OLG Hamburg: Filesharing – Kein Verwertungsverbot für von Logistep ermittelte IP-Adressen

veröffentlicht am 23. November 2010

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2010, Az. 5 W 126/10
§ 97 UrhG

Das OLG Hamburg hat im Rahmen der Prozesskostenbewilligung für die Verteidigung gegen eine Unterlassungsklage wegen Filesharings entschieden, dass die Berufung auf ein Beweisverwertungsverbot wegen einer Datenschutzverletzung durch die IP-Adressen ermittelnde Firma (hier: Logistep AG) nicht durchgreift. Zwar sei dies in der Schweiz entsprechend entschieden worden (wir berichteten), für die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes in Deutschland sei allerdings allein auf inländisches Recht abzustellen. Dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, sei nicht ersichtlich, da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden könne. Dies geschehe erst durch die von der Staatsanwaltschaft oder durch gerichtlichen Beschluss erwirkte Auskunft des Providers. Das Erteilen derartiger Auskünfte habe der BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ ausdrücklich als rechtmäßig angesehen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

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