OLG Hamburg: Ein Verbraucherverband ist nicht zur Abmahnung von datenschutzrechtlichen Verstößen (hier: § 26 Abs. 4 S. 2 BDSG) berechtigt

veröffentlicht am 14. März 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 09.06.2004, Az. 5 U 186/03
§ 28 Abs. 4 BDSG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Verbraucherschutzverband keine Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften geltend machen kann. Vorliegend sollte ein Verstoß gegen § 28 Abs. 4 BDSG, nach welchem der Verbraucher über sein Widerspruchsrecht u.a. aufgeklärt werden muss, geahndet werden. Die genannte Vorschrift wurde vom Gericht jedoch nicht als verbraucherschützende Norm beurteilt. Der Empfänger persönlich adressierter Werbung solle dadurch nicht vor nachteiligen Folgen aus geschäftlichen Entschließungen aus dieser Werbung geschützt werden, sondern er solle lediglich die Möglichkeit erhalten, der Verwendung seiner Daten zu widersprechen. Der Verbraucherschutz sei nur ein Begleiteffekt des Widerspruchsrechts und der Belehrungspflicht hierüber. Dies genüge nicht, um dem Antrag stellenden Verband ein Klagerecht zu geben. Ebenso entschied zuvor das OLG Düsseldorf (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

Oberlandesgericht Hamburg

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch … nach der am 26. Mai 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 12 – vom 28.10.2003 abgeändert:

1.
Die einstweilige Verfügung vom 12.9.2003 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Der Antragsteller ist eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und nach § 2 UKlaG berechtigt, Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze zu verfolgen.

Die Parteien streiten darum, ob der Antragsteller auch berechtigt ist, einen Verstoß gegen § 28 Abs. 4 S. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerichtlich geltend zu machen. Dem liegt Folgendes zu Grunde:

Nach § 28 Abs. 3 BDSG dürfen u.a. Namen und Anschriften aus listenmäßigen oder sonst zusammengefassten Datensammlungen „für Zwecke der Werbung“ übermittelt und genutzt werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Gemäß § 28 Abs. 4 S. 1 BDSG kann der Betroffene der Übermittlung oder Nutzung seiner Daten jedoch widersprechen. Hierüber ist er nach S.2 „bei der Ansprache zum Zweck der Werbung“ von dem Ansprechenden zu unterrichten.

Die Antragsgegnerin verschickte am 9.7.2003 einen persönlich adressierten Brief an einen Herrn (…), mit dem dieser um die Ausfüllung eines Fragebogens zur Politik in Deutschland gebeten wurde. Als Dankeschön für die Teilnahme an der Fragebogenaktion wurden u.a. 5 vergünstigte Ausgaben der Zeitschrift „Capital“ und ein Geschenk ausgelobt. Der Brief enthielt keine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin hierdurch einen Gesetzesverstoß begangen hat, die Antragsgegnerin hält den Antragsteller indessen nicht für aktivlegitimiert, diesen gerichtlich zu verfolgen, da § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG keine verbraucherschützende Norm gemäß § 2 UKlaG sei. Auch nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei keine Aktivlegitimation gegeben.

Der Antragsteller hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Antragsgegnerin untersagt worden ist, „persönlich adressierte Werbeschreiben an den Verbraucher zu richten, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass der Adressat bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten zum Zwecke der Werbung widersprechen kann, und die hierfür verantwortliche Stelle zu nennen“.

Diese Verfügung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Dem Antragsteller fehlt die Aktivlegitimation. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht, sondern schließt sich der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 20.2.2004 (Aktz. 12 O 217/03) an, das in einem Parallelfall die Aktivlegitimation des Antragstellers zur Verfolgung von Verstößen nach § 28 Abs.4 S.2 BDSG gleichfalls verneint hat. Im Einzelnen:

1.
Aktivlegitimation nach § 2 UKlaG:

Die Aktivlegitimation nach dieser Bestimmung hätte der Antragsteller nur dann, wenn es sich bei § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG um eine Norm handelte, die dem Schutz des Verbrauchers dient. Das BDSG ist zwar in der Liste der verbraucherschützenden Normen nach § 2 UKlaG nicht aufgeführt, diese Liste ist jedoch nicht abschließend, sondern nur beispielhaft („insbesondere“).

Im Ausgangspunkt zutreffend führt das Landgericht aus, dass verbraucherschützende Normen nicht nur solche sein müssen, deren eigentlicher Zweck der Verbraucherschutz ist, z.B. Belehrungspflichten über Widerrufsrechte beim Abschluss von bestimmten Verträgen.

Es genügt, wenn die in Frage stehende Norm jedenfalls auch dem Verbraucherschutz dient; nach der einschlägigen Gesetzesbegründung zum UKlaG darf der Verbraucherschutz jedoch nicht nur untergeordnete Bedeutung haben oder eine zufällige Nebenwirkung sein (Palandt-Bassenge, BGB, 63.Aufl., § 2 UKlaG, Rn.5).

a)
Beide fragliche Normen – § 2 UKLaG und § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG – beruhen auf Europäischen Richtlinien, so dass für die Auslegung dessen, was unter Verbraucherschutz zu verstehen ist, Europäisches Recht zu berücksichtigen ist. § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG setzt die Richtlinie 95/46/EG um (dort Art.14 b), § 2 UKLaG die Richtlinie 98/27/EG, sog. Unterlassungsklagen-Richtlinie.

Die Aufzählung der verbraucherschützenden Richtlinien in der Richtlinie 98/27/EG enthält nicht die ältere Richtlinie 95/46/EG, die u.a. mit § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG umgesetzt worden ist. Die Aufzählung verbraucherschützender Richtlinien in der Unterlassungsklagen-Richtlinie wird – anders als § 2 UKlaG (s.o.) – als abschließend angesehen (Palandt-Bassenge a.a.O. Rn.11). Dies könnte dafür sprechen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Richtlinie 95/46/EG nicht als verbraucherschützend angesehen hat.

Allerdings ist die Liste der in der Unterlassungsklagen-Richtlinie 98/27/EG genannten verbraucherschützenden Richtlinien vielfach als unvollständig kritisiert worden, weil eine ganze Reihe von verbraucherschützenden Richtlinien nicht aufgenommen worden sei (s. Beispiele bei Micklitz in Münchener Kommentar zum BGB, 4.Aufl., § 22 AGBG Rn.33).

Dennoch ist der Unterlassungsklagen-Richtlinie 98/27/EG zu entnehmen, dass nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers solche Richtlinien als verbraucherschützend angesehen werden, die dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher dienen (vgl. Micklitz a.a.O.).

Ferner zeigt die Aufnahme der Richtlinie 92/28/EG über die Werbung für Humanarzneimittel unter Nr.6 der Liste, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber des weiteren Vorschriften zum Schutze der Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers als verbraucherschützend im Sinne der Richtlinie angesehen hat.

Das aus dem Persönlichkeitsrecht ( Art. 1 Abs. 1, 2Abs. 1 GG ) abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das nach seinem § 1 Abs. 1 durch das BDSG geschützt werden soll, betrifft jedoch weder wirtschaftliche noch gesundheitliche Interessen des Verbrauchers.

Andererseits entfaltet die Unterlassungsklagen-Richtlinie 98/27/EG keine Sperrwirkung dahingehend, dass der nationale Gesetzgeber das Klagerecht der qualifizierten Einrichtungen ausweitet. So heißt es in Art. 7 der Unterlassungsklagen-Richtlinie :

„Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die den qualifizierten Einrichtungen sowie sonstigen betroffenen Personen auf nationaler Ebene weitergehende Rechte zur Klagerhebung einräumen“.

Der nicht abschließenden Liste der aufgeführten Bestimmungen in § 2 UKlaG ist jedoch ebenso wie der Unterlassungsklagen-Richtlinie als Gemeinsamkeit zu entnehmen, das sie sämtlich den Interessen der Verbraucher in wirtschaftlicher Hinsicht oder seiner Gesundheit oder Sicherheit dienen, wenn auch im weitesten Sinne wie z.B. das Verbot der Schleichwerbung im Rundfunk und Fernsehen aufgrund der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 UKlaG genannten Vorschriften ( s. dazu näher Palandt-Bassenge a.a.O Rn.15 ). Hinweise auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung finden sich hier nicht.

Soweit sich der Antragsteller auf Art. 7 der „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ (2000/31/EG) bezieht – diese Richtlinie ist als Nr. 11 der Liste der verbraucherschützenden Richtlinien in der Unterlassungsklagen-Richtlinie hinzugefügt worden -, dient diese Bestimmung nicht dem Schutz personenbezogener Daten, sondern dem Schutz vor Belästigung durch unaufgeforderte elektronische Kommunikation, also insbesondere sog. Spam-Mails. Auch der nationale Gesetzgeber hat nur Art. 5, 10 und 11 der genannten Richtlinie als verbraucherschützend im Sinne des UKlaG angesehen, nicht Art. 7 (§ 2 Abs.2 Nr.2 UKlaG).

b)
Gegen eine Einordnung von § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG als verbraucherschützendes Gesetz spricht auch die Legaldefinition des Verbrauchers in § 13 BGB. Diese gilt auch für den Verbraucherbegriff in § 2 UKlaG (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 13 Rn. 6 ). Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt.

Dabei ist Verbraucher im Sinne der Bestimmung nicht nur jemand, der ein Rechtsgeschäft bereits abgeschlossen hat, sondern verbraucherschützend sind auch solche Normen, die den Verbraucher im Vorfeld eines Rechtsgeschäfts schützen wollen, z.B. bei dem Erhalt unbestellter Sachen nach § 241a BGB, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist (Palandt-Heinrichs a.a.O., Rn.4).

Dennoch geht es auch bei diesen Normen darum, dass der Verbraucher vor ihm nachteiligen Folgen aus Rechtsgeschäften geschützt werden soll, auch wenn deren Zustandekommen selbst streitig werden kann – wie bei dem Beispiel unbestellt zugeschickter Waren.

Mit diesen Interessen hat das Widerspruchsrecht aus § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG nichts zu tun. Der Empfänger persönlich adressierter Werbung soll nicht vor etwa nachteiligen Folgen aus geschäftlichen Entschließungen aus dieser Werbung geschützt werden, sondern er soll nur die Möglichkeit erhalten, der Verwendung seiner Daten zu widersprechen. Auch schützt § 28 Abs. 4 S. 2 den Betroffenen nicht nur außerhalb seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.

c)
Entgegen dem Landgericht ist § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG schließlich nicht als eine Bestimmung anzusehen, die jedenfalls auch den Zweck hat, den Verbraucher vor unverlangt zugesandter Werbung zu schützen. Vielmehr ist es so, dass der Verbraucherschutz nur ein Begleiteffekt des Widerspruchsrechts des Betroffenen und der Belehrungspflicht hierüber ist. Wie anfangs ausgeführt, genügt dies nicht, um der Antragsteller ein Klagerecht zu geben.

Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Zusendung von persönlich adressierten Schreiben „zum Zwecke der Werbung“ nach § 28 Abs. 3 BDSG und auch nach Wettbewerbsrecht grundsätzlich erlaubt ist – im Gegensatz zu unverlangten Anrufen, Telefaxen und e-mails. Bei dem Widerspruchsrecht geht es also nicht darum, generell unerlaubte Werbepraktiken zu verhindern, sondern es will jedwedem Betroffenen – ob Verbraucher im privaten oder Gewerbetreibendem im beruflichen Bereich – die freie Entscheidung über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten sichern.

Die Verwendung der Daten zum Zwecke der Werbung ist ferner nur ein Anwendungsfall des Widerspruchsrechts; die Absätze 3 und 4 des BDSG betreffen zugleich den wichtigen Bereich die Nutzung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Markt- und Meinungsforschung, die mit dem Schutz des Verbrauchers nichts zu tun haben.

Hinzu kommt – darauf hat auch das OLG Düsseldorf zu Recht hingewiesen -, dass das BDSG eigene Kontrollmechanismen zu seiner Einhaltung vorsieht (s.§§ 4 d-g, 38, 41 BDSG : Meldepflichten, Bestellung von Datenschutzbeauftragten in den Unternehmen, Einrichtung einer Aufsichtsbehörde, welche bei Verletzung von § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG ein Bußgeld verhängen kann).

Insoweit besteht eine andere Lage als bei der Befolgung anderer, unzweifelhaft verbraucherschützender Normen, für die keine vergleichbaren Instrumentarien der Überwachung ihrer Einhaltung gibt. Auch dies stützt die Richtigkeit der Auffassung, dass eine Aktivlegitimation des Antragstellers zu verneinen ist.

2.
Aktivlegitimation nach §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG :

Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf und mit dem Landgericht hält der Senat für den hier in Rede stehenden Gesetzesverstoß nach § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG auch das UWG und die Vorschriften über das Klagerecht der Verbrauchervereine nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG für anwendbar. Der Gesetzgeber hat keinen wechselseitigen Ausschluss der Klagemöglichkeiten der Verbraucherverbände nach § 2 UKlaG und § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorgesehen.

a)
Die Unterlassung der Belehrung nach § 28 Abs. 4 S. 2 BDSG dürfte unter dem Gesichtspunkt „Vorsprung durch Rechtsbruch“ zugleich auch wettbewerbswidrig nach § 1 UWG sein. Denn die wenigsten persönlich angeschriebenen Werbeadressaten werden wissen, dass sie der Verwendung ihrer Daten widersprechen können. Durch die Unterlassung der Belehrung erhält sich der Werbende die Möglichkeit, den Umworbenen auch weiterhin direkt ansprechen zu können und erspart sich die Mühe, sog. „Robinson-Listen“ zu beachten. Dies mag als ein sittenwidriger Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern gewertet werden können.

b)
Selbst wenn aber ein Verstoß gegen § 1 UWG zu bejahen wäre, fehlte es zumindest an dem für die Aktivlegitimation des Antragstellers erforderlichen Gesetzesverstoß, mit dem gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG „wesentliche Belange der Verbraucher“ berührt werden.

Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist zu berücksichtigen, dass sie in Ausführung der Unterlassungsklagenrichtlinie neu gefasst worden ist. Dies spricht dafür, dass § 2 UKlaG und § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in derselben Weise richtlinienkonform ausgelegt werden, was die Einstufung einer Norm als Verbraucherschutzgesetz anbelangt.

Für einen Gleichlauf zwischen beiden Regelwerken spricht ferner, dass der Entwurf zum neuen UWG gemäß § 2 Abs. 2 den Verbraucherbegriff gemäß § 13 BGB übernimmt, der auch dem UKlaG zugrunde liegt ( s.o.). Daher ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann, wenn ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG durch Verstoß gegen Normen außerhalb des UWG in Rede steht, den ein Verbraucherverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG verfolgen will, zu verlangen, dass es sich hierbei um verbraucherschützende Normen entsprechend § 2 UKlaG handelt; anderenfalls sind die Verbraucherschutzverbände nicht aktivlegimiert.

In der Entscheidung „Frühlingsflüge“ (MD 04, 369) deutet sich an, dass der BGH die Rechtslage ebenso beurteilt. Dort hatte ein Verbraucherschutzverein ein Reiseunternehmen wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in Anspruch genommen. Der BGH hat die Aktivlegitimation des Vereins verneint, weil durch die konkrete Art der Werbung keine wesentlichen Belange der Verbraucher berührt seien. Es genüge nicht – so der BGH -, dass ein Gesetz verletzt werde, das eine verbraucherschützende Zielrichtung habe.

Diese Formulierung spricht dafür, dass der BGH vor der Prüfung der „wesentlichen Belange“ zunächst auch die Verletzung von verbraucherschützenden Normen für erforderlich hält, wenn ein Verbraucherschutzverein wegen eines Rechtsbruchs außerhalb des UWG nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG klagen will.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

I