OLG Hamburg: Ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG kann trotz Ausgliederung des betroffenen Geschäftsbereichs weiter geltend gemacht werden

veröffentlicht am 7. Dezember 2010

OLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2010, Az. 3 U 58/09
§ 8 Abs. 2 UWG; § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch und mit ihm die Aktivlegitimation des Abmahnenden nicht allein deshalb untergeht, weil der von dem jeweiligen Wettbewerbsverstoß betroffene Geschäftsbereich ausgegliedert wird. Zwar werde der aufnehmende Rechtsträger neuer Inhaber des Unterlassungsanspruchs. Das Rumpfunternehmen sei aber berechtigt, den Unterlassungsanspruch im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger geltend zu machen.  Zitat:

Der Antrag der Antragstellerin ist auch nach Ausgliederung des Geschäftsbereichs „Festnetz“ auf die Fa. T. D. GmbH weiterhin zulässig, weil die Antragstellerin prozessführungsbefugt ist. Prozessführungsbefugt ist derjenige, welcher dazu berechtigt ist, über das behauptete Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, Vor § 50 Rz. 18). Die Antragstellerin ist infolge der Ausgliederung des Geschäftsbereichs „Festnetz“ auf die Fa. T. D. GmbH berechtigt, deren Unterlassungsanspruch gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend zu machen.

a)
Infolge der Ausgliederung des Geschäftsbereichs „Festnetz“ auf die nunmehr als T. D. GmbH firmierende frühere T-M. D. GmbH ist letztere im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge Inhaberin sämtlicher Aktiva und Passiva des übertragenen Vermögensteils geworden.

Die Antragstellerin hat – von der Antragsgegnerin unwidersprochen – vorgetragen, den Geschäftsbereich „Festnetz“ zum 1.4.2010 auf die Fa. T-M. D. GmbH, seither firmierend als „T. D. GmbH“, ausgegliedert zu haben und hat hierzu den Handelsregisterauszug vom 30.3.2010 (Anlage BE 2) vorgelegt.

Nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG kann der sogenannte übertragende Rechtsträger von seinem Vermögen einen Teil zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils als Gesamtheit auf einen bestehenden sogenannten übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger abspalten. Bei dieser sogenannten Ausgliederung geht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG der abgespaltene Teil des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrags als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger über.

Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist zu unterstellen, dass auch der von der Antragstellerin verfolgte – in der Sache umkämpfte – Unterlassungsanspruch auf die Fa. T. D. GmbH als bestehend übergegangen ist. Zum einen handelt sich bei der behaupteten Verletzungshandlung der Antragsgegnerin um eine doppelrelevante Tatsache, deren Vorliegen nicht nur Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern auch der Begründetheit ist. Zum anderen ist der aus dieser etwaigen Verletzungshandlung folgende gesetzliche Unterlassungsanspruch mit dem auf die Fa. T. D. übertragenen Geschäftsbereich „Festnetz“ verbunden, so dass er dem übergegangenen Unternehmensteil folgt. Anerkanntermaßen gehen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zusammen mit dem Recht oder dem Unternehmen über, aus dessen Verletzung die Ansprüche resultieren (siehe nur Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage 2007, § 15 Rz. 7).

b)
Die Ausgliederung hat im Aktivprozess des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO seine gesetzliche Prozessstandschaft für den aufnehmenden Rechtsträger zur Folge.

Nach § 265 Abs. 1 u. 2 S. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der Parteien nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten, und hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Veräußerung oder Abtretung im Sinne dieser Vorschrift liegen bei jeder vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsnachfolge vor (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 265 Rz. 5). Die Folgen der Ausgliederung für das Prozessrechtsverhältnis im Aktivprozess des übertragenden Rechtsträgers sind bisher im Wesentlichen Gegenstand der wissenschaftlichen Erörterung. Die im wissenschaftlichen Schrifttum – soweit ersichtlich – einhellig vertretene Auffassung geht dahin, dass bei Übertragung der streitbefangenen Sache im Wege der Ausgliederung § 265 ZPO Anwendung findet (Bork/Jacoby, ZHR 167 [2003] S. 440, 444 ff.; Simon, in: Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 131 Rz. 36; Semler/Stengel/Kübler, UmwG, 2. Aufl. 2007, § 131 Rz. 10; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 5. Aufl. 2009, § 131 Rz. 89; Stöber, NZG 2006, 574, 576). Im Ausgangspunkt besteht Einigkeit, dass Prozessrechtsverhältnisse und Verfahrensstellungen als solche nicht von der mit der Übertragung des Vermögensteils verbundenen Rechtsnachfolge erfasst werden (BGH, Urt. v. 6.12.2000, Az. XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217, juris-Rz. 11, im Falle eines Passivprozesses; BFH, Urt. v. 7.8.2002, Az. I R 99/00, NJW 2003, 1479, juris-Rz. 17; Bork/Jacoby a.a.O. S. 441f.; Simon, a.a.O. Rz. 34). Bewirke die materielle Nachfolge des übernehmenden Rechtsträgers in die Stellung des übertragenden Rechtsträgers aber prozessual eine Rechtsnachfolge in den Streitgegenstand eines bestimmten Zivilverfahrens, weil die materielle Rechtsänderung der klagenden Partei die Prozessführungsbefugnis nehme und diese auf einen anderen übergehen lasse, so bestimmten sich die prozessualen Wirkungen der Übertragung nach § 265 ZPO (Bork/Jacoby a.a.O.).

Gerade in dieser Weise wirkt sich im Aktivprozess des übertragenden Rechtsträgers die den streitgegenständlichen Anspruch erfassende Ausgliederung aus, weil sie – wie dargelegt – den Übergang des Anspruchs auf den übernehmenden Rechtsträgers bewirkt und der übertragende Rechtsträger das bisher im eigenen Namen geltend gemachte Recht materiell nicht mehr innehat. Soweit Zöller/Greger (§ 265 Rz. 5a) unter Bezugnahme auf BGH NJW 2001, 2117 ausführen, dass die Ausgliederung keine dem § 265 ZPO unterfallende Rechtsnachfolge bewirke, bezieht sich dieses – wie aus dem Hinweis auf die dort genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervorgeht – auf die vorliegend nicht gegebene Konstellation des Passivprozesses des übertragenden Rechtsträgers. Die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers gehen in der Tat nicht im Sinne einer Rechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; vielmehr bestimmt § 133 Abs. 1 UmwG, dass die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die vor der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften. Insoweit unterscheiden sich also die Auswirkungen der Ausgliederungen unter dem Aspekt des § 265 ZPO je nach Maßgabe der prozessualen Situation: Der auf Beklagtenseite befindliche übertragende Rechtsträger bleibt – jedenfalls soweit nicht wettbewerbsrechtliche Unterlassung beansprucht wird (dazu noch sogleich) – auch nach der Ausgliederung aus der streitgegenständlichen Verbindlichkeit verpflichtet und es tritt gemäß § 133 Abs. 1 UmwG zu seiner Haftung diejenige des übernehmenden Rechtsträgers hinzu, so dass eine gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtete Klage weiterhin begründet ist. Hingegen geht ein zum übertragenen Vermögensteil gehöriger Anspruch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG vom übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger über, so dass die Klage des übertragenden Rechtsträgers nicht (mehr) begründet wäre, griffe nicht § 265 ZPO ein.

Die für die Schuldnachfolge im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bestehenden Besonderheiten – Entfallen der Wiederholungsgefahr hinsichtlich des übernehmenden Rechtsträgers (siehe nur BGH, Urteil vom 26.4.2007, Az. I ZR 34/05, GRUR 2007, 995; Urteil vom 03.04.2008, Az. I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 – Schuhpark) – weist die Situation der Nachfolge in der Anspruchsberechtigung nicht auf. Denn das Kriterium der Wiederholungsgefahr knüpft ausschließlich an das – im Falle des Anspruchsübergangs auf der Aktivseite nicht tangierte – Täterverhalten an, welches aufgrund des auf der Passivseite eingetretenen tatsächlichen Wechsels in der Leitungs- und Weisungsbefugnis die Annahme weiterhin bevorstehender oder erstmaliger Verstöße nicht rechtfertigt (siehe BGH a.a.O.).

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