OLG Hamburg: Ein Klick genügt für die Strafbarkeit – Kinderpornografie im Internet

veröffentlicht am 17. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2010
§ 184 b StGB

Das OLG Hamburg berichtet in einer Pressemitteilung vom Montag über ein richtungsweisendes Revisionsurteil. Der 2. Strafsenat hat entschieden, dass sich ein Internet-Nutzer bereits gemäß § 184 b Abs. 4 StGB strafbar macht, wenn er eine Datei mit kinderpornografischem Inhalt bewusst aufrufe und auf seinem Computerbildschirm betrachte. Zwar setze § 184 b eine Besitzverschaffung voraus; das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dieser Begriff im Zusammenhang mit Kinderpornografie im Internet weit ausgelegt werden müsse. Um in den „Besitz“ einer Datei zu gelangen, sei es nicht erforderlich, diese manuell auf seinem Computer abspeichern zu wollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle bereits der beim Aufrufen einer einschlägigen Internetseite liegende Konsum kinderpornografischer Darstellungen mit Strafe belegt werden, da bereits dieser Konsum für den Anbieter der Darstellungen den Anreiz schaffe, derartige Bilder oder Filme überhaupt zu produzieren. Außerdem habe der Internet-Nutzer bereits beim Aufrufen einer Datei eine dem Besitz ähnliche Herrschaftsmacht, da er nach seinem Belieben die Datei speichern, kopieren oder verbreiten könne.

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