OLG Hamburg: Eine sprachlich etwas „verunglückte“ Unterlassungserklärung ergibt keinen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung

veröffentlicht am 24. August 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2010, Az. 5 W 7/10
§§
935, 940 ZPO

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass bei Vorliegen einer sprachlich missverständlich formulierten Unterlassungserklärung nicht unbedingt ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sein muss. Dafür sei es nämlich erforderlich, dass die Regelung des einstweiligen Zustandes durch Verfügung „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig“ erscheine. Im entschiedenen Fall könne jedoch angesichts der Gesamtumstände an der Ernstlichkeit der Unterwerfung kein Zweifel bestehen, auch die Strafbewehrung sei nicht zu beanstanden. Für die Antragstellerin sei klar erkennbar, dass die Unterwerfungserklärung selbst lediglich sprachlich „verunglückt“ war und keinen Sinn ergab. Angesichts dessen habe die Antragstellerin davon ausgehen können, dass der Antragsgegner auf kurze Rückfrage den Fehler korri­gieren würde. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sei sie hierzu verpflichtet gewesen.


Hanseatisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 25. Januar 2010 durch …

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts – Zivilkammer 10 – vom 06.01.2010 wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von € 7500.- zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Allerdings vermag der Senat nicht der Auffassung des Landgerichts zu folgen, dass ein etwaiger Verfü­gungsanspruch der Antragstellerin – die Urheberrechtsschutzfähigkeit des streitgegenständlichen Textes unterstellt – wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch die vom Antragsgegner am 11.12.2009 abge­gebene Unterlassungserklärung entfallen ist. Nach dem Wortlaut dieser Erklärung hat sich der Antragsgeg­ner dazu verpflichtet, „News unter http://www ….. de zu veröffentlichen usw.“. Dies bedeutet im normalen Sprachgebrauch, dass sich die Unterlassung darauf bezieht, News auf der genannten Internetseite zu veröf­fentlichen. Wenn mit der Benennung der Internetseite www ….. de die Quelle der News gemeint sein sollte, hätte es z.B. heißen können „News von der Interseite http://www ….. de zu veröffentlichen“ oder „unter http://www ….. de abrufbare News zu veröffentlichen usw.“ . Die Auslegung des Landgerichts ist nicht nur mit dem Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht mehr zu vereinbaren, sondern widerspricht auch der ständi­gen Rechtsprechung in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts, dass nur eine eindeu­tige und unmissverständliche Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen vermag.

Indessen fehlt es vorliegend an einem Verfügungsgrund. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Sachen des Urheberrechts kann eine einstweilige Verfügung nur unter den Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO beantragt werden. Die Regelung des einstweiligen Zustandes muss „zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig“ erscheinen. Hierzu hat eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (OLG Hamm NJW-RR 2001, 105, 107; Drescher in MüKo-ZPO, 3. Auf!., § 940 Rz. 11; Grunsky in Stein/Jonas ZPO, 22. Aufl., § 940 Rz. 12; Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 940 Rz. 40; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Autl., vor §§ 97 ff. Rz. 89). Diese Abwägung führt vorliegend dazu, dass ein Verfügungs­grund zu verneinen ist.

Zutreffend hat schon das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 10.12.2009 den Antragsgegner zu einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, die nicht hinreichend bestimmt war und auf deren Abgabe sie dementsprechend keinen Anspruch hatte. Daher musste der An­tragsgegner, der sich dennoch unterwerfen wollte, eine eigene Erklärung formulieren. Aus dem Begleittext zu der Unterlassungserklärung ergibt sich unzweideutig, dass sich der Antragsgegner umfassend dazu ver­pflichten wollte, keine News von den Seiten der Antragstellerin zu veröffentlichen. Dabei konnte es sich nach der Abmahnung vom 10.12.2009 nur um die unter http://www ….. de abrufbaren News handeln, denn nur von dieser Internetpräsenz der Antragstellerin war in der Abmahnung die Rede. Darüber hinaus hat der Antrags­gegner innerhalb von 24 Stunden den beanstandeten Text von seiner Internetseite http://www ….. de entfernt und die Unterlassungserklärung abgegeben. Angesichts dieser Gesamtumstände konnte an der Ernstlichkeit der Unterwerfung kein Zweifel bestehen, auch die Strafbewehrung war nicht zu beanstanden, wie das Land­gericht zu Recht ausgeführt hat. Für die Antragstellerin war klar erkennbar, dass die Unterwerfungserklärung selbst lediglich sprachlich „verunglückt“ war und keinen Sinn ergab. Ein wenig hatte sie wohl auch selbst dazu beigetragen, da sie in der von ihr formulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unter Ziff. 1 ebenfalls die Formulierung verwendet hatte „die folgende News …. unter http://www ….. de … “ (Hervorhebung durch den Senat). Damit sollte verkürzt – sprachlich allerdings ebenfalls nicht korrekt – die Quelle der News angegeben werden.

Angesichts dieser Umstände konnte die Antragstellerin davon ausgehen, dass der Antragsgegner auf kurze – auch telefonische – Rückfrage noch innerhalb der gesetzten Frist bis zum 14.12.2009 den „Lapsus“ korri­gieren würde. Auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben innerhalb des durch die – unterstellt berechtigte – Abmahnung entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnisses war sie hierzu verpflichtet.

Die vorstehend erörterten Besonderheiten führen insgesamt dazu, dass hier im Rahmen der Abwägung ge­mäß den §§ 935, 940 ZPO bereits der Verfügungsgrund entfällt und der Antragstellerin nicht nur im Falle eines etwaigen Kostenwiderspruchs des Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügung die Kosten ge­mäß § 93 ZPO aufzuerlegen sind.

Vorinstanz(en): LG Hamburg, Az. 310 O 556/09

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