OLG Hamburg: Eine Preisliste mit einer Entgelt-Klausel für Sonderleistungen ist der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen

veröffentlicht am 8. Dezember 2010

OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2010, Az. 3 U 129/08
§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die im Rahmen einer Preisliste verwendete AGB-Klausel „Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung einmalig 6,- Preise in € und inkl. USt.“ nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen ist. Zitat: „Bei Zugrundelegung des erstinstanzlichen Streitstoffs ist … davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine solche handelt, die gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB entzogen ist. Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistungen sind nämlich auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH NJW 1998, 383).

So liegt es hier, denn ein gesetzlich geregeltes Leitbild des Prepaid-Mobilfunkvertrages gibt es nicht. Daher obliegt es grundsätzlich jedem Anbieter, in eigener Verantwortung Art und Umfang der von ihm angebotenen Leistungen sowie die Bemessung des vom Kunden dafür zu entrichtenden Entgelts zu bestimmen. Er ist dabei auch in der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges in den allgemeinen Grenzen frei. Er hat also auch die Wahl zwischen einer Pauschalgebühr oder Einzelpreisen oder einer Kombination beider Möglichkeiten.

Dabei kann er nach den Grundsätzen der Privatautonomie den Preis für die Inanspruchnahme der an sich einheitlichen Hauptleistung nach eindeutigen Modalitäten unterschiedlich bemessen, etwa eine bestimmte Art der Nutzung des Leistungsangebots als durch eine Grundgebühr abgegolten behandeln und eine andere von der Zahlung eines zusätzlichen Preises abhängig machen. Die Unterscheidung zwischen den bereits mit den Prepaid-Gebühren bezahlten Mobilfunkdienstleistungen und der an ein Zusatzentgelt geknüpften Rückzahlung eines etwaigen Restguthabens unterläge deshalb nur dann der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB, wenn rechtliche Maßstäbe i.S. des § 307 Abs. 3 BGB vorhanden wären, an denen die Entgeltregelung gemessen werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall.

Das Landgericht hat auf der Grundlage des erstinstanzlichen Klagvorbringens zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen des Prepaid-Vertragsmodells der Beklagten in der Regel weder eine vertragliche, noch eine gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung eines etwaigen Restguthabens besteht. Weiter hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die streitgegenständliche Preisklausel auch keine verschleierte Deaktivierungsgebühr dar. Das ergibt sich schon daraus, dass der Betrag von € 6,00 nicht für die Beendigung des Vertrages durch Kündigung, sondern für die Rückzahlung des Restguthabens des Kunden verlangt wird.

Auch der erstinstanzlich vertretenden Ansicht der Klägerin, dass die streitgegenständliche Klausel gegen § 309 Nr. 5 b BGB verstoße, kann nicht beigetreten werden. Die Klausel regelt keinen Fall der Geltendmachung pauschalierten Schadensersatzes.“

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