des Hamburgischen Pressegesetzes der Zugang einer Gegendarstellung beim Verlag mehr als zwei Wochen, nachdem der Betroffene von der Erstmitteilung Kenntnis erlangt habe, in der Regel nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 5 HPG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 S. 1 BGB sei (s. dazu Meyer in Paschke / Berlit / Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2008, Rdnr. 41/40).

Diese Frist sei auch im vorliegenden Fall angesichts der klaren Sachlage und des Fehlens von Hindernissen auf Seiten der Antragstellerin, auf die Erstmitteilung zu reagieren, jedenfalls ausreichend gewesen. Danach hätte der Zugang der Erstfassung der Gegendarstellung bei der Antragsgegnerin nur dann als unverzüglich angesehen werden können, wenn er – bei Kenntniserlangung der Antragstellerin am 25.09.2009 – spätestens am 09.10.2009 erfolgt wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Antragsgegnerin ein Original der Erstfassung aber nicht zugegangen.

Bei dieser Gelegenheit wies der Senat darauf hin, dass der vom Beschwerten unterschriebene Gegendarstellungstext im Original vorliegen müsse. Der Zugang der Erklärung mittels Telefax beim Empfänger reiche nicht aus. Nur bei einem Zugang des Originals könne nämlich das Formerfordernis seinen Sinn erfüllen, dem Erklärenden deutlich zu machen, dass seine Erklärung nunmehr grundsätzlich unwiderruflich wirksam geworden sei (§ 130 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB) und dem Empfänger Klarheit darüber zu verschaffen, dass die Erklärung auch tatsächlich in ihrer gesetzlich vorgesehenen Form abgegeben worden sei.

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