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OLG Hamburg: In Widerrufsbelehrung und Impressum muss keine Faxnummer angegeben werden

OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 77/07
§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Anlage 2 zur BGB-InfoV

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe einer Faxnummer weder in der vom Onlinehändler vorzuhaltenden Widerrufsbelehrung noch im Impressum zwingend ist. Weder dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch der BGB-InfoV sei eine solche Verpflichtung zu entnehmen, obwohl eine Kommunikationsmöglichkeit per Telefax wünschenswert sei. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt jedoch nicht einheitlich. So hat das LG Düsseldorf in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 29.01.2003, Az. 34 O 188/02) geurteilt, dass eine Faxnummer, sofern der Unternehmer über ein Faxgerät verfügt, auch angegeben werden muss. Diese Vorgabe sollten Unternehmer einhalten, um größtmögliche Rechtssicherheit in diesem Punkt zu erreichen.

Hanseatisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Rechtsstreit

gegen

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 05.07.2007 durch die Richter …

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.05.2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 08.05.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Teil zurückgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat auf die überzeugenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat nur Anlass zu folgenden ergänzende Anmerkungen:

Ein Kommunikationsweg per Telefax mag wünschenswert sein. Für einen rechtlichen Zwang für jeden Unternehmer, der einen Fernabsatzvertrag abschließen möchte, sich - ohne Rücksicht auf die Bereitstellung sonstiger effektiver Mitteilungswege - stets auch ein derartiges Kommunikationsmittel anschaffen und dieses ständig betriebsbereit halten zu müssen, hätte es eindeutiger gesetzgeberischer Vorgaben bedurft, die nicht bestehen. Der Senat vermag den gesetzlichen Bestimmungen ebenso wie das Landgericht keine - schon gar nicht eine stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzte - Verpflichtung dahingehend zu entnehmen, dass der Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel beispielsweise i.S.v. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend vorzuhalten hat. Diese Vorschrift normiert das „klare und verständliche” Bereitstellen von Informationen nur entsprechend einer dem „eingesetzten” Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben. Soweit sich der Antragsteller auf das Muster in Anlage 2 zur BGB-InfoV bezieht, hat die dort verwendete Formulierung erkennbar nur Beispielscharakter („..also z.B…”) und lässt die vorzunehmenden Angaben gerade frei („…zusätzlich können angegeben werden…” bei Gestaltungshinweisen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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