OLG Hamburg: Die Schlagzeile eines Presseberichts muss im Zusammenhang mit dem Artikeltext ausgelegt werden

veröffentlicht am 2. Februar 2016

OLG Hamburg, Urteil vom 23.06.2015, Az. 7 U 73/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine unzutreffende Berichterstattung in der Überschrift eines Presseartikels nicht zwangsläufig zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt. Schlagzeilen dürften nicht isoliert verstanden werden, sondern müssten jedenfalls im Zusammenhang mit den Unterüberschriften inhaltlich ausgelegt werden. Sofern Artikelüberschriften nicht eine in sich abgeschlossene und aus sich heraus interpretierbare Tatsachenbehauptung enthielten, sondern lediglich das Leserinteresse auf die im folgenden Text zu lesende Detaildarstellung lenken sollen, seien sie nicht als selbständige Sachaussagen anzusehen. Zum Volltext der Entscheidung:

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil

1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.07.2012, Az. 324 O 636/11, wird zurückgewiesen.

2.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.
Der Kläger hat nach Erscheinen eines Artikels in der Print- und Online-Ausgabe der Tageszeitung „…“ Klage auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm darüber hinausgehende Schäden zu ersetzen. Der Artikel in der Printausgabe vom 17.10.2011 (Anlage K 8) erschien unter der Überschrift „…“ und der Unterüberschrift

„Vermögensberatung gerät durch Steuer-CD unter Verdacht. Behörden prüfen weitere Ankäufe.“

Der Beitrag in der Online-Ausgabe desselben Tages (Anlage K 7) hat die Überschrift

„…wegen Steuer-Delikten“

und die Unterüberschrift

„Die Spitze des deutschen Geldadels steckt tief mit drin im Sumpf. Ein Tochterunternehmen von … junior wurde durchsucht. Der Verdacht wiegt schwer. Behörden prüfen nun weitere Ankäufe von Steuer-CDs.“

Für die weitere Sachdarstellung wird ergänzend auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts, das ihm am 16.07.2012 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 10.08.2012 eine Teilberufung eingelegt und am 17.10.2012 eine Berufungsbegründung eingereicht, nachdem die Begründungsfrist entsprechend verlängert worden ist. Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger die Widerrufsanträge (zu II.a.), den Antrag (zu II.b.), Behauptungen von der Internetseite zu entfernen, und die laut Schriftsatz vom 04.04.2012) hilfsweise zu den Unterlassungsanträgen (zu I.) gestellten Hilfsanträge nicht weiter (jeweils laut Nummerierung im erstinstanzlichen Urteil) und beschränkt die – umformulierten – Unterlassungsanträge auf die Äußerungen in den Überschriften des Print- und Online-Artikels.

Der Kläger macht hinsichtlich der Unterlassungsanträge im wesentlichen geltend:

Unter Zugrundelegung des Verständnisses eines Durchschnittsbetrachters würden die Äußerungen in den Überschriften beider Artikel eindeutig in dem Sinne verstanden, dass die Razzia bei dem Kläger persönlich stattgefunden habe. Der Durchschnittsleser interpretiere die Nennung des Namens einer natürlichen Person dahingehend, dass diese persönlich von dem Artikel und somit von der in der Äußerung angesprochenen Maßnahme betroffen sei.

Die Überschriften seien separat zu würdigen, da sie einen eigenständigen Aussagegehalt aufweisen würden, der unabhängig von dem Rest der Berichterstattung wahrgenommen werde. Die Beklagten hätten bewusst und gewollt in der Überschrift eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt und diesen falschen Eindruck zusätzlich durch die Beifügung des Portraitbildes des Klägers und die Abbildung seines privaten Wohnsitzes verstärkt. Ein derartiger Verstoß gegen die presserechtlichen Wahrheitspflichten dürfe nicht zulässig sein.

Für eine isolierte Betrachtung der Überschrift spreche ferner der gute Ruf der Tageszeitung „…“, deren Leser grundsätzlich davon ausgehen würden, dass die Überschriften und Artikel objektiv-neutral sowie zutreffend geschrieben seien; sie nähmen nicht an, dass eine Aussage, die aus sich heraus verständlich in der Überschrift enthalten sei, eigentlich nicht zutreffe und sie den gesamten Artikel lesen müssten, um herauszufinden, welcher Wahrheitsgehalt der Überschrift zukomme.

Die Unterüberschrift der Printausgabe und die unter der Überschrift eingefügten Zeilen der Online-Ausgabe seien für die Auslegung der Überschrift nicht zu berücksichtigen; denn der Artikel werde blickfangmäßig von der Überschrift, der Abbildung des Wohnsitzes des Klägers und seinem Portraitbild samt Namensnennung geprägt und dominiert. Bei Online-Nutzern komme hinzu, dass sie zum schnellen Überfliegen/“Durchscrollen“ eines Online-Angebots neigen und daher nur die Überschrift wahrnehmen würden. Die Online-Ausgabe des „…s“, die speziell für mobile Geräte konzipiert sei, zeige eine Zwischenunterschrift regelmäßig nicht an, sondern verkürze die Artikel auf die Titelüberschrift. Der Artikel erscheine nur, wenn die entsprechende Überschrift „angeklickt“ werde.

Insoweit weisen die Beklagten – unwidersprochen – darauf hin, dass für Smartphones ein gesondertes Angebot „mobil….com“ existiere.

Der Kläger rügt ferner, dass das Landgericht den von ihm angebotenen Sachverständigenbeweis dazu, dass die Äußerung vom Durchschnittsleser wie vom Kläger vorgetragen verstanden werde, nicht erhoben und das von ihm vorgelegte private Gutachten zur Auslegung der Überschriften unter falscher Zugrundelegung der demoskopischen Voraussetzungen bewertet habe.

Hilfsweise für den Fall der Annahme einer mehrdeutigen Äußerung führt der Kläger aus, auch in diesem Fall bestünden die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche, weil die Beklagten – unstreitig – keine strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hätten. Denn das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98, „IM-Sekretär“, nicht das Erfordernis der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen lassen wollen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg wie folgt zu verurteilen:

I. Die Beklagten werden bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten, dass eine „Razzia bei …“ stattgefunden hat, wie insbesondere in einem Print-Artikel der Tageszeitung „…“ vom 17.10.2011 geschehen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, dass eine „Razzia bei … wegen Steuerdelikten“ stattgefunden hat, wie insbesondere in einem Artikel der Online-Ausgabe der Tageszeitung „…“ vom 17.10.2011 geschehen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger samtverbindlich Schadensersatz zu leisten, in Höhe eines Betrags, dessen Höhe im Ermessen des Gerichts steht, mindestens aber 10 Mio. Euro beträgt.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger denjenigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verbreitung der in Ziffer I und Ziffer II genannten Behauptungen entstanden ist und/oder künftig entstehen wird und zwar über den vom Gericht gemäß Ziffer III hinaus festgesetzten Betrag.

V. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des ihm durch die Verbreitung der unter Ziffer I und Ziffer II genannten Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 250.000,00 Euro beträgt.

VI. Hilfsweise: Die Beklagten werden verurteilt, aus abgetretenem Recht dem Kläger im Hinblick auf die Verbreitung der in Ziffer I und Ziffer II genannten Behauptungen samtverbindlich als Ersatz des materiellen Schadens Schadensersatz in einer im Ermessen des Gerichts stehenden Höhe zu leisten, mindestens aber 10 Mio. Euro.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, widersprechen einer isolierten Auslegung der Überschriften und erheben in mehrfacher Hinsicht Bedenken gegenüber den für den Kläger vorgelegten Parteigutachten.

Für den weiteren Vortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.
Die zulässige Teil-Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klaganträge Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug gibt zu einer anderen Entscheidung keine Veranlassung. Die noch streitgegenständlichen Ansprüche sind weder in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG noch in §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit § 186 StGB oder unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

1.
Der Kläger kann die mit den Anträgen zu I. und II. begehrte Unterlassung nicht verlangen, weil die Äußerungen in den Überschriften der beanstandeten Artikel sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig verletzen und keine üble Nachrede im Sinne des § 186 StGB darstellen.

a)
Zum einen verletzt die Nennung des Namens des Klägers im Zusammenhang mit den Durchsuchungen bei der … GmbH (kurz: …) in Düsseldorf, München und Stuttgart sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht.

Die … wird ihm zugeschrieben bzw. als sein Tochterunternehmen bezeichnet, wodurch die Autoren stark verkürzt zum Ausdruck bringen, dass der Kläger mittelbar ihr Gesellschafter ist. Alleinige Gesellschafterin der … ist die … AG, deren Aktien die … GmbH erwarb, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger ist. Ein strafrechtlicher Verdacht gegen den Kläger persönlich ist nicht Gegenstand der Artikel. Deshalb ist der allgemeine Grundsatz anwendbar, dass eine identifizierbare Darstellung von Personen zulässig ist, wenn ein entsprechendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vorhanden ist (vgl. Wenzel/ Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 10. Kapitel, Rn. 53). Unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Bekanntheit des Klägers als Unternehmer, dessen überragende Vermögensverhältnisse unstreitig im Inland bekannt sind, bestand mit dem aktuellen Bezug zu den durchgeführten Durchsuchungen auf der Grundlage einer so genannten Steuer-CD aus Luxemburg ein erhebliches öffentliches Interesse daran, zu erfahren, dass das betroffene Unternehmen Teil des Wirtschaftsimperiums des Klägers ist. Sein Recht auf Anonymität hat demgegenüber zurückzustehen.

b)
Zum anderen folgt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auch nicht aus einer unzutreffenden Berichterstattung in den beanstandeten Überschriften. Dies beruht darauf, dass für die Deutung der Überschriften

„Razzia bei …“ und
„Razzia bei … Delikten“

nicht isoliert auf deren Wortlaut abgestellt werden kann, sondern dass zu berücksichtigen ist, wie sie im Zusammenhang jedenfalls mit den Unterüberschriften inhaltlich verstanden werden.

Denn maßgeblich ist der Sinn, den eine Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, „Soldaten sind Mörder“, NJW 1995, 3303ff, zitiert nach Juris Rn. 125; BVerfGE 82, 43, 52 KG, Urteil vom 13.04.1999, NJW 1999, 369ff, 370).

Dieser Grundsatz gilt auch für Artikelüberschriften, die nicht eine in sich abgeschlossene und aus sich heraus interpretierbare Tatsachenbehauptung enthalten, sondern die – mehr oder weniger plakative – Hinlenkung des Leserinteresses auf die im folgenden Text zu lesende Detaildarstellung; derartige Überschriften können daher nicht als selbständige und damit auch rechtlich selbständig zu wertende Sachaussagen angesehen werden (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage § 16, Nr. 43 mit weiteren Nachweisen). Im Interesse der Pressefreiheit ist die erhebliche Bedeutung herkömmlicher Artikelüberschriften für eine gegliederte und dadurch lesbare Aufmachung eines Printmediums zu berücksichtigen. Diesen Überschriften kann daher nicht generell die Funktion aus sich selbst heraus verständlicher Tatsachenbehauptungen oder einer unverkürzten Wiedergabe der Gesamtdarstellung zugewiesen werden; zumal wenn zwischen die Artikelüberschrift und den eigentlichen redaktionellen Text eine besonders hervorgehobene kurze Zusammenfassung gesetzt ist, darf die Überschrift nicht ohne Einbeziehung dieses ihr unmittelbar nachgeordneten Textes gewertet werden (vgl. Soehring/Hoene, a. a. O., Rn. 43a; Wenzel/Burkhardt, a. a. O., 4. Kapitel, Rn. 36).

Etwas Anderes gilt dann, wenn eine Schlagzeile auf dem Titelblatt einer Tageszeitung oder Zeitschrift als eigenständige Tatsachenbehauptung wirkt, wie in den Fällen, die dem für den Kläger zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.1998, 1 BvR 1861/93, 1 BvR 1864/96, 1 BvR 2073/97 – Caroline I -, AfP 1998, 184-189, zu Grunde lagen. Denn es fehlt ein für den Titelblattleser ersichtlicher direkter Zusammenhang zu dem Artikel im Innenteil. Ausnahmen von dem grundsätzlichen Gebot der Textinterpretation aus dem Kontext mögen auch in Sonderfällen geboten sein, in denen etwa die Überschrift im Widerspruch zum Inhalt des Artikels steht oder keinen inhaltlichen Bezug dazu hat oder in anderer Weise eine konkrete in sich abgeschlossene Aussage mitteilt (vgl. Wenzel/Burkhardt, a. a. O., 4. Kapitel, Rn. 36).

Für die hier zu beurteilenden Artikelüberschriften im Innenteil der Printausgabe und in der Onlineausgabe trifft dies hingegen nicht zu und es kann der äußerungsrechtlichen Deutung nicht zu Grunde gelegt werden, dass sie isoliert wahrgenommen werden. Denn die Überschriften enthalten auch ihrem Wortlaut nach nicht die in sich abgeschlossene Behauptung, in den Privaträumen des Klägers habe eine Razzia stattgefunden. Der verständige durchschnittliche Leser erfährt nämlich aus den Überschriften nicht, welche Räumlichkeiten konkret durchsucht worden sind, sondern liest nur, dass der Kläger von einer Razzia betroffen ist. An welchem Ort, im Privathaus oder in den Räumen eines ihm zuzurechnenden Unternehmens, die Durchsuchung stattgefunden hat, bleibt offen. Dies ergibt sich jedoch eindeutig aus den Unterüberschriften bzw. dem Zwischentext zwischen den Überschriften und dem Fließtext.

aa)
In der Printausgabe gibt der Satz

„Vermögensberatung gerät durch Steuer-CD unter Verdacht.“

Aufschluss darüber, dass die Razzia in einer Vermögensberatungsgesellschaft stattgefunden hat, da diese durch eine Steuer-CD unter Verdacht geraten ist. Da auch nach dem Klagvortrag die Vermögensverhältnisse des Klägers in Deutschland bekannt sind, ist es ausgeschlossen, dass sich ein verständiger Durchschnittsleser der Tageszeitung „…“ vorstellt, ein Milliardär wie der Kläger betreibe in seinen Privaträumen eine Vermögensberatung. Dem entsprechend wird im ersten Absatz des Artikels berichtet, dass „… Standorte von … GmbH in Düsseldorf, München und Stuttgart wegen des Verdachts auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung …“ durchsucht worden seien.

Schon im Kontext mit der Unterüberschrift geht das Leserverständnis auch der Überschrift eindeutig dahin, dass die Razzia in der bezeichneten Gesellschaft durchgeführt wurde, die Teil des Wirtschaftsimperiums des Klägers ist.

Weder die in den Artikel eingefügten Abbildungen noch der weitere Inhalt des Artikels stellen einen Anhaltspunkt dafür dar, dass daneben auch Privaträume des Klägers durchsucht worden sein könnten. Die Veröffentlichung der Bildnisse des Klägers und seines Schlosses, letzteres mit der Bildunterschrift

„…“ von … jr. in der …: Hier wohnt der Chef.“

ist der Prominenz des Klägers geschuldet und steht im Zusammenhang mit den im Fließtext enthaltenen persönlichen Informationen über ihn und seine Familie.

Der für den Kläger zitierte letzte Absatz des in einen Kasten gesetzten Textes deutet ebenfalls nicht auf eine Durchsuchung einer Privatwohnung des Klägers hin, sondern hat einen Bezug dazu, dass im zweiten Absatz des Fließtextes mitgeteilt wird,

„… Auch Privatadressen von aktiven und ehemaligen Managern der … wurden durchsucht. …“

Die Vorstellung, der hochvermögende und hochbetagte Kläger könnte als einer der Manager der tätig sein, ohne dass dies im Artikel zum Ausdruck kommt, ist fernliegend.

Soweit für die Entscheidung über die Unterlassungsanträge Deutungen der beanstandeten Äußerungen vorgenommen werden, ist die vom Kläger beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, weil die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Leserkreisen bzw. Nutzerkreisen gehören und auf Grund eigener Sachkunde zur Deutung in der Lage sind. Dies gilt auch in Ansehung des für den Kläger als Anlage K 27 eingereichten Gutachtens des Prof. Dr …, Institut für Marktorientierte Unternehmensführung, Fakultät für Betriebswirtschaft, …-Universität …. Denn das Gutachten kann wegen methodischer Bedenken und konkreter Mängel nicht überzeugen.

Insbesondere ist die Zusammensetzung der Stichprobe nicht hinreichend repräsentativ für die Leser der in den Anlagen K 7 und 8 vorgelegten Artikel. Obwohl der Gutachter die Zeitung „…“ als Leitmedium der Wirtschaftselite und ihre Ziel-Lesergruppe als Personen mit kaufmännischer Ausbildung, Wirtschaftsingenieure und Wirtschafts- und Rechtswissenschaftler bezeichnet und als Lesergruppe die kaufmännische Geschäftsführung und Unternehmensleitung nennt (Seite 11, 12 des Gutachtens), waren die Probanden Studentinnen und Studenten aus juristischen und wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen mit einem Durchschnittsalter von 22,4 Jahren im Experiment zum Printartikel und 24,9 Jahren im Experiment zum Online-Artikel. Die Fragestellung stößt auf Bedenken, weil die Fragen nicht offen formuliert sind. Es kommt hinzu, dass keine Aussage (kein Statement) formuliert wurde, die auf das Verständnis von Überschrift und Unterüberschrift bzw. Überschrift und Zwischentext Bezug nimmt. Für die Deutung der Überschrift im Kontext mit der/den sich unmittelbar anschließenden Zeile/n, die nach den obigen Ausführungen (zu II. 1.) maßgebend ist, gibt das Gutachten mithin keinen Aufschluss.

Nur am Rande sei angemerkt, dass die den Probanden auf dem Computerbildschirm präsentierte bearbeitete Form des Printartikels ohne den Textteil (Seite 16 des Gutachtens) die Bildunterschrift aufweist:

„Schloss „…“ in der …: … jr. steuert auch von hier aus seine Geschäfte.“

obwohl die entsprechende Bildunterschrift in der Anlage K 8 lautet:

„Schloss „…“ von … jr. in der …: Hier wohnt der Chef.“

bb)
Im Online-Artikel folgt unmittelbar nach der Überschrift ein Zwischentext, dessen zweiter Satz

„… Ein Tochterunternehmen von … wurde durchsucht. …“

unmissverständlich aufklärt, dass die Durchsuchung in einem dem Kläger zuzurechnenden Unternehmen stattfand.

Die in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung, die Nutzer eines Online-Angebots würden zum schnellen Überfliegen/“Durchscrollen“ neigen und dabei nur die Überschriften wahrnehmen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Beklagten bestreiten diesen Vortrag und weisen auf die Besonderheiten der Nutzung von Informationsplattformen wie „… Online“, speziell hinsichtlich der Lektüre des aus Anlage K 7 ersichtlichen Beitrags, hin. Unabhängig davon, dass eine Beweisaufnahme über die generelle Nutzung von Online-Angeboten nicht geboten erscheint, wäre eine solche gleichsam überfliegende Nutzung des Online-Angebots nicht anders zu beurteilen als die Wahrnehmung nur der Überschriften der Printausgabe durch einen flüchtigen Leser. Den Interpretationsmaßstab eines flüchtigen Lesers, der ausschließlich die Überschrift zur Kenntnis nimmt, hält der Senat indes nach den obigen Ausführungen nach Art und Gestaltung der Artikel nicht für angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1976, NJW 1977, 799, zitiert nach Juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 09.02.1982, NJW 1982, 1805f, zitiert nach Juris Rn. 16).

cc)
Soweit in der Berufungsbegründung auf die Online-Ausgabe hingewiesen wird, die speziell für mobile Geräte mit kleinen Displays insbesondere für Smartphones konzipiert ist, handelt es dabei unstreitig um das gesonderte Angebot „mobil….com“. Die konkrete Gestaltung des entsprechenden Artikels in „mobil….com“ konnte auf Grund des Zeitablaufs seit der Veröffentlichung nicht dargelegt werden. Sie ist für die Berufungsentscheidung ohne Bedeutung, da die dortige Berichterstattung nicht Teil des Streitgegenstands der anhängigen Unterlassungsanträge ist. Denn diese nennen ausdrücklich als konkrete Verletzungsform den Printartikel und die Online-Ausgabe „www….com“.

2.
Mangels rechtswidriger Äußerungen sind auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht begründet.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen sind in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO begründet.

Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

Vorinstanz:
LG Hamburg, Az. 324 O 636/11

anhängig: BGH, Az. VI ZR 406/15

I