OLG Hamburg: Der Vorbehalt „Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurück erstattet“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 7. Juli 2008

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 90/07 (zugl. 5 W 91/07)
§§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV

Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Onlinehändler gegenüber einem Verbraucher die Rücksendekosten nach Ausübung des Widerrufsrechts einschränken darf. Das Oberlandesgericht entschied, dass eine diesbezügliche Einschränkung wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann. Das entscheidende Zitat lautet: „Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Das Gesetz sieht keinerlei nähere Regelungen dazu vor, in welchem konkreten Umfang diese Kostentragungspflicht besteht. Für den Regelfall mag es zutreffend sein, dass der Unternehmer lediglich verpflichtet ist, die Kosten für einen möglichst preisgünstigen Weg der Rückgabe zu übernehmen und der Verbraucher die Erstattung vermeidbarer Mehrkosten nicht verlangen kann. Die beanstandete Formulierung „…” geht indes über die Feststellung einer derartigen Selbstverständlichkeit aus. Denn hiermit legt sich der Unternehmer fest, dass er stets – und zwar ohne Rücksicht auf etwaige sachliche Notwendigkeiten einer abweichenden Regelung – nur den (denkbar) niedrigsten Kostenbetrag erstatten wird. … Eine derartige Einschränkung läuft indes der gesetzgeberischen Intention zuwider. Denn es sind durchaus unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen denkbar – z. B. bei der Rücksendung schnell verderblicher Ware -, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten darf, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden kann. Durch die beanstandete Klausel kann der Verbraucher in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise in der Ausübung seines Rückgaberechts behindert werden, wenn er befürchten muss, einen Teil der nach Sachlage notwendigen Kosten nicht erstattet zu erhalten. Schon aus diesem Grund stellt sich diese Klausel als unzulässig und wettbewerbswidrig dar.“

Hanseatisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Rechtsstreit

gegen

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 5. Juli 2007 durch die Richter…

1.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.06.07 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 31.05.07 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, weiterhin verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Vertrieb von Speicherbausteinen (RAM-Modulen) an Verbraucher auf der Handelsplattform eBay bei der Belehrung von Verbrauchern über ihr Widerrufsrecht die folgende Formulierung zu verwenden:

„Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet. Bitte sprechen Sie die Rücksendung vorher mit uns ab“.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.
Auf die Streitwertbeschwerde des Antragstellers vom 06.06.07 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 31.05.07 abgeändert. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde tragen die Parteien jeweils zur Hälfte nach einem Streitwert von 14.000,00 EUR. Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gerichtskostenfrei; Auslagen werden insoweit nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nur zu einem Teil begründet und im Übrigen zurückzuweisen.

Soweit das Landgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung im Hinblick auf eine unterbliebene (allgemeine) Belehrung zu Kosten und Gefahr der Rücksendung zurückgewiesen hat, teilt der Senat die Rechtsauffassung des Landgerichts. Hinsichtlich der weiter beanstandeten Klausel zu dem „niedrigsten Satz“ der Versandkosten ist hingegen nach Auffassung des Senats ein relevanter Wettbewerbsverstoß gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verwirklicht.

Die Streitwertbeschwerde des Antragstellers ist ebenfalls begründet.

1.
Die fehlende (allgemeine) Belehrung über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Sache stellt sich auch nach Auffassung des Senats nicht als i.S.v. §§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV unzureichend und damit rechtswidrig dar. Unabhängig von der Frage, welche Rechtsqualität die BGB-InfoV hat, ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Satz 2 dieser Vorschrift, dass der Verordnungsgeber die Verwendung des Musters in Anlage 3 dieser Verordnung als ausreichend für den Umfang der Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers angesehen hat. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber der §§ 312c ff – deren näherer Ausgestaltung die BGB-InfoV dient – inhaltlich die Erfüllung der Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV dann als erfüllt angesehen hat, wenn diejenigen Angaben mitgeteilt werden, die in den Mustern nach den Anlagen dieser Verordnung vorgesehen sind. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Unternehmer seinen Belehrungspflichten stets dadurch nachkommen kann, dass er den Wortlaut dieser Muster verwendet. Zumindest ist er im Hinblick auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV nach dem Willen des Gesetz-/ Verordnungsgebers aber nicht verpflichtet, zusätzliche Belehrungen bzw. Informationen zu geben, als in diesen Mustern enthalten sind. Es ist unbestritten, dass die Antragsgegnerin diese Vorgaben eingehalten hat. Dementsprechend erweist sich das Verlangen des Antragstellers nach einer Belehrung über die Gefahrtragungsvorschriften bei der Rücksendung der Ware, die sich aus § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ergeben, als unbegründet.

2.
Soweit der Unternehmer den Verbraucher indes über die Modalitäten der Rückgabe der gekauften Ware belehrt, müssen diese Hinweise zutreffend sein und dürfen der gesetzgeberischen Intention nicht erkennbar zuwiderlaufen. Diese Anforderungen erfüllt die Vertragsklausel nicht, die der Antragsteller zum Gegenstand seines Verfügungsantrags zu 2.b. gemacht hat.

a.
Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Das Gesetz sieht keinerlei nähere Regelungen dazu vor, in welchem konkreten Umfang diese Kostentragungspflicht besteht. Für den Regelfall mag es zutreffend sein, dass der Unternehmer lediglich verpflichtet ist, die Kosten für einen möglichst preisgünstigen Weg der Rückgabe zu übernehmen und der Verbraucher die Erstattung vermeidbarer Mehrkosten nicht verlangen kann. Die beanstandete Formulierung „Die Versandkosten, die aus dem Widerruf resultieren, werden im niedrigsten Satz zurückerstattet“ geht indes über die Feststellung einer derartigen Selbstverständlichkeit aus. Denn hiermit legt sich der Unternehmer fest, dass er stets – und zwar ohne Rücksicht auf etwaige sachliche Notwendigkeiten einer abweichenden Regelung – nur den (denkbar) niedrigsten Kostenbetrag erstatten wird. So kann diese Klausel bei unbefangener Betrachtung jedenfalls von nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise verstanden werden. Eine derartige Einschränkung läuft indes der gesetzgeberischen Intention zuwider. Denn es sind durchaus unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen denkbar – z. B. bei der Rücksendung schnell verderblicher Ware -, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten darf, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden kann. Durch die beanstandete Klausel kann der Verbraucher in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise in der Ausübung seines Rückgaberechts behindert werden, wenn er befürchten muss, einen Teil der nach Sachlage notwendigen Kosten nicht erstattet zu erhalten. Schon aus diesem Grund stellt sich diese Klausel als unzulässig und wettbewerbswidrig dar.

b.
Der Antragsteller weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass diese Klausel ebenfalls den Eindruck erweckt, als bestehe die Möglichkeit einer unfreien Rücksendung im Rahmen des gesetzlichen Rückgaberechts nicht. Denn die Bezugnahme ausschließlich auf die „Rückerstattung“ von Kosten kann bei dem Verbraucher den sachlich unzutreffenden Eindruck erwecken, er müsse mit den Versandkosten stets in Vorlage treten. Die Tatsache, dass eine derartige Verpflichtung nicht besteht, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.02.07, 5 W 15/07).

c.
Dieser unzutreffende Eindruck wird schließlich in dem konkreten Äußerungszusammenhang durch die weitere Formulierung „Bitte sprechen Sie die Rückabwicklung vorher mit uns ab“ noch erheblich verstärkt. Denn dieser Satz steht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Art der Rückabwicklung, sondern mit deren Kosten. Dies kann bei den angesprochenen Verbrauchern zu dem unzutreffenden Eindruck führen, sie müssten sich wegen der Rücksendung im Hinblick auf die entstehenden Kosten mit der Antragsgegnerin vorher absprechen und sich diese etwa der Höhe nach „genehmigen“ lassen, um eine vollständige Erstattungsfähigkeit sicherzustellen. Eine derartige gesetzliche Verpflichtung besteht indes ebenfalls nicht.

3.
Die gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Streitwertbeschwerde ist ebenfalls begründet. Die Senate für Gewerblichen Rechtsschutzes Hanseatischen Oberlandesgerichts haben in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung für unterlassene bzw. fehlerhafte Belehrungen im Rahmen von Fernabsatzverträgen selbst bei der Beanstandung einzelner Vertragsklauseln Streitwerte von 10.000,00 EUR oder mehr festgesetzt. Im vorliegenden Fall wendet sich der Antragsteller gegen 2 Vertragsklauseln sowie eine unterlassene Belehrung, die jeweils gesondert voneinander rechtlich zu beurteilen sind. Vor diesem Hintergrund ist ein Gesamtstreitwert von 20.000 € nicht zu beanstanden, den der Senat mit 8.000,00 EUR auf den Verfügungsantrag zu 1. und jeweils 6.000,00 EUR auf die Verfügungsanträge zu 2.a. und 2.b. verteilt. Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden insoweit nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO.

I