OLG Hamburg: Ein Vorspann zur Widerrufsbelehrung mit dem Wortlaut „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ ist nicht wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 5. November 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 03.06.2010, Az. 3 U 125/09
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 355 Abs. 2 S. 1 BGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Formulierung „Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht“ als Einleitung für eine Widerrufsbelehrung nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Im vorliegenden Fall ließ die Beklagte den Kläger wegen des zitierten Einleitungssatzes abmahnen und ließ ausführen, dass der Verbraucher aufgrund des vorangestellten Satzes im Unklaren darüber gelassen werde, ob er selbst als Verbraucher anzusehen sei. Daher liege keine klare und verständliche Widerrufsbelehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB vor. Dies wies der Senat zurück. Zudem wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass ohne den Zusatz auch Unternehmern das Widerrufsrecht zugebilligt werde, was jedoch weder im Interesse des Gesetzgebers noch des Händlers liege. Das OLG ließ die Revision gemäß § 543 ZPO gegen das Urteil zu. Die vorliegende Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung diene der Fortbildung des Rechts. Zu den Entscheidungsgründen (Zitat):

Durch die Voranstellung des einleitenden Satzes „Verbraucher haben das folgende gesetzliche Widerrufsrecht:“ wird die Belehrung nicht unklar oder intransparent. Die streitgegenständliche Belehrung – bzw. Einleitung für die Belehrung – ist vielmehr unmissverständlich. Verbraucher werden durch die verwendete Formulierung nicht dazu verleitet, den verwendeten Verbraucherbegriff falsch zu interpretieren und deshalb fälschlich davon auszugehen, dass ihnen ein Widerrufsrecht nicht zustehe. Maßstab für das Verständnis ist dabei dasjenige des „Durchschnittsverbrauchers“. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob die angesprochenen Verbraucher in Grenzfällen jeweils juristisch zutreffend erkennen können, ob sie Verbraucher und damit Adressaten der Widerrufsbelehrung sind. Der Kläger beschränkt sich jedoch nicht darauf, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung per Link auf seiner Homepage abrufbar zu halten (so aber den Anlass der Abmahnung des Beklagten …). Vielmehr kommt der Kläger seinen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten dadurch nach, dass er jedem Besteller den Eingang der Bestellung per E-Mail mitteilt. Im Rahmen derselben E-Mail werden dem Besteller auch der Text der Widerrufsbelehrung (inkl. Vorspann) und die AGBG des Klägers mitgeteilt. In Ziffer 1 Abs. 2 der AGB wird festgehalten, dass „Verbraucher“ jede natürliche Person sei, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließe, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. „Unternehmer“ sei jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handele (vgl. Anlage K 4). Mithin erhält der Kunde die möglicherweise erforderlichen Erläuterungen bereits im Rahmen der Bestätigung der Bestellung.

Zudem ist weiter zu berücksichtigen, dass die von dem Beklagten postulierte Prüfungspflicht des Unternehmers nicht besteht. Das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht steht nur dem Verbraucher (i.S. von § 13 BGB), nicht jedoch einem Unternehmer (i.S. von § 14 BGB) zu. Wird auch ein Käufer, der Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, über das Widerrufsrecht belehrt, so hätte dies zur Folge, dass auch dem Unternehmer ein Widerrufsrecht im Sinne eines vertraglichen Rücktrittsrechts zustünde (Palandt-Grünberg, BGB, 69. Auflage, 2010, § 355 Rn. 13, unter Bezugnahme auf BGH NJW 1982, 2313). Das Verlangen des Beklagten, den „Vorspann“ wegzulassen, würde dazu führen, dass der Kläger -über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus- jedem Kunden ein Widerrufsrecht zubilligen müsste. Die gegenteilige Rechtsansicht des Beklagten ist nicht überzeugend.

Die in der Sphäre des Kunden liegenden Verbrauchereigenschaften kann der Unternehmer regelmäßig nicht beurteilen. Er weiß nicht, ob ein bestellter Elektroartikel zu privaten oder gewerblichen Zwecken verwendet werden soll, denn dies ist der Bestellung nicht anzusehen. Eine diesbezügliche Sachaufklärungs- bzw. Erkundigungspflicht des Verkäufers sieht das Gesetz nicht vor.

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