OLG Hamburg: Die Übersendung einer vorbeugenden P2P-Unterlassungserklärung an eine Kanzlei, die nicht vom Rechteinhaber mandatiert worden ist, stellt u.a. einen Wettbewerbsverstoß dar / Filesharing

veröffentlicht am 14. März 2012

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2012, Az. 3 W 92/11
§ 3 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, § 823 BGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Übersendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Abmahnung wegen illegalen Filesharings einen Rechtsverstoß darstellt. Das Verhalten der Absenderin, einer Rechtanwaltskanzlei, stelle eine unzumutbare Belästigung sowie einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der adressierten Rechtsanwaltskanzlei dar. Die versendende Rechtsanwaltskanzlei habe sich „auf Kosten“ der adressierten Rechtsanwaltskanzlei den Einsatz personeller und sonstiger Ressourcen erspart, die tatsächlichen Grundlagen der Unterwerfung zu ermitteln. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Dr. Martin Bahr (hier).

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