OLG Hamburg: Bekannter Fernsehmoderator keine 100.000 EUR wert?

veröffentlicht am 12. März 2010

OLG Hamburg, Urteil vom 22.12.2009, Az. 7 U 90/06
§§ 813, 823 BGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass für die Verwendung des Bildes eines bekannten Fernsehmoderators auf dem Titelblatt einer Rätselzeitschrift Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren in Höhe von 20.000 EUR zu zahlen ist. In der Revisionsinstanz hatte der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass „die Veröffentlichung des Bildnisses rechtswidrig gewesen sei, weil die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Pressefreiheit ergebe, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang zukomme. Der Informationswert der Bildunterschrift sei derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere wegen der Ausnutzung seines Image- und Werbewerts nicht erkennbar sei.“ Darauf hatte das OLG nur noch über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zu entscheiden. Der Kläger forderte einen Betrag von ca. 100.000 EUR, mit der Begründung, dass er einer der beliebtesten, einflussreichsten, kompetentesten und seriösesten Fernsehmoderatoren mit dem wahrscheinlich höchsten Werbewert aller Prominenten sei und Werbeverträge grundsätzlich nur über Mindestgarantiesummen im sechsstelligen Bereich abschließe. Diese Forderung erachtete das Gericht als überhöht.

Zwar sei der Anspruch auf Leistung einer Lizenzgebühr dem Grunde nach gegeben, auch wenn das verwendete Bild aus Fotomaterial eines Fernsehsenders stamme, welches zur Bebilderung von redaktionellen Beiträgen über die bekannte Quiz-Sendung verwendet werde. Im streitigen Fall sei jedoch gerade kein redaktioneller Beitrag enthalten gewesen. Die Höhe der Lizenzgebühr sei jedoch nicht mit der vom Kläger üblicherweise geforderten Vergütung zu bestimmen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Gestaltung der streitigen Werbung. Vorliegend sei die Abbildung des Klägers auf dem Rätselheft nach dem Verständnishorizont des Durchschnittslesers trotz einladender Geste nicht dahingehend zu verstehen, dass er das Heft empfehle. Des Weiteren sei der Umfang der Verbreitung des streitigen Rätselheftes mit 51.000 verkauften Exemplaren relativ gering und nicht mit einer andauernden Werbekampagne zu vergleichen. Eine vereinbarte Lizenzgebühr hätte nicht annähernd einen sechsstelligen Betrag erreicht, sondern wäre nach Schätzung des Senats auf – die letztlich ausgeurteilten – 20.000 EUR festgelegt worden.

I